Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch der Antragsteller, auf 4/1907-Anteilen der gegenständlichen Liegenschaft die Einverleibung der Löschung von Pfandrechten über S 453.100 und S 1,690.000 (samt Löschung der darauf bezughabenden Anmerkungen) sowie des Eigentumsrechts für die Erstantragstellerin zu bewilligen, ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Betrag von S 50.000 übersteige, weil eine solche Bewertung im Hinblick auf die begehrten Grundbuchseintragungen vertretbar erscheine. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG für unzulässig.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist jedoch gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist an einen Bewertungsausspruchs des Gerichts zweiter Instanz, der zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt, nicht gebunden. Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa den Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN, auch in Verbindung mit § 57 JN (5 Ob 98/93; 5 Ob 2/96; vgl RIS Justiz RS0007081, RS0010760, RS0046507).
Nach diesen Gesetzesstellen kommt es im vorliegenden Fall (auch was die zu löschenden Pfandrechte anlangt) auf den (anteiligen) Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaftsanteile an. Die vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Erhebungen haben ergeben, daß dieser anteilige Einheitswert S 50.000 nicht übersteigt. Der Revisionsrekurs war daher ungeachtet des unzutreffenden zweitinstanzlichen Bewertungsausspruches ohne Sachprüfung zurückzuweisen.
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