OGH 4Ob209/00i

OGH4Ob209/00i13.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria B*****, vertreten durch Dr. Christa Homan, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Anna Maria H*****, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wegen 100.000 S sA, über die "außerordentliche" Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 4. Mai 2000, GZ 2 R 181/99a-23, mit dem infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 28. Mai 1999, GZ 2 C 73/98i-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat über einen Entscheidungsgegenstand von 100.000 S erkannt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Beklagten ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0109623).

Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über diese Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn in einer "außerordentlichen" Revision kein Abänderungsantrag im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher die außerordentliche Revision der Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof "wolle die Revision als zulässig erachten", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (4 Ob 48/99h; 4 Ob 330/99d uva).

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