Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der zu 1, 2, 9, 10 und 11 angeführten Antragsgegner wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unstrittig ist, daß der Nutzwertfestsetzung eine gastgewerbliche Widmung des Wohnungseigentumsobjekts der Antragstellerin zugrundeliegt und diese Nutzwertfestsetzung rechtskräftig geworden ist. Dieser Umstand würde zwar einer Neufestsetzung der Nutzwerte nicht im Wege stehen, wenn sie von der wahren materiellen Rechtslage abweicht (MietSlg 39/14 ua, zuletzt 5 Ob 156/98x), doch könnte dies nur in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgen (vgl 5 Ob 31/99s = ImmZ 1999, 230). Im gegenständlichen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG ist, wie das Rekursgericht richtig erkannte, auf Basis der bestehenden Nutzwertfestsetzung zu entscheiden, ob das gastgewerblichen Zwecken gewidmete Objekt der Antragstellerin unter Beibehaltung dieser Widmung in der Weise geändert werden darf, daß verschiedene technische Einrichtungen (vor allem die Lüftungsanlage) etc geschaffen bzw verlegt werden. Auf die Widmung (die Gültigkeit oder Anfechtbarkeit der ihr zugrundeliegenden Vereinbarung) kommt es daher gar nicht an. Darum kann auch dahingestellt bleiben, ob alle Antragsgegner Kauf- und Wohnungseigentumsverträge unterschrieben haben, in denen - wie in Beilage O - auf den Nutzwertfestsetzungsbescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 30. 1. 1992 verwiesen ist.
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