Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die zur Verhinderung des Verfalls notwendige außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers erfordert nach der Rechtsprechung die annähernde Konkretisierung derselben, um für den Arbeitgeber erkennbar zu machen, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind (RIS-Justiz RS0034446; Arb 10.889, 11.735, 9 ObA 37/99b). Da der Kläger seine Ansprüche im Schreiben vom 16. 1. 1999 als "unberechtigten Lohnabzug" durch die beklagte Partei in den letzten Monaten geltend machte, war für den Arbeitgeber klargestellt, dass alle in dieser Zeit von ihm vorgenommenen Lohnabzüge Gegenstand der vom Arbeitnehmer geltend gemachten Ansprüche waren und jedenfalls auch die für die Monate November und Dezember 1998 zugesprochenen Lohnabzüge umfassten. Diese Lohnabzüge, als Restlohnforderung geltend gemacht, brauchten aber, weil sie der Arbeitgeber selbst vorgenommen hatte und daher von ihm aufgrund seiner von ihm selbst geführten Buchhaltungsunterlagen leicht verifiziert werden konnten und für ihn daher erkennbar waren, nicht weiter konkretisiert werden. Diese Forderungen aus vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnabzügen unterscheiden sich von den vom Arbeitnehmer geltend zu machenden Überstunden- und Spesenforderungen, wofür eine vom Arbeitnehmer spezifizierte Geltendmachung erforderlich ist (9 ObA 149/93; RdW 1997, 219), weil der hiefür aufgewendete Zeit- und sonstige Aufwand für den Arbeitgeber ohne Zurverfügungstellung entsprechender Aufzeichnungen und Unterlagen des Arbeitnehmers und daher ohne eine entsprechende Konkretisierung nicht ohne weiteres erkennbar ist.
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