Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht gibt in seiner Begründung die Rechtslage richtig wieder. Demzufolge sieht die Gehaltsordnung Abschnitt A.4 des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs vor, daß Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung mangels Geltendmachung mit Ablauf von zwei Jahren verjähren und nur bei rechtzeitiger Geltendmachung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht bleibt. Um den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, ist für die Geltendmachung des Anspruches kein ziffernmäßig genaues Begehren erforderlich, doch muß das Begehren auch in einem solchen Fall wenigstens annähernd konkretisiert werden, um dem Arbeitgeber erkennbar zu machen, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind (Arb 10.889; RIS-Justiz RS0034441, RS0034446 ua). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Geltendmachung einer höheren Entlohnung unter Hinweis auf anrechenbare Vordienstzeiten, welche dem Arbeitgeber bekanntgegeben worden waren, eine ausreichende Konkretisierung im vorgenannten Sinn bedeutet, ist vertretbar, zumal nur im Einzelfall beurteilt werden kann, ob und über welche Informationen ein Arbeitgeber bereits verfügt, um erkennen zu können, welche Art der (höheren) Einstufung ein Arbeitgeber begehrt.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG liegt somit nicht vor.
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