OGH 8ObA176/00s

OGH8ObA176/00s13.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alexander G*****, kaufmännischer Angestellter, *****, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 168.509,54 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. April 2000, GZ 9 Ra 49/00t-26, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Anwendung der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsprechung - hier zu den vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten bei Anbahnung eines Vertragsabschlusses, wenn den Verhandlungspartnern erkennbar gewesen war, dass der Kläger im Vertrauen auf das Zustandegekommen des in Aussicht genommenen Vertrages mit der beklagten Partei Vermögensdispositionen vornehmen werde (9 ObA 43/92 = RdW 1992, 350 mwN; 7 Ob 619/91; 4 Ob 571/95 ua) - auf den konkreten Einzelfall begründet - von Fällen einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision rechtfertigende Rechtsfrage (RZ 1994/45; 9 ObA 45/00h).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger beim Gespräch mit seinen künftigen Vorgesetzten gefragt, ob er statt wie ursprünglich geplant im Jänner 1999 schon am 15. 12. 1998 anfangen könne, womit sich der Kläger einverstanden erklärte, aber zu bedenken gab, dass er eine einmonatige Kündigungsfrist (in seinem noch aufrechten Dienstverhältnis) einzuhalten habe. Überdies haben beide künftigen Vorgesetzten des Klägers ihm zum erfolgreichen Gespräch mit dem zuständigen Vorstandsdirektor gratuliert. Die noch offenen Punkte des Vertrages betrafen geringfügige Details, an denen das Zustandekommen des Vertrages offensichtlich nicht scheitern sollte. Schon wegen des Hinweises des Klägers auf die von ihm einzuhaltende Kündigungsfrist wäre es erforderlich gewesen, darauf hinzuweisen, dass ein Vertragsabschluss noch keineswegs sicher sei, was aber in Widerspruch dazu geraten wäre, dass dem Kläger schon ein früherer Arbeitsbeginn als der zunächst in Aussicht genommene vorgeschlagen worden war. Die relativ unbedeutenden Details (Art des Dienstfahrzeuges, zu erwartendes Nettoeinkommen, örtlich zuständige Gebietskrankenkasse) standen einer zu erwartendes Willensübereinstimmung nicht mehr im Wege, zumal hinsichtlich der wesentlichen Vertragspunkte bereits Übereinstimmung erzielt worden war.

In den Ausführungen zur außerordentlichen Revision weist die beklagte Partei auf diverse Unterschiede in den angeführten Entscheidungen zu den vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zugrundeliegenden Sachverhalten hin; sie lässt aber außer Acht, dass durch die zuvor angeführten Sachverhaltselemente beim Kläger eine - für die beklagte Partei im Hinblick auf den Hinweis des Klägers auf die von ihm einzuhaltende Kündigungsfrist vorhersehbare - Vertrauensdisposition, nämlich die Beendigung seines bestehenden Arbeitsverhältnisses, um rasch bei der beklagten Partei beginnen zu können, ausgelöst wurde. Jedenfalls vermag die beklagte Partei keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen, sodass die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückzuweisen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

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