OGH 7Nd507/00

OGH7Nd507/0028.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G*****, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann ua Rechtsanwälte in Lambach, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache der Antragstellerin gegen die S*****, wegen S 3.480,-- sA, das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrt, das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie S 3.480,-- als Entgelt für einen LKW-Transport fordern will. Die Beladestelle sei in Italien, die Entladestelle in Österreich gelegen, weshalb sich die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aus Art 31 Abs 1 lit c CMR ergebe. Die Antragsgegnerin habe ihren Firmensitz in Italien und in Österreich keinen Gerichtsstand.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin und der von dieser vorgelegten Kopien der Rechnung und des Frachtbriefes eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und die Entladestelle (Ort der Übernahme) in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuVÜ. Die Tatsache, dass Art 2 iVm Art 53 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß § 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 515/96; 6 Nd 514/98; 7 Nd 501/99; 1 Nd 503/99).

Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Art 31 CMR).

Stichworte