OGH 3Ob28/01s

OGH3Ob28/01s26.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Katharina Viktoria H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Ludwig H*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. November 2000, GZ 45 R 630/00f-41, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht leitet der Revisionsrekurswerber aus der Behauptung, es existiere keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob vom Gesetzgeber überhaupt die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer im Vergleichsweg getroffenen Besuchsrechtsregelung angeordnet wurde, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG ab. Ob auch eine positive Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes jedenfalls (oder nur zu ihrer Verbindlichkeit und zwangsweisen Durchsetzung: so RZ 1993/100 = EFSlg 68.727) nötig ist, steht hier nicht mehr zur Debatte (ebensowenig wie die E EFSlg 71.785 des LGZ Wien), hat dieses doch seine Genehmigung versagt und eine abweichende Regelung nach § 148 ABGB getroffen. Dass jedoch bei Gefährdung des Kindeswohls diese Genehmigung zu versagen ist, wurde bereits in der Entscheidung 4 Ob 14/97 f = EFSlg 84.033 klargestellt. Davon abzugehen bieten die Ausführungen im Revisionsrekurs keinen Anlass.

Ob ein Fall des § 154 ABGB vorliegt, ist angesichts dieser Rechtslage

unerheblich, hatte doch das Pflegschaftsgericht nach § 148 ABGB

jedenfalls über (hier vorliegenden) Antrag eines Elternteils die

Ausübung des darin genannten Rechts zu regeln, und zwar ohne

Rücksicht auf einen etwaigen Vergleich, wenn dieser dem Kindeswohl

zuwiderläuft, wie der Revisionsrekurswerber selbst einräumt. Die im

Rechtsmittel angeführte Entscheidung 8 Ob 719/89 = ÖA 1991, 54 = EvBl

1991/99 = JBl 1992, 75 behandelt die hier relevante Frage nicht,

ebensowenig 3 Ob 506/92 = SZ 65/85 = EvBl 1992/185 = JBl 1992, 694.

Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers kann aus der angeblich herrschenden Judikatur (zitiert werden die Entscheidungen des LGZ Wien EFSlg 53.980, 65.980) nicht abgeleitet werden, ein Scheidungsvergleich dürfe nur als Ganzes oder gar nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden; eine Abänderung des Vergleichs kann in der Versagung der Genehmigung nur der Regelung der Ausübung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit dem Kind nicht gesehen werden. Durch die zitierte Entscheidung des LGZ Wien EFSlg 53.980, die offenbar einen vermögensrechtlichen Vertrag betrifft, wurde nur die Erarbeitung eines geänderten Vertragstextes durch das Pflegschaftsgericht ausgeschlossen. Auch aus dem in EFSlg 65.980 wiedergegebenen Teil einer weiteren Entscheidung dieses Gerichtes ergibt sich keineswegs, dass es unzulässig wäre, die Genehmigung bloß der Besuchsrechtsregelung im Scheidungsvergleich bzw eines getrennt beurteilbaren Teiles derselben zu versagen; lediglich die Änderung der Vereinbarung wurde ausgeschlossen.

Stichworte