OGH 4Ob48/99h

OGH4Ob48/99h23.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martha B*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Manfred B*****, vertreten durch Dr. Heinz Pichler und Dr. Richard Weber, Rechtsanwälte in Judenburg, wegen Unterhalts (Streitwert 29.390 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 10. Dezember 1998, GZ 2 R 645/98x-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 24. September 1998, GZ 1 C 18/98m-15, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, in Erfüllung der ihm obliegenden Unterhaltspflicht der Klägerin 4.400 S s. A. zu bezahlen und wies ein Mehrbegehren von 24.990 S s. A. ab. Das Berufungsgericht gab in seiner nach dem 31. Dezember 1997 gefaßten Entscheidung (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung der Klägerin teilweise Folge, indem es mit Teilurteil die Abweisung eines Teilbetrages von 20.100 S s. A. bestätigte und im übrigen das angefochtene Urteil aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwies; es sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Klägerin, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die Revision für zulässig erachten und die angefochtene Entscheidung dahin abändern, daß dem Klagebegehren im Umfang des Berufungsbegehrens zur Gänze stattgegeben werde, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 4 ZPO idF WGN 1997 (im folgenden ZPO nF) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 dieses Gesetzes - in den im § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO nF binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muß die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO nF); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts Kodek in Rechberger, § 467 ZPO Rz 2), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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