OGH 6Nd514/98

OGH6Nd514/9810.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Spedition T*****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Internationale Spedition G*****, wegen S

11.905 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Bruck an der Mur als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei 11.905 S sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei einen Transport von Deutschland nach Österreich durchgeführt, Ort der Ablieferung des Gutes sei K*****.

Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR stellt die klagende Partei den Antrag, das Bezirksgericht Bruck an der Mur als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen Streitigkeiten aus einer CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor, Bruck an der Mur ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodaß inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Art 5 Z 1 LGVÜ kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR dem LGVÜ vorgehen (Art 57 LGVÜ).

Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - nach dem hier maßgeblichen Parteivorbringen das Bezirksgericht Bruck an der Mur - zu bestimmen.

Stichworte