OGH 5Ob87/01g

OGH5Ob87/01g24.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Rosa F*****, vertreten durch Nemetz & Nemetz, Rechtsanwalts-KEG in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes ob 810/38130 Anteilen der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****(B-LNr 57), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2001, AZ 46 R 41/01x, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 27. Dezember 2000, TZ 6722/2000, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das Ansuchen der Antragstellerin, für sie das Eigentumsrecht an 810/38130 Anteilen der Gesamtliegenschaft einzuverleiben, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand S 260.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31.12. 1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung eingelangte "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragstellerin, welches Rechtsmittel das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997, BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:

Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof an einem Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, der zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt, nicht gebunden ist. Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa der Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN (5 Ob 98/93 = WoBl 1994/67; 5 Ob 429/97t; RIS-Justiz RS0007081, RS0010760). Die vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen haben ergeben, dass der Einheitswert der von der Antragstellerin gekauften Liegenschaftsanteile S 260.000,-- nicht übersteigt.

Nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 30 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einlangenden (§ 81 Abs 2, § 123 Abs 1, § 126 Abs 2 GBG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl RIS-Justiz RS0109505, RS0109516; vgl in Grundbuchssachen auch 5 Ob 204/00m) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).

Stichworte