Rechtssatz
Die Tatsache, dass der Angestellte eine seinen früheren Dienstgeber konkurrenzierende Tätigkeit ausübt, ist von § 6 Abs 4 KVA erfasst und rechtfertigt für sich allein den Anspruchsverlust nach § 6 Abs 5 KVA so lange nicht, als nicht ein als Treuepflichtverletzung zu qualifizierendes Verhalten des (früheren) Angestellten hinzutritt.
Normen
KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen §6 Abs4
KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen §6 Abs5
Dokumentnummer
JJR_20081125_OGH0002_009OBA00084_08F0000_001
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