OGH 4Ob194/00h

OGH4Ob194/00h17.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei A*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Christoph Dirk N*****, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--), über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. September 1999, GZ 1 R 182/99p-19, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. Juni 1999, GZ38 Cg 88/98x-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; dem Erstgericht wird eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung über den Sicherungsantrag aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Provisorialverfahrens.

Text

Begründung

Beide Streitteile veranstalten im Wiener Raum Auktionen mit Asiatika. Im Vorfeld seiner Auktion vom 21. 11. 1998 gab der Gegner der gefährdeten Partei einen Katalog der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände heraus.

Mit ihrem vor Einleitung eines Prozesses gestellten, den Inhalt dieses Katalogs betreffenden Antrag begehrt die gefährdete Partei, dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu verbieten, bestimmte im Versteigerungskatalog näher bezeichnete Gegenstände unter Hinweis auf den Zeitraum ihrer Entstehung anzubieten, in Katalogen abzubilden, schriftliche Gebote auf diese anzunehmen, bereits abgegebene schriftliche Gebote zu behandeln, diese Objekte zur Versteigerung zu bringen, zuzuschlagen, auszufolgen oder sonstwie zu verkaufen, soweit diese Gegenstände nicht der Beschreibung entsprechen, insbesondere soweit es sich bei diesen Gegenständen um neuzeitliche chinesische Nachahmungen handle. Sie stellte ferner den Antrag, die Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage bis 31. 12. 1998 zu gewähren. Eine Vielzahl der im Auktionskatalog des Antragsgegners enthaltenen textlichen Beschreibungen sei bereits durch die Fotos widerlegt, bei den im Sicherungsantrag näher bezeichneten Gegenständen handle es sich entgegen der Beschreibung um billige neuzeitliche Nachahmungen, die nicht aus den im Auktionskatalog jeweils angegebenen Epochen stammten. Das Vorgehen des Antragsgegners, Gegenstände mit falschen Zuschreibungen anzubieten, erfülle den Tatbestand des § 2 UWG.

Der Gegner der gefährdeten Partei beantragte, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die im Katalog angeführten Beschreibungen stammten von seinem Vater, der über eine 28-jährige Erfahrung auf dem Gebiet des Handels mit Asiatika verfüge. Die Vorwürfe seien in einem Punkt bereits durch einen Sachverständigen untersucht worden; dieser habe die Richtigkeit der Katalogangaben bestätigt. Im Übrigen bedeuteten zeitliche Zuschreibungsfehler noch keine unlauteren Handlungen im Wettbewerb.

Mit Beschluss vom 16. 12. 1998, ON 6, wies das Erstgericht den Sicherungsantrag ab, gewährte aber dennoch der gefährdeten Partei eine Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage bis zum 31. 12. 1998. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag nach Verfahrensergänzung auf (Beschluss vom 25. 3. 1999, 1 R 39/99h, 40/99f-13).

Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Sicherungsantrag neuerlich ab, ohne die ihm aufgetragene Verfahrensergänzung vorzunehmen. Der bisher nicht durch Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei sei nach § 20 Abs 1 UWG verjährt. Die Auktion, auf deren Katalog sich der Sicherungsantrag beziehe, habe am 21. 11. 1998 stattgefunden, sodass kein gesetzwidriger Zustand fortdauere. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Einbringung des Sicherungsantrages sei nicht eingetreten. Gemäß § 232 Abs 1 Satz 2 ZPO genüge zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist, wenn nichts anderes angeordnet sei, die Überreichung der Klage bei Gericht. Eine Vorschrift, wonach der Sicherungsantrag in diesem Sinn einer Klage gleichzuhalten sei, fehle. Auch § 1497 ABGB stelle im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verjährung allein auf die Klage ab. Die gefährdete Partei hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, Klage einzubringen. Ihr Sicherungsantrag habe daher die 6-monatige Verjährungsfrist nicht unterbrochen, sodass der Unterlassungsanspruch seit 21. 5. 1999 verjährt sei. An der Sicherung eines verjährten Unterlassungsanspruches bestehe kein Rechtschutzbedürfnis.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Unterbrechungswirkung eines Provisorialantrages fehle. Die Verjährungsfrist habe im Sinne des § 20 Abs 1 UWG spätestens mit Zugang des Auktionskataloges begonnen. Der behauptete gesetzwidrige Zustand habe nach Durchführung der Auktion am 21. 11. 1998 aufgehört. Daran könne auch die im Rekurs aufgestellte Behauptung, derartige Kataloge würden nach Ende der Auktion als Nachschlagewerke verwendet werden, nichts ändern, stütze doch die gefährdete Partei den zu sichernden Unterlassungsanspruch ausdrücklich auf die Irreführung hinsichtlich der zur Versteigerung gebrachten Objekte im Katalog. Für die im UWG nicht geregelte Frage der Unterbrechung der Verjährungsfrist sei auf § 1497 ABGB zurückzugreifen. Danach werde die Verjährung unterbrochen, wenn der Verpflichtete vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Dafür sei aber eine aktive Geltendmachung des Rechts durch Leistungs- oder Feststellungsklage erforderlich. Der Klage gleichgestellt würden die Geltendmachung einer Kompensandoforderung (bis zur Höhe der Klageforderung), die Geltendmachung des Anspruches im Anschlussverfahren des Strafprozesses oder die Anmeldung der Forderung im Konkurs. Schritte aber, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung nicht, weil der Gegner durch sie noch nicht wirklich "belangt" werde. Schon nach ihrer systematischen Einordnung in der Exekutionsordnung sei es ausschließlicher Zweck einstweiliger Verfügungen, künftige Exekutionen zu sichern oder einen gegenwärtigen Zustand bezüglich eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Verhütung drohender Gefahr oder Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens zu regeln. Der Provisorialantrag habe daher ohne gleichzeitige Klageerhebung keine Unterbrechungswirkung. Richtig sei aber, dass auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen sei. Mangels Geltendmachung des im vorliegenden Verfahren nur zu sichernden Unterlassungsanspruchs habe der Antragsgegner aber noch keine Gelegenheit gehabt, einen entsprechenden Einwand zu erheben. Er habe in seiner Rekursbeantwortung zur Fristsetzung der Rechtfertigungsklage ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Verjährungsbestimmungen zu beachten habe. Angesichts dieser konkreten Ankündigung eines Verjährungseinwandes sei die Beurteilung des Erstgerichts, dass der verjährte Unterlassungsanspruch im vorliegenden Provisorialverfahren nicht mehr gesichert werden könne, nicht zu beanstanden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist zulässig und berechtigt.

Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, der Charakter einer einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht sei mit jenem anderer einstweiliger Verfügungen nicht vergleichbar. Im Wettbewerbsrecht diene die einstweilige Verfügung dazu, bereits während eines Rechtsstreits Recht zu schaffen. Sie nehme in aller Regel das Ergebnis des Hauptverfahrens vorweg und schaffe ohne Rücksicht auf die Vollstreckungsaussichten des Hauptanspruches schon für die Dauer des Hauptverfahrens Recht. Demgegenüber diene die "normale" einstweilige Verfügung dazu, die Durchsetzung eines "anderen" Anspruchs zu sichern. Das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bedeute daher dann die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Sinn der Verjährungsbestimmungen, wenn es sich mit dem Begehren im Hauptverfahren decke. In solchen Fällen unterbreche der Sicherungsantrag die Verjährungsfrist.

Nach § 1497 ABGB setzt die Unterbrechung der Verjährung eine unbedingt wirksame Geltendmachung des Anspruchs voraus. Darunter verstehen Lehre und Rechtsprechung die Einbringung der Klage und deren gehörige Fortsetzung (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 6 ff zu § 1497; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 10 ff zu § 1497; Klang 654; SZ 51/122; SZ 62/69; SZ 67/135; EFSlg 78.602). Verfahrensrechtliche Schritte, die eine Geltendmachung des Anspruchs bloß vorbereiten, wie Mahnungen, Anmeldung der Forderung im Abhandlungsverfahren, Anträge nach § 433 ZPO oder Streitverkündung haben demgegenüber keine Unterbrechungswirkung (SZ 52/78; Schubert aaO Rz 9; Mader aaO Rz 18; Klang 655). Auch eine der Sicherung dienende Pfändung und Überweisung der Forderung unterbricht die Verjährungsfrist nicht (JBl 1964, 218).

Unter Hinweis auf den Gesetzeszweck einstweiliger Verfügungen (künftige Exekutionen gegen allfällige auf Vereitelung oder Erschwerung gerichtete Handlungen des Verpflichteten zu sichern oder einen gegenwärtigen Zustand bezüglich eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Verhütung drohender Gefahr oder zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens zu regeln) verneint Swoboda (Der "verwaiste" EV-Antrag-Königsidee oder Flop?, RdW 1991, 199 ff) die Unterbrechungswirkung von Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ohne gleichzeitige Klageerhebung. Mit dem Sicherungsantrag werde der Antragsgegner noch nicht belangt, es werde lediglich die Geltendmachung und Durchsetzung des eigentlichen Anspruchs vorbereitet bzw gesichert. Dieser Auffassung hat sich Mader (in Schwimann ABGB2 Rz 18 zu § 1497) ohne weitere Begründung angeschlossen. Auch König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 198) vertritt die Auffassung, nicht schon der Sicherungsantrag, sondern erst die Einbringung der Rechtfertigungsklage unterbreche die Verjährung. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen. Ob nun angesichts der Besonderheiten einstweiliger Verfügungen in Wettbewerbssachen schon der vor Klageeinbringung gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Verjährungsfrist in Ansehung des Hauptanspruches unterbricht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

Die Revisionsrekurswerberin weist zutreffend daraufhin, dass die Verjährung nur auf Einwendung, nicht aber von Amts wegen wahrgenommen werden darf (§ 1501 ABGB). Der durch einen allfälligen Anspruchsverlust infolge Verjährung begünstigte Verfahrensbeteiligte muss die Verjährung durch Fristablauf im Verfahren erster Instanz geltend machen und jene Tatsachen vorbringen (und nötigenfalls beweisen), auf die sich sein Einwand stützt (Mader aaO Rz 1 zu § 1501 ABGB mwN; Schubert aaO Rz 1 zu § 1501 mwN). Der Antragsgegner hat sich hier im Verfahren erster Instanz in keiner Weise zur Frage einer allfälligen Verjährung des zu sichernden Anspruchs geäußert. Nicht einmal seinem in einer Rekursbeantwortung (im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rechtfertigungsklage nach Ablauf der dafür gesetzten Frist) vorgebrachten Hinweis, bei Klageeinbringung seien die Verjährungsbestimmungen zu beachten, könnte entnommen werden, dass der Antragsgegner bereits damit die Verjährung des Hauptanspruches geltend machte. Dem Erstgericht war es daher verwehrt, vor Durchführung der ihm aufgetragenen Verfahrensergänzung und ohne entsprechenden Einwand des Gegners der gefährdeten Partei auf eine allfällige Verjährung des Hauptanspruches einzugehen.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden daher aufgehoben. Das Erstgericht wird nach Durchführung des ihm aufgetragenen Bescheinigungsverfahrens neuerlich über den Sicherheitsantrag zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.

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