OGH 2Ob420/31 (RS0013243)

OGH2Ob420/3131.1.2023

Rechtssatz

Das Verlangen nach teilweiser Aufhebung des Miteigentums ist unzulässig.

Normen

ABGB §830 B1

2 Ob 420/31OGH20.05.1931

Veröff: SZ 13/130

1 Ob 143/68OGH06.06.1968

Veröff: ImmZ 1968,238 = JBl 1969,279

6 Ob 315/69OGH07.01.1970

Einschränkend; Beisatz: Sie ist dort zulässig, wo nicht eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die zusammen eine Einheit bilden, geteilt werden sollen, sondern mehrere, nicht einmal wirtschaftlich zusammenhängende Objekte den Gegenstand der Gemeinschaft bilden; der Wert des Ganzen muss in seinen Teilen erhalten bleiben. (T1)<br/>Veröff: RZ 1970,186

6 Ob 56/73OGH05.04.1973

Vgl

4 Ob 505/75OGH18.02.1975

Ebenfalls einschränkend; Beis wie T1<br/>Veröff: MietSlg 27074

7 Ob 49/75OGH20.03.1975

Ebenfalls einschränkend; Beis wie T1<br/>Veröff: MietSlg 27075

8 Ob 551/88OGH22.03.1990

Einschränkend; Beis wie T1<br/>Veröff: EvBl 1990/93 S 466

5 Ob 89/99wOGH21.12.1999

Vgl aber; Beis wie T1

9 Ob 200/00bOGH08.11.2000
3 Ob 178/05fOGH29.03.2006

Abweichend; Beisatz: Es ist daher auch eine Klageeinschränkung auf einzelne Liegenschaften zulässig. (T2)

5 Ob 12/09iOGH07.07.2009

Gegenteilig: Beisatz: Es ist anerkannt, auch die teilweise Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung zuzulassen, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher möglich, bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/89

5 Ob 100/16sOGH11.07.2016

Gegenteilig; Beis wie T3

5 Ob 103/17hOGH23.10.2017

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 151/22zOGH31.01.2023

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19310520_OGH0002_0020OB00420_3100000_001