Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Parteien wird gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 582 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn man die Subsumtion des erstgerichtlichen Beschlusses vom 15.Jänner 1990, ON 64, unter § 366 Abs. 2 ZPO ablehnen wollte, wäre für die beklagten Parteien nichts gewonnen, weil sich das Rechtsmittelverfahren, soweit das GebAG keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen jener Verfahrensart richtet, in der das Hauptverfahren geführt wird (vgl Krammer-Schmidt, SDG und GebAG 219, 241 f; JBl 1963, 391; SZ 39/181 ua) und der genannte erstgerichtliche Beschluß (auch wenn man ihn als Weisung iS des § 25 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz GebAG qualfiziert) zweifellos zu jenen Beschlüssen gehört, die gemäß § 277 Abs. 4, § 291 Abs. 1 ZPO keiner abgesonderten Anfechtung unterliegen (vgl EFSlg 39.182, RZ 1982/5, 5 Ob 573/89 ua). Damit wurde aber auch der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 5.Juli 1989, ON 52, zutreffend zurückgewiesen.
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