OGH 1Ob84/00k

OGH1Ob84/00k25.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 692.710,- s.A. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 24. Jänner 2000, GZ 2 R 5/00y-42, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zurückgewiesen hat, ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (SZ 57/42; SZ 58/186; 3 Ob 135/90 u.a.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung liegt nicht vor:

Gemäß § 277 Abs 4 ZPO ist gegen Beweisbeschlüsse ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft. Es ist ständige Rechtsprechung, dass dieser Rechtsmittelausschluss nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen gilt (EvBl 1966/12; EvBl 1968/359; EFSlg 39.182; RZ 1982/5; 5 Ob 573/89; 5 Ob 1544/90; RZ 1993/6).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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