Spruch:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen der Kindesmutter zur mangelnden Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes verkennen, dass § 23 Z 1 lit a JGG die Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige nicht nur für die Dauer eines bestimmten Strafverfahrens festlegt, sondern immer dann, wenn aus einem bestimmten Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist. Damit sollen Fälle einer Entwicklungsgefährdung erfasst werden (vgl 4 Nd 513/90). Anderes lässt sich auch den Ausführungen von Mayer in Rechberger ZPO2 § 109 JN Rz 5 nicht entnehmen. Dass hier aus einem bestimmten Anlass, etwa der mehrfachen strafgerichtlichen Anhaltung des Vaters der Minderjährigen und den Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, bestreitet auch die rechtsmittelwerbende Kindesmutter nicht. Ihr wäre zuzubilligen, dass die Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie vom 21. 1. 2000 ON 83 zur Feststellung des mangelnden Schulbesuches des mj. Tommy B***** und sein Aufenthalt bei seiner Mutter vom Rekursgericht verwertet worden ist, ohne diese vorher zur Stellungnahme aufzufordern. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß § 14 Abs 1 AußStrG kann der Revisionsrekurs aber trotzdem nicht darstellen, da der Grundsatz des rechtlichen Gehörs für den Fall, dass das Rekursgericht Beweise ergänzt unter Hinweis auf Art 6 Abs 1 MRK ohnehin anerkannt ist (vgl RIS-Justiz RS0005949 = SZ 54/124; ebenso RIS-Justiz RS0006057, SZ 46/93 und SZ 54/124 uva). Allein die Unterlassung der Anhörung der Beteiligten zu einzelnen Beweisergebnissen ist jedoch regelmäßig nicht als Nichtigkeitsgrund, sondern nur als Verfahrensmangel zu qualifizieren (vgl RIS-Justiz RS0006002 = ÖA 1989, 51, NZ 1990, 14 mwN). Da der Verstoß des Rekursgerichtes nur einen Verfahrensmangel darstellt, ist dieser entsprechend § 15 Z 2 AußStrG nur dann von Relevanz, wenn er eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war. Darauf hat sich aber die Kindesmutter gar nicht berufen, insbesondere auch nicht behauptet, dass die unter anderem aus der Einsichtnahme in die Stellungnahme vom 21. 1. 2000 gewonnene Schlussfolgerung, dass der mj. Sohn nicht die Schule besucht, unzutreffend wäre. Dass sich dieser bei ihr aufhält, hat sie auch selbst vorgebracht.
Den Ausführungen des Revisionsrekurses, dass das Rekursgericht auch zu berücksichtigen gehabt hätte, dass die Kindermutter seit 29. 11. 1999 rechtskräftig vom Kindesvater geschieden sei, ist entgegenzuhalten, dass sich das Rekursgericht mit der Frage der Scheidung ohnehin auseinandergesetzt hat und darlegte, dass nicht die formelle äußere Scheidung als solches, sondern die Frage, ob hier tatsächlich eine Trennung der Lebensbereiche und Normalisierung der Verhältnisse der Eltern zueinander eintritt, entscheidend ist.
Insgesamt vermag es der Rekurs jedenfalls nicht eine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
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