OGH 9ObA125/00y

OGH9ObA125/00y17.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Peter Scherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herta F*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Richard Stengg, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs AG, Landesdirektion Burgenland, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dax ua, Rechtsanwälte in Güssing, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 1999, GZ 8 Ra 310/99p-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob der Gatte der Klägerin für diese im Rahmen ehelicher Beistandspflicht oder einer sonstigen Vereinbarung tätig wurde, ist ohne Belang, weil dieser Umstand nur das Innenverhältnis, nicht aber das zwischen Klägerin und Beklagter (früher) bestehende Außenverhältnis tangiert. Da die Klägerin seit der Auflösung ihres Vertragsverhältnisses zur Beklagten für diese keine Leistungen mehr zu erbringen hat, bedient sie sich jedenfalls auch nicht mehr ihres Gatten als "Erfüllungsgehilfen". Der (- von der Rechtsprechung [RIS-Justiz RS0029982] als Konventionalstrafe beurteilte -) Anspruchsverlust iSd § 6 Abs 5 des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmen setzt deliktisches Verhalten des früheren Angestellten voraus. Es bietet sich somit kein Anhaltspunkt, warum die Klägerin für das Verhalten eines ehemaligen Erfüllungsgehilfen haften sollte, zumal weder ihre Mitwirkung an der Konkurrenztätigkeit ihres Gatten noch die rechtliche Möglichkeit behauptet und dargetan wurde, ein solches Verhalten zu unterbinden.

Zusammenfassend gelingt es der Beklagten somit nicht, eine Rechtsfrage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.

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