OGH 7Ob67/72 (RS0011008)

OGH7Ob67/728.3.1972

Rechtssatz

Eine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig (ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua), findet jedoch ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 372 ABGB und kann daher gegenüber einem gleich starken Besitz des Dritten nicht durchdringen (vgl MietSlg 5484, 6900 uva). Der in seinem Bestandrecht oder in einem einzelnen seiner Bestandnehmer kann also gegen einen späteren Bestandnehmer, welcher auf Grund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages (gültiger Rechtstitel) ein Bestandobjekt in Benützung nimmt (gültige Erwerbsart), nur dann durchdringen, wenn der spätere Bestandnehmer mangels Gutgläubigkeit beim Abschluß des Bestandvertrages bzw beim Besitzerwerb unrechtlich war (ebenso die einhellige Rechtsprechung, Vgl MietSlg 5489, 16016 uva).

Normen

ABGB §372 IIa

7 Ob 67/72OGH08.03.1972

MietSlg 24033

6 Ob 235/73OGH06.12.1973

nur: Eine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig ( ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua ). (T1) Beisatz: Hier Lagerung von Ölfässern auf einem Teil des von der klagenden Parteigemieteten Lagerplatzes durch den Beklagten - Entziehung. (T2) = MietSlg 25034

7 Ob 241/75OGH27.11.1975

MietSlg 27059

1 Ob 515/77OGH26.01.1977

Vgl auch; Beisatz: Entfernung von Rohrleitungen. (T3) = MietSlg 29052<br/>= JBl 1978,592 = SZ 50/10

1 Ob 688/81OGH14.10.1981

Vgl auch; nur: Eine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig ( ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua ), findet jedoch ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 372 ABGB und kann daher gegenüber einem gleich starken Besitz des Dritten nicht durchdringen. (T4) = MietSlg 33033

7 Ob 512/82OGH11.02.1982
8 Ob 577/82OGH24.03.1983

nur T1

7 Ob 654/89OGH14.12.1989

Vgl; nur T4; Beisatz: Gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechtes einer unbeweglichen Sache durch Dritte steht dem Bestandnehmer eine Unterlassungsklage gegen den Störer zu. Diese Klage kann nicht zum Erfolg führen, wenn der gemeinsame Bestandgeber dem Dritten als Bestandnehmer ein Recht eingeräumt hat, dessen Ausübung zu der Störung führt, und der Dritte dieses Recht gutgläubig erworben hat. (T5) ( verst. Senat ) = ImmZ 1990,88 = EvBl 1990/73 S 337 = MietSlg 41/40 = JBl 1990,447 ( Spielbichler ) = SZ 62/204

8 Ob 687/89OGH12.07.1990

Beisatz: Bei Sachinhabern kraft schuldrechtlichern Anspruchs kommt es auf die Unkenntnis fremden Rechtes an. (T6) = JBl 1991,787

8 Ob 667/90OGH29.05.1992

Auch; nur T4

4 Ob 350/98vOGH26.01.1999

Vgl auch; Beis wie T5

9 Ob 96/00hOGH31.05.2000

Vgl auch; nur: Der in seinem Bestandrecht oder in einem einzelnen seiner Bestandnehmer kann also gegen einen späteren Bestandnehmer, welcher auf Grund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages (gültiger Rechtstitel) ein Bestandobjekt in Benützung nimmt (gültige Erwerbsart), nur dann durchdringen, wenn der spätere Bestandnehmer mangels Gutgläubigkeit beim Abschluß des Bestandvertrages bzw beim Besitzerwerb unrechtlich war. (T7) Beis wie T6

4 Ob 168/02pOGH15.10.2002

Vgl auch; nur T1

2 Ob 147/12zOGH29.08.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19720308_OGH0002_0070OB00067_7200000_001

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