Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Der Rechtsmittelwerber vermag jedoch nicht aufzuzeigen, worin im konkreten Fall eine Rechtsfrage von der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung liegen soll. Eine ausdrückliche Zurückziehung des Protokollarrekurses vom 26. 9. 2000 (ON 257) ist nicht aktenkundig; im Übrigen stellt aber die Auslegung des Parteivorbringens oder der Parteierklärungen im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273).
Da der Revisionsrekurs somit unzulässig ist, erübrigt es sich, dem Revisionsrekurswerber die Verbesserung des Formgebrechens aufzutragen, das darin liegt, dass die Unterschrift des Betroffenen auf dem Rechtsmittel nicht im Original vorliegt (RIS-Justiz RS0005946; RS0035753; RS0109924).
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