OGH 3Ob211/00a

OGH3Ob211/00a20.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei V***** N***** , vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung von Unterlassungen (§ 355 EO), über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Juni 2000, GZ 46 R 576/00x bis 46 R 611/00v-103b, womit infolge der Rekurse beider Parteien die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 31. Jänner 2000, GZ 25 E 5004/99y-62 und 63, vom 16. Februar 2000, GZ 25 E 5004/99y-64 bis 81, vom 7. März 2000, GZ 25 E 5004/99-84 bis 91, abgeändert wurden und der Beschluss desselben Gerichtes vom 7. März 2000, GZ 25 E 5004/99y-92, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 3. 11. 1999 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 1. 9. 1999 zur Erwirkung des Verbots, unentgeltliche Zugaben zur Zeitschrift N***** - insbesondere gratis Sonnenfinsternisbrillen, Spielkarten oder CDs - anzukündigen und/oder zu gewähren, die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel in N***** 37/99 am 16. 9. 1999 eine Geldstrafe von S 40.000.

Mit einstweiliger Verfügung vom 27. 12. 1999 verbot das Handelsgericht Wien auf Antrag der betreibenden Partei der verpflichteten Partei, unentgeltliche Zugaben zur Zeitschrift t***** - insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel, bei welchem Preise nicht unbedeutenden Wertes zu gewinnen sind, eine CD mit kostenlosem Zugang zum Internet und Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel oder Einkaufsgutscheine, die zum unentgeltlichen oder verbilligten Bezug von Waren bei dritten Personen berechtigen - anzukündigen und/oder zu gewähren. Aufgrund dieses Exekutionstitels bewilligte das Erstgericht zu 25 E 253/00a mit Beschluss vom 21. 1. 2000 der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns in t***** 4/00 am 19. 1. 2000 eine Geldstrafe von S 40.000.

Mit einer von der betreibenden Partei erwirkten einstweiliger Verfügung vom 8. 9. 1999 hatte das Handelsgericht Wien der verpflichteten Partei verboten, unentgeltliche Zugaben zur Zeitschrift F***** - insbesondere Gratis-Sonnenfinsternisbrillen - anzukündigen. Wegen Verstößen gegen diesen Titel führt die betreibende Partei gegen die verpflichtete Partei das Verfahren 25 E 138/00i des Ersgerichtes. Eine weitere Gesellschaft führt zu 25 E 5128/99h des Erstgerichtes gegen die verpflichtete Partei aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 28. 9. 1999 Unterlassungsexekution.

Mit den Beschlüssen vom 31. 1. 2000, ON 55 bis 63, verwies das Erstgericht die betreibende Partei mit ihren jeweils dieselbe ON tragenden Strafanträgen auf Strafbeschlüsse teils im Verfahren 25 E 5128/99h und teils im Verfahren 25 E 253/00a jeweils des Erstgerichts. Die Kosten der betreibenden Partei für ihre Anträge wurden jeweils antragsgemäß bestimmt.

Mit den Beschlüssen vom 16. 2. 2000, ON 64 bis ON 81, verwies das Erstgericht die betreibende Partei mit den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Strafanträgen auf Beschlüsse in Parallelverfahren, und zwar mit den Anträgen ON 64 bis 70 auf solche im Verfahren 25 E 253/00a und bezüglich der Zusatzstrafe auf solche im Verfahren 25 E 5128/99h, mit den Strafanträgen ON 71 bis ON 75 auf solche im Verfahren 25 E 253/00a und bezüglich der Zusatzstrafe auf das Verfahren 25 E 138/00i sowie mit den Anträgen ON 76 bis ON 81 auf Beschlüsse im Verfahren 25 E 253/00a.

Mit den Beschlüssen vom 7. 3. 2000, ON 84 bis ON 91, verwies das Erstgericht die betreibende Partei mit ihren Strafanträgen auf das Verfahren 25 E 253/00a und mit Beschluss ON 92 vom selben Tag auf das Verfahren 25 E 5128/99h. Wiederum wurden (wie schon zu ON 64 - 81) jeweils die Kosten der betreibenden Partei antragsgemäß bestimmt.

Alle diese Beschlüsse bekämpften die Parteien mit Rekurs. Während die betreibende Partei jeweils die Verhängung einer Geldstrafe von S 80.000 (pro Strafantrag) anstrebte, stellte die verpflichtete Partei jeweils den Antrag, die angefochtenen Beschlüsse derart abzuändern, dass die Vollzugsanträge abgewiesen würden.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht den Rekursen der verpflichteten Partei nicht Folge. Dagegen waren die Rekurse der betreibenden Partei ON 96 (zur Gänze) und ON 100 und 101 (teilweise) erfolgreich.

Die Beschlüsse ON 62 und ON 63 änderte das Rekursgericht dahin ab, dass es aufgrund der zugrundeliegenden Strafanträge über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel am 19. 1. 2000 in N***** 1/2/00 und am 20. 1. 2000 in N***** 3/00 eine Geldstrafe von insgesamt S 160.000 verhängte und die Kosten der betreibenden Partei für ihre Anträge bestimmte (Punkt I.).

Dem Rekurs der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse vom 16. 2. 2000, ON 64 bis ON 81, gab das Rekursgericht teilweise Folge und änderte diese im Punkt II. seiner Entscheidung dahin ab, dass sie insgesamt lauteten:

"1. Aufgrund der Strafanträge ON 64 bis ON 81 wird über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel in N***** 3/00 in der Zeit vom 20. 1. bis 26. 1. 2000, in N***** 4/00 in der Zeit vom 27. 1. bis 2. 2. 2000 und in N***** 5/00 in der Zeit vom 3. 2. bis 7. 2. 2000 eine Geldstrafe von insgesamt S 1,120.000 verhängt.

Die Kosten der betreibenden Partei für die Anträge ON 64 und ON 81 werden mit je S 7.507,80 bestimmt.

2. Im Übrigen wird die betreibende Partei mit den Anträgen ON 64 bis 68, soweit damit die Verhängung einer weiteren Geldstrafe von je S 40.000 beantragt wird, auf die Beschlüsse ON 78 bis 82, und mit ihren Anträgen ON 69, 70 und 72 bis 75, soweit damit die Verhängung einer weiteren Geldstrafe von je S 20.000 beantragt wird, auf die Beschlüsse ON 83 bis ON 88, jeweils im Verfahren 25 E 5128/99h des Bezirksgerichtes Donaustadt verwiesen."

Dem Rekurs der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse vom 7. 3. 2000 ON 84 bis ON 92, gab das Rekursgericht im Punkt III. seiner Entscheidung teilweise Folge und änderte sie dahin ab, dass sie insgesamt lauteten:

"1. Aufgrund der Strafanträge ON 84 bis ON 91 wird über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel am 8. 2. und 9. 2. in N***** 5/00 und am 10. 2., 11. 2., 12. 2., 13. 2., 14. 2. und 15. 2. 2000 in N***** 6/00 eine Geldstrafe von insgesamt S 640.000 verhängt.

Die Kosten der betreibenden Partei für ihre Anträge ON 84 bis 91 werden mit je S 7.507,80 bestimmt.

2. Mit ihrem Strafantrag ON 92 wird die betreibende Partei auf den Beschluss ON 104 im Verfahren 25 E 5128/99h verwiesen.

Die Kosten der betreibenden Partei auf ihren Antrag ON 92 werden mit S 7.507,80 bestimmt."

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes Antrags S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Weiters sprach es zum Rekurs der verpflichteten Partei aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Was die Rekurse der verpflichteten Partei betrifft, bejahte das Rekursgericht in allen Fällen das Vorliegen von titelwidrigen Zugaben. Abschließend führte es aus, dass sich die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf § 78 EO und auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO stütze.

Zu Punkt I. seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, das Erstgericht habe im Verfahren 25 E 253/00a der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei wegen Verstoßes gegen die die Zeitschrift t***** betreffende einstweilige Verfügung wegen Zuwiderhandelns in t***** 4/00 am 19. 1. 2000 die Exekution nach § 355 EO bewilligt und eine Geldstrafe von S 40.000 verhängt und aufgrund eines Strafantrages wegen Zuwiderhandelns in t***** 4/00 am 20. 1. 2000 eine weitere Geldstrafe von S 40.000 verhängt. Zu Recht mache die betreibende Partei geltend, es sei nicht zulässig, sie mit Anträgen, die Zugabenverstöße in der Zeitschrift N***** zum Gegenstand hätten, auf Strafbeschlüsse betreffend Zugabenverstöße in der Zeitschrift t***** zu verweisen, auch wenn es um Zuwiderhandlungen vom selben Tag gehe. Der Entscheidung SZ 66/132 = EvBl 1994/94, 460 sei zugrundegelegen, dass von der damals betreibenden Partei in einem Exekutionsverfahren aufgrund eines Exekutionstitels wider die Verpflichtete für denselben Tag mehrere verschiedenartige Zuwiderhandlungen inkriminiert wurden. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu prüfen, ob wegen eines Verhaltens des Verpflichteten, das gegen mehrere Unterlassungsgebote verstoße, mögen diese in einem oder - wie hier - in verschiedenen Exekutionstiteln ausgesprochen worden sein, für denselben Tag mehrfach eine Strafe zu verhängen oder ob die betreibende Partei mit ihren Anträgen auf eine bereits früher ergangene Strafe in einem Parallelverfahern zu verweisen sei. Anders als in dem der Entscheidung 3 Ob 46-66, 1053/91 zugrundeliegenden Fall habe es sich im vorliegenden Fall nicht um ein- und denselben Verstoß (Verkauf derselben Zeitungsnummer an einem bestimmten Tag) gehandelt, sondern um verschiedenartige Verstöße gegen zwei unterschiedliche Unterlassungsgebote. Der Exekutionstitel im Verfahren 25 E 253/00a erfasse nämlich auschließlich Zuwiderhandlungen der verpflichteten Partei in der Zeitschrift t*****. Demnach sei die betreibende Partei berechtigt, in beiden Exekutionsverfahren für jeden Tag des Zuwiderhandelns jeweils die Verhängung einer gesonderten Geldstrafe über die verpflichtete Partei zu beantragen. Die Verweisung mit ihren Strafanträgen auf das Verfahren 25 E 253/00a sei daher nicht zulässig. Im Hinblick auf das hartnäckige Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei sei aufgrund der Anträge ON 62 und 63 jeweils die Höchststrafe zu verhängen gewesen.

Zu Punkt II. erwog das Rekursgericht:

Die das Verfahren 25 E 5128/99h des Erstgerichtes betreibende Gesellschaft habe mit ihren Anträgen ab ON 78 gegen die verpflichtete Partei jeweils Zugabenverstöße ab dem 21. 1. 2000 in den Zeitschriften N*****, t***** und F***** geltend gemacht. Das Erstgericht habe mit seinen Beschlüssen ON 78 bis ON 94 im genannten Verfahren die dort betreibende Partei jeweils auf das "Hauptverfahren" 25 E 253/00a verwiesen. Darüber hinaus habe es aufgrund der Anträge ON 78 bis 82 über die verpflichtete Partei eine Zusatzstrafe von je S 40.000 und aufgrund der Anträge ON 83 bis 88 eine Zusatzstrafe von je S 20.000 verhängt, mit den Anträgen ON 89 bis 94 aber die dort betreibende Partei ausschließlich auf das Verfahren 25 E 253/00a verwiesen.

Im Verfahren 25 E 138/00i habe die betreibende Partei Zugabenverstöße der verpflichteten Partei in der Zeitschrift F***** vom 28. 1. bis 2. 2. 2000 geltend gemacht. Mit den Beschlüssen ON 18 bis 22 habe das Erstgericht die betreibende Partei einerseits jeweils auf Beschlüsse im Verfahren 25 E 253/00a verwiesen, darüber hinaus aber eine Zusatzstrafe von S 20.000 (in ON 18) verhängt, die betreibende Partei aber mit den weiteren Anträgen ON 19 bis 22 bezüglich dieser Zusatzstrafe auf das Verfahren 25 E 5128/99h verwiesen.

Wie bereits ausgeführt, sei eine Verweisung auf das Verfahren 25 E 253/00a (t*****) nicht zulässig, ebensowenig aber eine Verweisung auf Strafbeschlüsse im Verfahren 25 E 138/00i (F*****).

Die Erlassung von Strafbeschlüssen zugunsten einer anderen betreibenden Partei im Verfahren 25 E 5128/99h des Erstgerichtes betreffend den Zeitraum 21. 1. bis 1. 2. 2000 wegen Zugabenverstößen in der Zeitschrift N***** bedeute, dass im vorliegenden Verfahren für denselben Zeitraum und betreffend dieselbe Zeitschrift nicht eine Geldstrafe jeweils im Höchstausmaß verhängt werden dürfe. Es sei zu berücksichtigen, dass für dieselben Tage wegen Zuwiderhandelns auch in der Zeitschrift N***** bereits Geldstrafen ("Zusatzstrafen") verhängt worden seien. Demnach sei aufgrund der Anträge ON 64 bis ON 68 für die Zeit vom 21. 1. bis 26. 1. 2000 eine Geldstrafe von S 40.000 pro Tag zu verhängen, hinsichtlich der weiteren Strafe von S 40.000 pro Tag sei die betreibende Partei mit diesen Anträgen hingegen auf die früher gefassten Beschlüsse im Parallelverfahren zu verweisen. Dementsprechend sei aufgrund der Anträge ON 69, 70 und 72 bis 75 mit Verhängung einer Geldstrafe von je S 60.000 vorzugehen, während die betreibende Partei mit diesen Anträgen hinsichtlich der weiteren Strafe von je S 20.000 auf die Beschlüsse im Parallelverfahren ON 83 bis ON 88 zu verweisen sei.

Aufgrund des Antrages ON 71 sei aber die Höchststrafe zu verhängen, weil für den 28. 1. im Verfahren 25 E 5128/99h des Erstgerichtes kein Strafantrag gestellt und demnach auch keine Geldstrafe verhängt worden sei.

Zu Punkt III. seiner Entscheidung verwies das Rekursgericht darauf, dass - wie schon dargelegt - eine Verweisung auf das Verfahren 25 E 253/00a nicht zulässig sei. Da auch im Verfahren 25 E 5128/99h keine Zusatzstrafe verhängt, sondern auch dort die betreibende Partei auf Beschlüsse im Verfahren 25 E 253/00a verwiesen worden sei, sei über die betreibende (gemeint offenbar: verpflichtete) Partei aufgrund der Anträge ON 84 bis 91 je eine Geldstrafe von S 80.000, zusammen daher von S 640.000 zu verhängen. Mit dem Antrag ON 92 sei die betreibende Partei auf den Beschluss ON 104 im Verfahren 25 E 5128/99h zu verweisen, mit dem bereits wegen Zuwiderhandelns am 16. 2. 2000 (auch) in der Zeitschrift N***** 6/00 eine Geldstrafe von S 80.000 verhängt worden sei.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass zur Frage, ob über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandelns in mehreren von ihr verlegten Printmedien an ein und demselben Tag nur eine Geldstrafe zu verhängen oder ob mit Mehrfachbestrafung vorzugehen sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht bestehe.

Gegen die Punkte I., II.1. und III.1., mit denen Geldstrafen von insgesamt S 160.000 (I.), S 1,120.000 (II.1.) und S 640.000 (III.1.) verhängt wurden, richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei. Sie beantragt demgemäß, ihrem Revisionsrekurs Folge zu geben und die genannten Geldstrafen aufzuheben.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Klarzustellen ist zunächst, dass sich der erkennende Senat nicht veranlasst sieht, dazu Stellung zu nehmen, ob die verpflichtete Partei durch das in den Strafanträgen behauptete Verhalten gegen den Exekutionstitel verstoßen hat. Die verpflichtete Partei bestreitet dies im Revisionsrekurs nur allgemein, ohne hiezu konkrete Ausführungen zu erstatten, weshalb ihre Rechtsrüge in diesem Punkt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Dazu kommt, dass der Revisionsrekursantrag nur auf Aufhebung der über sie verhängten Strafen und nicht auf Abweisung der Strafanträge lautet.

Zu prüfen ist allerdings die Frage, ob dann, wenn bei Vorliegen eigener Exekutionstitel für verschiedene Druckwerke bei gleichartigen Verstößen des Verpflichteten in zwei oder mehreren Druckwerken am selben Tag gegen die Exekutionstitel auch zwei oder mehrere Strafen (allenfalls Zusatzstrafen) zu verhängen sind oder ob nach Strafverhängung in einem Verfahren wegen der Vestöße in den anderen Medien nur noch Verweisungen in Frage kommen.

Wie der erkennende Senat zuletzt in seiner Entscheidung 3 Ob 80/00m

(vom 25. 10. 2000) ausgeführt hat, liegt nach der Rechtsprechung zu §

355 EO der Verstoß gegen das in Exekutionstiteln ausgesprochene Gebot

der Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen in Zeitschriften in

der Unterlassung geeigneter Maßnahmen zur Einstellung des Vertriebes,

wobei an jedem Tag bloß ein einziges Zuwiderhandeln gegeben ist (MR

1990, 26 = ÖBl 1990, 134 = WBl 1989, 343; SZ 64/72 = MR 1992, 165

[Konecny] = ÖBl 1991, 129; 3 Ob 105/95; 3 Ob 110/97s).

Die zitierten Entscheidungen und insbesondere auch 3 Ob 80/00m beziehen sich aber jeweils auf Verstöße in ein und derselben Ausgabe ein und desselben periodischen Druckwerks. Wird in ein und derselben Ausgabe mehrfach gegen einen oder mehrere Titel verstoßen, ist dies bei der Strafbemessung als erschwerend (und straferhöhend) zu werten (3 Ob 80/00m).

Wie das Rekursgericht völlig zutreffend entschieden hat, kann dasselbe aber nicht gelten, wenn Titelverstöße in verschiedenen Medien durch denselben Verpflichteten begangen werden. Es kann dann eben nicht mehr von einem einheitlichen Zuwiderhandeln gegen Exekutionstitel die Rede sein. In Fällen, in denen (wie es teilweise auch auf den vorliegenden Fall zutrifft) für jedes Medium ein eigener Exekutionstitel besteht, folgt dies ganz einfach aus der schon bisher von der Rechtsprechung vertretenen Erwägung, dass der Verstoß nach § 355 EO darin zu sehen ist, dass der Verpflichtete einen Tag verstreichen ließ, ohne sich dem Unterlassungsgebot konform zu verhalten (vgl dazu auch 3 Ob 80/00m). Verstößt nun ein Verpflichteter in verschiedenen Medien gegen die jeweiligen, auf diese bezogenen Exekutionstitel, dann liegen ebenso zwei Verstöße vor, wie wenn diese von zwei verschiedenen Medieninhabern gesetzt worden wären. Dies erscheint auch dadurch gerechtfertigt, dass bei Verstoß nur in einem Medium (etwa wie im vorliegenden Fall in einem wöchentlich erscheinenden) der vom Unterlassungsgebot Betroffene verpflichtet wäre, sofort das betreffende Medium vom Markt zu nehmen. Bei Unterlassungsgeboten betreffend zwei Medien ist er aber verpflichtet, beide nicht weiter zu vertreiben, weshalb ihm auch zwei Verstöße zur Last liegen, wenn er dies nicht tut.

Die im Revisionsrekurs gegen diese Beurteilung vorgetragenen Argumente schlagen nicht durch. Die von der verpflichteten Partei

zitierten Entscheidungen JBl 1989, 343 = MR 1990, 26 = ÖBl 1990, 134

und SZ 64/72 = MR 1992, 165 [Konecny] = ÖBl 1991, 129 betreffen

jeweils Verstöße in einer einzigen Zeitung bzw Zeitschrift. Dagegen lag der Entscheidung 3 Ob 151/93 = SZ 66/132 = EvBl 1994/94 kein auf eine bestimmte Druckschrift bezogener Exekutionstitel zugrunde. Gegenstand war vielmehr das Abwerben von Abonnenten mittels vorgedruckter Kündigungsschreiben. Soweit in dieser Entscheidung ausgesprochen wurde, dass im Zuge einer Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen allgemein und somit unabhängig von der Art der Zuwiderhandlung wegen aller Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel, die am selben Tag begangen werden, nur eine Geldstrafe verhängt werden darf, ist damit eben für den Fall des Zuwiderhandelns gegen verschiedene Exekutionstitel nichts gesagt. Im Übrigen kann bei einem Verstoß in zwei unterschiedlichen Wochenzeitschriften keine Rede davon sein, dass sich die Befürchtungen des Justizausschusses zur WGN 1989 (991 BlgNR 17. GP 13) bewahrheiten könnten, die Abgrenzung, ob mehrere Verhaltensweisen als eine einheitliche oder als mehrere getrennte Zuwiderhandlungen aufzufassen seien, könnte Schwierigkeiten bereiten. In einem Fall wie diesem ist das Gegenteil evident. Keineswegs gefolgt werden kann auch der Idee der verpflichteten Partei, die verschiedenen Publikationsorgane seien sozusagen nur "Orte", an denen das inkriminierte Verhalten nicht gesetzt werden dürfe (vergleichbar also etwa verschiedenen Zeitungskiosken, an denen diese Druckwerke vertrieben werden). Selbst wenn die Unterlassungsgebote inhaltlich jeweils Gleiches untersagen, geht es eben wegen des Vorhandenseins mehrerer Medien nicht um die Untersagung ein und desselben Verhaltens. Darauf, dass nur ein einziges Konkurrenzverhältnis vorliegt, in dem sich die Verstöße abspielen, folgt schon deshalb nichts für die Beurteilung der Frage nach der Einheitlichkeit des Verstoßes, weil es im Exekutionsverfahren nicht auf die materielle Rechtslage ankommt, sondern nur darauf, wozu der Verpflichtete im Titel verurteilt wurde (RPflE 1995/115; ÖBl 1998, 77; ecolex 1997, 858 [Wiltschek] = MR 1997, 268; zuletzt 3 Ob 153/98s; 3 Ob 92/98w; 3 Ob 21/00k uva).

Die verpflichtete Partei sieht im Revisionsrekurs die Gefahr eines Rechtsmissbrauchs oder einen Rechtsmissbrauch darin, dass sich der Berechtigte für jeden "Ort" einen eigenen Exekutionstitel verschaffen und auf diese Weise die mehrfache Bestrafung wegen ein und desselben Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot erreichen könne, während dies nicht möglich wäre, wenn es nur einen Exekutionstitel gäbe. Hiezu wurde aber schon dargelegt, dass es sich bei der Verletzung eines mehrere Medien betreffenden Unterlassungsgebotes eben nicht um bloß einen, sondern um mehrere Verstöße handelt, weil dem betreibenden Gläubiger dann eben mehrere, von einander verschiedene Unterlassungsansprüche zustehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob kein Unterschied zwischen einem einheitlichen Exekutionstitel und mehreren Exekutionstiteln besteht, weil der betreibende Gläubiger auch dann, wenn die verschiedenen Unterlassungsansprüche in einem einzigen Exekutionstitel festgelegt werden, die Möglichkeit hat, zur Durchsetzung jedes seiner Unterlassungsansprüche eine gesonderte Exekutionsbewilligung zu beantragen, oder weil er vielleicht sogar auf Grund einer einheitlichen Exekutionsbewilligung wegen jedes Verstoßes die Verhängung einer Geldstrafe bis zum Höchstmaß des § 359 Abs 1 EO auch dann beantragen kann, wenn die Verstöße sich am selben Tag ereignen und daher in einem Antrag geltend gemacht werden müssen. Jedenfalls kann es dem Berechtigten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner verschiedenen Ansprüche für jeden dieser Ansprüche einen eigenen Exekutionstitel zu erwirken, und sei dies auch nur zu dem Zweck, um die effizientere Durchsetzung zu ermöglichen. Ein Rechtsmissbrauch kann darin entgegen der von der verpflichteten Partei vertretenen Ansicht auf keinen Fall liegen.

Nicht gefolgt werden kann auch der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht, dass gleichartige Verstöße gegen Exekutionstitel in zwei Medien keinen größeren Unrechtsgehalt hätten als ein einziger in einem Medium mit derselben Auflage wie die beiden anderen zusammen. Schwerer als die Zahl der erreichten Leser wiegt nämlich die zwei- oder mehrfache Betätigung des Willens, gegen das in einem Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot zu verstoßen. Der vermeintliche Widerspruch dieser Rechtsansicht zur Rechtsprechung über das Vorhandensein von Exekutiontstiteln mehrerer betreibender Gläubiger, die sich auf ein und dasselbe Verhalten beziehen, liegt nicht vor, weil es sich bei Verstößen in verschiedenen Medien eben nicht um ein und dasselbe Verhalten an einem bloß unterschiedlichen "Handlungsort", sondern um mehrere Verstöße handelt. Dem entsprechend steht der vom Obersten Gerichtshof geteilten Rechtsansicht des Rekursgerichtes auch das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung wegen derselben Tat nicht entgegen.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das Rekursgericht im Sinne der - zur Zeit seines Beschlusses allerdings noch nicht vorliegenden - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 80/00m die betreibende Partei nicht mit ihren Strafanträgen auf in anderen Verfahren ergangene Strafbeschlüsse verweisen hätte dürfen, sondern die Strafen zu verhängen und zugleich auszusprechen gehabt hätte, dass die in den anderen Verfahren verhängten Strafen hierauf anzurechnen seien. Darauf kann hier aber nicht Bedacht genommen werden, weil der Beschluss des Rekursgerichtes in diesem Punkt nicht angefochten wurde und die verpflichtete Partei durch die angeführte Entscheidung auch nicht beschwert ist.

Damit zeigt sich aber, dass dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.

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