Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat die zwischen den Beklagten geschlossene Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt, weil ihr primärer Zweck die Erlangung einer unbeschränkten Aufenthaltsbewilligung und des Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil sich die höchstgerichtliche Judikatur zu § 23 EheG noch nicht mit den in der Berufung aufgezeigten Aspekten der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Verbindung mit dem Fremdengesetz idF BGBl 1997 I 75 auseinandergesetzt habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Erstbeklagten ist entgegen diesem Ausspruch nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (SZ 67/56 uva = RIS-Justiz RS0052090).
Auch im hier vorliegenden Fall bestand nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Zweck der Eheschließung ausschließlich darin, dem Erstbeklagten die Möglichkeit des Erwerbs einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu verschaffen.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung vom 28. 6. 2000, 6 Ob 142/00a, mit der vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 23 EheG nach Inkrafttreten des FrG 1997 aufrecht zu erhalten ist, befasst und hiezu ausgeführt:
"In dem im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1993 in Kraft gestandenen Fremdengesetz 1992 BGBl 1992/838 war zwar die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen nicht ausdrücklich als Ausweisungsgrund oder Grund für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erwähnt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs 1 FrG 1992 konnte jedoch eine solche Scheinehe schon bisher die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) gefährde und dass daher aus diesem Grund mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung vorzugehen sei (E d VwGH vom 5. 4. 1995 Zl 95/18/0505 und vom 19. 10. 1999 Zl 99/18/0184, je mwN). Durch die nunmehrige ausdrückliche Aufnahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Scheinehe als Ausweisungsgrund und Grund für ein Aufenthaltsverbot in § 34 Abs 1 Z 3 und § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 BGBl I 1997/75 hat sich im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage insoweit nicht entscheidend geändert. Schon deshalb zwingt die nunmehr ausdrückliche Erwähnung der rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe bzw die Berufung auf eine solche zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile im FrG 1997 als Grund für eine Ausweisung oder für ein Aufenthaltsverbot zu keiner anderen Auslegung des § 23 EheG.
Die von Anfang an bestehende Nichtigkeit der Scheinehe, die inzwischen auch nicht geheilt wurde (vgl § 23 Abs 2 EheG), wird durch die Neuregelungen des FrG 1997 nicht berührt.
Die vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob die aufgezeigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 23 EheG nach Inkrafttreten des FrG 1997 noch aufrecht zu erhalten sei, liegt daher nicht vor."
Dies gilt ebenso für den hier vorliegenden Fall, in dem die Ehe im Jahr 1994 geschlossen wurde. Auch hier ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes, dass die ordentliche Revision zulässig sei, die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, zumal sich der Oberste Gerichtshof auch bereits mit der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage beschäftigt hat und die Ausführungen in der Revision keinen Anlass bilden, sich mit der nunmehr einheitlichen, noch in jüngerer Zeit aufrechterhaltenen Rechtsprechung neuerlich auseinanderzusetzen.
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