Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die erheblichen Rechtsfragen iS § 14 Abs 1 AußStrG liegt nicht vor.
Die Eltern können das Besuchsrecht einvernehmlich regeln. Die als Voraussetzung der Ehescheidung getroffene Vereinbarung (§ 55a EheG) bedarf zu ihrer Durchsetzbarkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (RZ 1993, 282 = EFSlg 68.727). Das Pflegschaftsgericht ist hiebei nicht an die von den Eltern getroffene Regelung gebunden, sondern kann von sich aus überprüfen, ob die getroffene Regelung dem Kindeswohl entspricht. Steht fest, daß das Kindeswohl gefährdet ist, hat das Pflegschaftsgericht die Genehmigung zu versagen. Ein entsprechender Antrag eines Elternteiles ist insoweit als Anregung zu werten (8 Ob 632/90, teilweise veröffentlicht in EFSlg 64.518).
Die Eltern selbst sind an den abgeschlossenen Vergleich unter der Einschränkung der clausula rebus sic stantibus gebunden, können sich jedoch auf nachträgliche Änderungen des Sachverhalts berufen (8 Ob 632/90 = teilweise veröffentlicht in EFSlg 62.944 = EFSlg 64.518), wobei auch noch alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind (4 Ob 510/91 = JBl 1993,44; 1 Ob 623/95, Pichler in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 148). Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Rekursgerichtes in Einklang. Die aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles getroffene Entscheidung ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit schon deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Änderung der Verhältnisse nach Vergleichsabschluß insofern eingetreten ist, als die Mutter wieder berufstätig wurde, ein Umstand, den das Rekursgericht bei seiner nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung auch berücksichtigt hat.
Den vom Vater angesprochenen Fragen kommt somit keine Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zu.
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