OGH 5Ob270/00t

OGH5Ob270/00t7.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Heinrich S*****, vertreten durch Dr. Bernd A. Oberhofer, Dr. Herbert Fink, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Roswitha W*****, und 2.) Richard W*****, beide vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander, Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwilligung (Streitwert: S 150.000,--) über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Juli 2000, GZ 4 R 173/00y-12, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Mai 2000, GZ 40 Cg 47/00y-6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 9.207,-- (darin enthalten S 1.534,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger war Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, wobei mit seinen Miteigentumsanteilen unter anderem das Wohnungseigentum an den Wohnungen top 1 und top 6 verbunden war. Die Parifizierung war im Jahr 1965 dergestalt erfolgt, dass eine 60 m2 große Gartenfläche an der Nordseite des Gebäudes zur Wohnung top 5 gehörte; mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 1. 9. 1966, GZI IV-6495/1966, ist aber dann dieser Gartenanteil mit der Wohnung top 1 verbunden worden.

Mit Kaufvertrag vom 27. 11. 1989 kauften die Beklagten vom Kläger die Wohnung top 1 und übernahmen sie in Ehegattenwohnungseigentum. Die Wohnung top 6 verkaufte der Kläger am 28. 7. 1995 an Susanne R*****. Er ist mittlerweile nicht mehr Miteigentümer der Liegenschaft.

Mit seiner am 17. 3. 2000 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Einwilligung in die Umparifizierung des ihren Miteigentumsanteilen zugeordneten ausschließlichen Nutzungsrechtes am fraglichen Garten nach seiner Disposition oder der Disposition seiner Rechtsnachfolger, in eventu die Einwilligung in die Umparifizierung des Nutzungsrechtes am Garten zu den mit der Wohnung top 6 verbundenen Miteigentumsanteilen, in eventu die Zahlung von je S 75.000,-- s. A.

Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass von dem mit den Beklagten am 27. 11. 1989 abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend die Wohnung top 1 der Gartenanteil nicht umfasst gewesen sei. Dieser sei nämlich entgegen der seit Jahrzehnten bestehenden Parifizierung stets vom jeweiligen Inhaber der Wohnung top 6 ausschließlich benützt worden. Auch nachdem die Beklagten in die Wohnung top 1 eingezogen waren und das Eigentum daran erworben hatten, sei dieser Gartenanteil ausschließlich von der Tochter des Klägers Evelyn S***** benützt worden, welche damals die Wohnung top 6 bewohnte. Niemals hätten die Beklagten ein Recht am gegenständlichen Garten geltend gemacht, eingefordert oder auch nur behauptet. Als der Kläger die Wohnung top 6 im Jahre 1995 veräußerte, habe der damalige Vertragsverfasser auch noch mit der Erstbeklagten in deren Eigenschaft als Hausverwalterin darüber gesprochen, ob der Garten zu top 5 oder zu top 6 gehöre. Die Erstbeklagte habe dazu mitgeteilt, dass es sich um den Garten der Wohnung top 6 handle. Sogar noch im Sommer 1999 habe die Erstbeklagte dem Ehegatten der Rechtsnachfolgerin des Klägers im Eigentum der Wohnung top 6 mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass der Garten zur Wohnung top 6 gehöre. Der Garten sei auch bei der Kaufpreisbemesseung anlässlich des Verkaufes der Wohnung top 1 an die Beklagten nicht berücksichtigt worden; er habe damals einen Wert von mindestens S 150.000,-- gehabt.

Die Beklagten behaupteten jetzt ein ausschließliches Nutzungsrecht am Garten. Dieser Standpunkt werde von ihnen wider besseren Wissens, unredlich, schlechtgläubig und in rechtsmissbräuchlicher Beharrung auf den vergessenen Parifizierungsbeschluss vertreten. Sie seien daher verpflichtet, alles Notwendige vorzukehren, um den tatsächlichen Verhältnissen Durchbruch zu verschaffen. Allenfalls wären sie um den Wert des gegenständlichen Gartens bereichert.

Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und beantragten vorerst dessen Zurückweisung infolge Unzulässigkeit des Rechtsweges. Der Kläger begehre nämlich, ohne Miteigentümer zu sein, in Wahrheit die Neufestsetzung der Nutzwerte der Liegenschaft, was nicht im streitigen, sondern im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machen wäre.

Nach Einschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zulässigkeit des ordentlichen streitigen Rechtsweges brachte der Kläger noch vor, dass ihm der außerstreitige Rechtsweg schon deshalb nicht offen stehe, weil er mittlerweile nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft sei, was Voraussetzung für eine Legitimation zur Antragstellung auf Umparifizierung wäre. Das eventualiter gestellte Zahlungsbegehren werde auch für den Fall gestellt, dass das Haupt- und das erste eventualiter gestellte Einwilligungsbegehren als unzulässig zurückgewiesen werden sollten.

Das Erstgericht entschied, dass die gegenständliche Rechtssache im außerstreitigen Verfahren vor der Schlichtungs- und Parifizierungsstelle der Stadt Innsbruck zu erledigen sei, erklärte das Verfahren ab der Klagszustellung für nichtig und wies die Klage zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass gemäß § 26 Abs 1 Z 1 WEG über Nutzwertneufestsetzungsanträge im außerstreitigen Verfahren zu erkennen sei. Grundlage jeder Nutzwertfestsetzung oder -neufestsetzung sei die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung. Der Außerstreitrichter habe diese Rechtslage von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen, wobei eine Verweisung der Parteien des Nutzwertfestsetzungsverfahrens auf den streitigen Rechtsweg nicht zulässig sei. Ob die Beklagten verpflichtet seien, in eine Umparifizierung einzuwilligen, sei daher im außerstreitigen Verfahren zu klären. Dies führe zur Nichtigerklärung des gesamten bisherigen Verfahrens ab der Klagszustellung und zur Zurückweisung der Klage, weil eine Überweisung der Sache gemäß § 44 JN an die Schlichtungs- und Parifizierungsstelle der Stadt Innsbruck nicht zulässig sei. Über das als zweites Eventualbegehren gestellte Zahlungsbegehren könne nicht entschieden werden, da noch nicht feststehe, ob dem Haupt- oder dem ersten Eventualbegehren vom hiezu entscheidungsbefugten Organ nicht stattgegeben werde.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dergestalt ab, dass es den von den Beklagten erhobenen Einwand der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs abwies. Dies aus folgenden Erwägungen:

In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richte sich gemäß § 40a JN nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei (EvBl 1997/110); die Einwendungen des Antrags-/Prozessgegners sowie amtliches Wissen hätten außer Betracht zu bleiben (Mayr in Rechberger2, ZPO Rz 2 zu § 40a JN mwN).

Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WEG, der sinngemäß auch auf Objekte anzuwenden ist, für die § 2 WEG 1948 weiterhin gilt (§ 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975), sei der Nutzwert vom Gericht auf Antrag insbesondere festzusetzen, wenn sich der Nutzwert durch Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar aneinander grenzender Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten oder durch die Übertragung von Teilen der Liegenschaft, die nach § 1 Abs 2 WEG mit einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen, von dieser auf eine andere Wohnung oder sonstige Räumlichkeit ändert. Die Möglichkeiten einer Um- oder Neuparifizierung würden allerdings in § 3 Abs 2 WEG nicht taxativ aufgezählt (JBl 1994, 51 = MietSlg 45/8 = NZ 1994/292 = WoBl 1993/120 mwN).

Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 WEG sei über Anträge auf (Neu-)Festsetzung des Nutzwertes (§ 3 Abs 2) in Verfahren Außerstreitsachen durch das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, zu entscheiden. Gemäß § 26 Abs 3 WEG könne in den aufgrund des § 39 Abs 1 und 2 MRG durch Kundmachung bestimmten Gemeinden, wozu auch die Stadtgemeinde Innsbruck gehöre, ein Verfahren auf Festsetzung des Nutzwertes bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Dies bedeute, dass für die Neufestsetzung der Nutzwerte betreffend die Liegenschaft EZ ***** die Schlichtungs- und Parifizierungsstelle der Stadt Innsbruck zuständig wäre.

Grundlage der Nutzwertfestsetzung gemäß §§ 3 ff, 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 sei die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung; der Außerstreitrichter bzw die gemäß § 26 Abs 3 WEG zuständige Schlichtungsstelle habe diese Rechtslage von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen (MietSlg 37.611 = MietSlg 37.658 [19], 38/53, 39/14, 40/14, 41/25; RIS-Justiz RS0083252). Das gelte nicht nur für die erstmalige Nutzwertfestsetzung, sondern auch für die Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß § 3 Abs 2 WEG (MietSlg 39/14; 5 Ob 181/99z). Die Rechtsbeziehnung der Vertragsparteien an sich seien allerdings in diesem außerstreitigen Nutzwert (neu)festsetzungsverfahren nicht zu prüfen (WoBl 1990/44 [mit Anm Call]; 5 Ob 241/98x; MGA-MRG20 Rz 5 zu § 26 WEG).

Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich unzweifelhaft, dass er den geltend gemachten Anspruch auf die vertragliche Beziehung zu den Beklagten stützt, nämlich den Kaufvertrag vom 27. 11. 1989. Nach den klägerischen Behauptungen habe er damals den Gartenanteil, der seinerzeit zu dieser Wohnung parifiziert wurde, nicht mitveräußert, da dieser Gartenanteil - außerbücherlich - zur Wohnung top 6 gehört habe. Dazu komme weiters, dass der Kläger - unstrittig - nicht mehr Mitglied der Mit- und Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ ***** ist, sodass ihm keine Antragslegitimation und Parteistellung in einem Verfahren auf Neufestsetzung der Nutzwerte zukäme. In einem derartigen Verfahren komme nämlich gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG nur den Miteigentümern und dem Verwalter insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, sowie gemäß § 26 Abs 2 Z 3 WEG allfälligen Wohnungseigentumsbewerbern.

Schon aus diesen Gründen sei die Verweisung der gegenständlichen Rechtssache in das außerstreitige Verfahren einschließlich der Nichtigerklärung des Verfahrens und der Zurückweisung der Klage nicht berechtigt. Die Rechtssache sei sehr wohl im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Dazu komme noch hinsichtlich des zweiten, auf Zahlung gerichteten Eventualbegehrens, dass dieses jedenfalls im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden wäre. Die Begründung des Erstgerichtes, wonach noch keineswegs feststehe, ob dem Haupt- oder dem ersten Eventualbegehren vom hiezu entscheidungsbefugten (Verwaltungs-)Organ nicht stattgegeben werde, sodass über das zweite Eventualbegehren nicht selbständig entschieden werden könne, erweise sich insoweit als verfehlt, als das Erstgericht die Klage (und somit das Haupt- und erste Eventualbegehren) zurück- und richtiger Weise nicht an die Schlichtungsstelle der Stadt Innsbruck überwiesen hat. Durch die Zurückweisung sei aber auch die Gerichts- und Streitanhängigkeit des geltend gemachten Haupt- und ersten Eventualanspruches verloren gegangen, sodass sehr wohl eine Entscheidungsbefugnis über das zweite Eventualbegehren im streitigen Verfahren bestünde. Denn ein Eventualbegehren soll dann Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung werden, wenn das Hauptbegehren zurück- oder abgewiesen wird (Rechberger/Frauenberger in Rechberger2, ZPO Rz 6 zu § 226 mwN), was hier - allerdings zu Unrecht - erfolgt sei.

Es möge fraglich sein, ob das Haupt- und erste Eventualbegehren des Klägers schlüssig sind, insbesondere ob der Kläger legitimiert ist, von den Beklagten ein bestimmtes verfahrensrechtliches Verhalten in einem - gar nicht existenten - Verfahren zu begehren, an welchem er selbst gar nicht beteiligt sein kann. Diese Umstände habe das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren mit dem Kläger zu erörtern. Sollte das Erstgericht dabei zur Ansicht kommen, dass das Klagebegehren unschlüssig ist, werde dieses nach herrschender Rechtsprechung mit Urteil abzuweisen sein (Rechberger/Frauenberger aaO Rz 13 vor § 226 mwN).

Das bedinge eine Fortsetzung des Verfahrens im streitigen Rechtsweg.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass zu einem Sachverhalt wie dem gegenständlichen eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges fehle.

Den Beschluss des Rekursgerichtes haben die Beklagten fristgerecht mit Revisionsrekurs angefochten. Sie sind der Meinung, dass der Kläger, so wie es das Erstgericht sah, in Wahrheit eine Neufestsetzung der Nutzwerte begehre, was nur im außerstreitigen Verfahren möglich sei. Die vom Kläger für seinen Rechtsstandpunkt zitierte Entscheidung 5 Ob 56, 57/89 betreffe ein Feststellungsbegehren und damit einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Es gehe nicht an, dass ein Miteigentümer der Liegenschaft Ansprüche, wie sie hier geltend gemacht wurden, im außerstreitigen Rechtsweg verfolgten müsse, während der Nicht-Miteigentümer den streitigen Rechtsweg beschreiten könne. Das Rechtsmittelbegehren der Beklagten zielt demnach auf eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Vom Kläger liegt dazu eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, das Rechtsmittel der Kläger wegen klarer Rechtslage zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Da der erkennende Senat die Rechtsansicht des Rekursgerichtes teilt, kann auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen werden (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Beklagten bringen dagegen in ihrem Rechtsmittel nichts Stichhältiges vor. Der Kläger stützt sein Begehren, mag es berechtigt sein oder nicht, auf seine vertraglichen Beziehungen zu den Beklagten bzw auf den Rechtsgrund der Bereicherung, sodass hierüber im streitigen Rechtsweg zu verhandeln und zu entscheiden ist (vgl WoBl 1990, 80/44 mit Anm von Call). Der außerstreitige Rechtsweg nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG steht dem Kläger mangels Parteistellung (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG) gar nicht offen, sodass er seinen Anspruch nur im Prozess geltend machen kann. Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, gehören nämlich auf den streitigen Rechtsweg (SZ 54/129; SZ 55/184 uva). Ob die Beklagten im Prozess dazu verpflichtet werden können, "in die Umparifizierung einzuwilligen", weil sie durch ein angebliches Versehen mehr erhalten haben, als ihnen auf Grund des mit dem Kläger am 27. 11. 1989 abgeschlossenen Kaufvertrages zusteht, oder ob ein solcher Anspruch nach Maßgabe der §§ 3 ff WEG nur den anderen Miteigentümern der Liegenschaft zukommt, ist, wie schon das Rekursgericht ausführte, eine Frage der materiellen Berechtigung, über die meritorisch zu entscheiden sein wird. Zu Recht wurde daher dem Erstgericht die Fortsetzung des streitigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Stichworte