OGH 9Ob96/00h

OGH9Ob96/00h31.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer und andere, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2000, GZ 16 R 221/99k-34, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Rechtsbelehrung durch den Zeugen DDr. G*****, dass die Aufkündigung rechtlich haltbar bzw durchsetzbar sei, Prozessgegenstand war, ist nicht entscheidend. Dazu bedurfte es keiner weiteren Behauptungen oder weiteren Beweisanbots, sodass eine Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht im Sinne eines Verfahrens- oder Feststellungsmangels (JBl 1990, 802; 8 Ob 1637/92) nicht streitentscheidend ist.

Nach der Rechtsprechung muss ein redlicher "Doppelmieter" zur Zeit des Abschlusses eines Mietvertrages überzeugt sein dürfen, durch den Abschluss desselben nicht mit früheren Bestandrechten in Kollision zu geraten; es kommt auf die Unkenntnis des fremden Rechts an (RIS-Justiz RS0011008; 0011030; JBl 1991, 787; 4 Ob 350/98v). Sogar nach dem Standpunkt der beklagten Partei war ihr die Einbringung der gerichtlichen Aufkündigung zum Zeitpunkt des Abschlusses ihres Mietvertrages über das nämliche Objekt bekannt. Sie glaubte aber an die Durchsetzbarkeit bzw Haltbarkeit der Aufkündigung. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, dass bereits das Wissen der Beklagten von einem bestehenden, wenn auch aufgekündigten Bestandverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt des eigenen Vertragsabschlusses Gutgläubigkeit ausschloss, findet Deckung in der Rechtsprechung. Die allfällige Durchsetzbarkeit der Aufkündigung ändert nichts am aufrechten Bestand des fremden Rechtes zum Zeitpunkt des eigenen Rechtserwerbs. Dass die Durchsetzung einer Aufkündigung eines gerichtlichen Verfahrens bedarf, ist allgemein bekannt, sodass ohne Kenntnis der Ergebnisse dieses Verfahrens die bloße Ansicht eines Parteienvertreters keinen objektiven Anhaltspunkt für eine Beendigung der fremden Mietrechte gab. Ob im Übrigen aus bestimmten Tatsachen Gutgläubigkeit anzunehmen ist oder nicht, ist eine nicht über den Einzelfall hinausgehende Beurteilung, sodass insgesamt eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.

Stichworte