OGH 4Ob65/62; 4Ob95/65; 9ObA125/00y; 8ObA45/04g; 9ObA74/05f; 8ObA10/06p; 9ObA84/08f (RS0029982)

OGH4Ob65/62; 4Ob95/65; 9ObA125/00y; 8ObA45/04g; 9ObA74/05f; 8ObA10/06p; 9ObA84/08f25.11.2008

Rechtssatz

Die in § 6 Abs 5 des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen getroffene Vereinbarung des Erlöschens des Anspruches auf Folgeprovision ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, welche dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.

Angestellte — Vertreter — Provision — Satzung — Vertragsstrafe — Lohn — Gehalt — Arbeitsverhältnis — Ende — Bestandpflege — Beendigung — Auflösung — Arbeitnehmer

 

Normen

ABGB §1336
AngG §38
KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen §6 Abs5

4 Ob 65/62OGH24.07.1962

Veröff: EvBl 1962/513 S 662 = Arb 7587 = SozM IC,441 = VersR 1964,1034 (mit Anmerkung von Wahle)

4 Ob 95/65OGH19.10.1965

Vgl auch; Beisatz: Es ist mangels zwingender gesetzlicher Vorschriften und mangels entgegenstehender kollektivvertraglicher Bestimmungen ohneweiters möglich, einen Entgeltsanspruch und daher auch einen Anspruch auf Folgeprovision vertraglich auf die Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken oder davon abhängig zu machen, daß der Dienstnehmer nicht bloß untätig den Eingang der Folgeprämien abwartet, sondern eine Beistandspflege hinsichtlich des im Betracht kommenden Kundenstockes vornimmt und die ihm obliegende Betreuungspflicht erfüllt. (T1) Veröff: Arb 8153 = SozM IIIE,344

9 ObA 125/00yOGH17.05.2000

Auch; nur: Die in § 6 Abs 5 des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen getroffene Vereinbarung des Erlöschens des Anspruches auf Folgeprovision ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe. (T2) Beisatz: Der Anspruchsverlust iSd § 6 Abs 5 des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmen setzt sohin deliktisches Verhalten des früheren Angestellten voraus. (T3)

8 ObA 45/04gOGH11.11.2004

Auch; nur T2

9 ObA 74/05fOGH22.02.2006

Vgl auch

8 ObA 10/06pOGH23.02.2006

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 84/08fOGH25.11.2008

auch; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Die Tatsache, dass der Angestellte eine seinen früheren Dienstgeber konkurrenzierende Tätigkeit ausübt, ist von § 6 Abs 4 KVA erfasst und rechtfertigt für sich allein den Anspruchsverlust nach § 6 Abs 5 KVA so lange nicht, als nicht ein als Treuepflichtverletzung zu qualifizierendes Verhalten des (früheren) Angestellten hinzutritt. (T4)<br/>Bemerkung: Siehe dazu RS0124479. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19620724_OGH0002_0040OB00065_6200000_001

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