OGH 9Ob200/00b

OGH9Ob200/00b8.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst L*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Julius L*****, Taxiunternehmer, *****

2. Markus L*****, Angestellter, ***** 3. Renate L*****, Krankenschwester, ***** sämtliche vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. Mai 2000, GZ 12

R 77/00g-42, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unter Naturalteilung versteht man eine Teilung der gemeinsamen Sache in annähernd gleichartige und gleichwertige Teile (RIS-Justiz RS0013851, 7 Ob 210/99d), deren Gesamtwert dem Wert der ungeteilten Sache ungefähr gleichzukommen hat, wobei nur geringfügige Wertunterschiede in Geld auszugleichen sind (RIS-Justiz RS0013856, 5 Ob 89/99w). Soweit das Berufungsgericht aus diesen Judikaturgrundsätzen ableitet, dass die aufgrund des Privatgutachtens wie auch des den Feststellungen zugrunde gelegten gerichtlichen Sachverständigengutachtens hervorkommende Teilungsmöglichkeit der Liegenschaft nur im Verhältnis 1 : 1 nicht zulässig sei, so kann darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Eine Realteilung in vier Teile scheidet nach den Feststellungen ohnehin aus. Da vier Miteigentümer vorhanden sind, würde die Teilungsart 1 :

1 jedenfalls nicht zu einer gänzlichen Aufhebung der Miteigentumseigenschaft führen, sondern zur unzulässigen Zuweisung von gemeinsamen Anteilen an die Beklagten (RIS-Justiz RS0013243; EvBl 1990/93), was aber bei einem Verhältnis von 3/16 (beklagte Parteien) zu 13/16 (Kläger) auch einen entsprechenden nicht nur geringfügigen Wertausgleich erfordern würde. Ob die Beklagten mit der gemeinsamen Zuweisung der geringerwertigen 3/16-Anteile einverstanden gewesen wären (MietSlg 39/33), hat infolge der Unzulässigkeit der teilweisen Aufhebung des Miteigentums keine Bedeutung.

Der Umstand, ob ein anhängiges Pflichtteilsergänzungsverfahren ein taugliches Teilungshindernis bildet, ist keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Der im Pflichtteilsergänzungsprozess hervorkommende allfällige Geldanspruch könnte nur die finanziellen Mittel bringen, die ein behauptetes Teilungshindernis der drohenden Obdachlosigkeit beseitigen könnten. Ob Unzeit oder Nachteil der übrigen vorübergehende Teilungshindernisse bilden, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (7 Ob 210/99d). Dabei muss die nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme des Aufteilungswerbers nicht so weit gehen, dass er auf den Teilungsanspruch für eine unabsehbare Zeit zu verzichten hätte (5 Ob 525/85). Das Berufungsgericht hat die Dauer des anhängigen Pflichtteilsergänzungsverfahrens, in dem derzeit nach dem Vorbringen der Beklagten erst dem Grunde nach und teilweise der Höhe nach ein Anspruch von je S 300.000 besteht, als ungewiss angesehen. Weiters hat es zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Anspruch nur durch Veräußerung der Anteile des Klägers eingebracht werden könnte, was auch nicht im Interesse der Teilhaber liege, da ein höherer Erlös bei Zivilteilung und Veräußerung der gesamten Liegenschaft erzielt werden könne. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Zwischenfinanzierung vor Erzielung des Erlöses aus der Zivilteilung und dem Umstand, dass die Beklagten ausreichend Zeit hatten, bis zur Beendigung des Teilungsverfahrens die drohende Obdachlosigkeit abzuwenden, liegt insgesamt kein Teilungshindernis des Nachteiles der übrigen vor. Damit hat aber das Berufungsgericht die Umstände des Einzelfalles in einer den Grundsätzen der Rechtsprechung nicht entgegenstehenden Weise beurteilt, sodass keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht.

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