OGH 7Ob17/00a

OGH7Ob17/00a26.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Burger-Scheidlin, Klaus & Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Klagenfurt, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 857.200,70 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 3. November 1999, GZ 6 R 220/99s-11, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. August 1999, GZ 25 Cg 74/99t-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.338,-- (darin enthalten S 3.723,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekurs- beantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die klagende Partei ist die Rechtsnachfolgerin des Landes Kärnten als Rechtsträger der Kärntner Landeskrankenanstalten. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen, die sich aus der stationären Behandlung von bei der beklagten Partei versicherten Patienten ergeben, sind durch den vom Land Kärnten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Krankenanstaltenvertrag vom 14. 7. 1975 (Beilage A) geregelt, der von der beklagten Partei mitunterfertigt wurde. Darin wurden ua die Pflegegebührensätze festgelegt, die den Landeskrankenanstalten vom jeweiligen Versicherungsträger zu ersetzen sind. Diese Pflegegebührensätze wurden im Laufe der Jahre durch eine Reihe von Zusatzvereinbarungen jeweils angepasst bzw erhöht. Die für das Allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus K***** (LKH K*****) mit Zusatzvereinbarung vom 28. 11. 1995 vereinbarten täglichen Pflegegebühren betrugen S 1.408 für das Jahr 1995 und S 1.501 für das Jahr 1996. Für das von der D***** (im Folgenden kurz D*****) betriebene Sanatorium A***** legte man die Pflegegebühren für die Jahre 1995 und 1996 hingegen mit (lediglich) S 1.123 und S 1.189 fest.

Ein am 24. 4. 1995 zwischen der klagenden Partei und D***** abgeschlossener Angliederungsvertrag gemäß § 40 Kärntner Krankenanstaltenordnung (K-KAO - Beilage B) wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. 6. 1995 (Beilage C) sanitätsbehördlich genehmigt. Mit diesem Vertrag wurde das Sanatorium A***** an das LKH K***** als Hauptanstalt angegliedert, wobei D***** eine Auslastung von 20 Betten/Tag garantiert wurde. Für den Fall, dass das LKH weniger als 20 Betten täglich belege, wurde D***** eine "Selbsteinweisungsmöglichkeit" eingeräumt, um die garantierte Auslastung zu erreichen. Ausdrücklich wurde in diesem Zusammenhang im Vertrag festgehalten (§ 3 Z 2), dass die von D***** zur Auffüllung des 20 Betten-Kontingents selbst aufgenommenen Patienten solche des LKH K***** seien und für sie (ua) die für Patienten des LKH vereinbarte Tagespauschale verrechnet werde.

Nachdem die beklagte Partei zunächst die ihr von der klagenden Partei für die Jahre 1995 und 1996 verrechneten Pflegegebührensätze betreffend die angegliederten Betten der D***** in vollem Umfang bezahlt hatte, nahm sie bei der Abrechnung des Monats Dezember 1996 des LKH K***** einen Abzug von S 857.200,70 vor, der der Differenz der vereinbarten Pflegegebühren des LKH zu jener der D***** hinsichtlich der von Letzterer zur Erreichung der garantierten Auslastung getätigten "Direktaufnahmen" entsprach.

Die klagende Partei begehrt mit der Klage die (von ihr wiederholt urgierte) Zahlung des ihr nachträglich von der Beklagten wieder abgezogenen Betrages. Da die in den angegliederten Betten des Sanatoriums A***** untergebrachten Patienten auch im Falle einer "Selbsteinweisung" als Patienten des LKH K***** anzusehen seien, sei die Beklagte auch hinsichtlich dieser Patienten zur Zahlung der für das LKH K***** vereinbarten (höheren) Pflegegebührenersätze verpflichtet.

Die beklagte Partei wendet ua die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Gemäß § 73 K-KAO fielen Streitigkeiten aus einem zwischen den Trägern der Fondskrankenanstalten (wozu die klagende Partei gehöre) und einem Träger der sozialen Krankenversicherung abgeschlossenen Vertrag in die Kompetenz einer Schiedskommission beim Amt der Kärntner Landesregierung.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Nach § 73 Abs 1 lit b K-KAO (1992) idF LGBl Nr 82/1997 entscheide die nach Abs 1 der zitierten Bestimmung beim Amt der Landesregierung eingerichtete Schiedskommission über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der Fondskrankenanstalten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Kärntner Krankenanstaltenfonds. Die Intention dieses Gesetzes gehe erkennbar dahin, alle sich zwischen den angeführten Institutionen aus zwischen diesen geschlossenen Verträgen ergebenden Streitigkeiten weitestgehend bzw überhaupt vollständig aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten. Der in der zitierten landesgesetzlichen Bestimmung verwendete Begriff "Streitigkeiten" sei daher im weitesten Sinn zu verstehen. Durch die ausdrückliche und in einem Zug erfolgte Einbeziehung bzw Formulierung einer Entscheidungskompetenz (arg: "einschließlich ...") hinsichtlich der aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung (somit auch gegenüber der beklagten Partei), sei eine eindeutige und den Erfordernissen des Art 18 Abs 1 B-VG genügende Zuweisung einer Entscheidungskompetenz auch hinsichtlich strittiger Leistungsansprüche an die in der zitierten Gesetzesbestimmung angeführte Schiedskommission erfolgt. Die von der klagenden Partei zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 119/81 = RZ 1982/12 und 4 Ob 519/92, in denen die Unzulässigkeit des Rechtsweges für Leistungsansprüche jeweils verneint worden sei, hätten sich auf im Vergleich zur betreffenden Bestimmung der K-KAO "schwächere" bzw in ihrem Zuweisungsumfang geringere, einschlägige Bestimmungen landesgesetzlicher Anstaltenordnungen anderer Bundesländer (§ 44 Abs 3 Oö KAG idF LGBl 1976/10 und § 63 S-KAO bzw § 28a KAG) bezogen. So laute die Formulierung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. 2. 1992, 4 Ob 519/92 untersuchten Bestimmung des § 44 Abs 3 Oö KAG lediglich dahingehend, dass über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits aus einem gemäß § 44 Abs 2 dieses Gesetzes geschlossenen Vertrag ergäben, die Schiedskommission entscheide. Die zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen könnten somit - da von anderen Prämissen ausgehend - auf die gegenständlich zu prüfende Verweisungsnorm keine Anwendung finden. Eine Gegenüberstellung der Textierung der Bestimmung des § 73 K-KAO idF LGBl Nr 97/1992 mit der nun gegebenen Textierung zeige, dass der Landesgesetzgeber die Entscheidungskompetenz der Schiedskommission bewusst auch auf Streitigkeiten über Leistungsansprüche ausgedehnt wissen habe wollen. Das gegenständliche Leistungsbegehren sei demnach der schiedskommissionellen Entscheidungsbefugnis nach § 73 K-KAO in der derzeit geltenden Fassung zugewiesen, weshalb die diesen Umstand negierende Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen und das bisherige Verfahren als nichtig aufzuheben gewesen sei.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs sei nach dem Wortlaut des § 81 Abs 1 lit b K-KAO 1999, LGBl Nr 26/1999 zu untersuchen. Danach entscheide eine beim Amt der Landesregierung eingerichtete Schiedskommission über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der Fondskrankenanstalten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber dem Träger der Sozialversicherung bzw gegenüber dem Kärntner Krankenanstaltenfonds. Der Krankenanstaltenvertrag vom 14. 7. 1975 falle unter § 81 Abs 1 lit a K-KAO 1999. Da der am 24. 4. 1995 zwischen der Klägerin und D***** abgeschlossene Angliederungsvertrag mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. 6. 1995 gemäß § 40 Abs 1 und 2 der K-KAO ohne jegliche Einschränkung sanitätsbehördlich genehmigt worden sei, fänden die Bestimmungen des Krankenanstaltenvertrags auch auf daraus resultierende Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten Anwendung. Stelle man dem Wortlaut des § 81 K-KAO 1999 den Wortlaut des § 67 der K-KAO 1978 idF LGBl Nr 97/1992 bzw des § 73 K-KAO 1992 idF LGBl Nr 2/1993 gegenüber, sei der Rechtsansicht des Erstgerichts beizupflichten, dass nach den Intentionen der K-KAO 1999 alle aus zwischen den Streitteilen geschlossenen Verträgen sich ergebende Streitigkeiten vollständig aus der gerichtlichen Kompetenz herausgehalten werden sollten. Für die von der Klägerin geltend gemachte Pflegegeldsatzdifferenz sei demnach die Schiedskommission zuständig. Daran ändere nichts, dass dabei über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu befinden sei, die zum "Kernbereich" der "civil rights" iSd Art 6 Abs 1 EMRK zählten, da das klagsgegenständliche Leistungsbegehren durch die K-KAO 1999 vor ein nichtgerichtliches Organ ("Tribunal") verwiesen sei.

Da dies unzweifelhaft sei, fehle es an den für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im § 528 Abs 1 ZPO genannten Voraussetzungen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichtes ist der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur über den Einzelfall hinausgehend bedeutsamen (vgl 4 Ob 519/92) Frage der Auslegung des § 81 Abs 1 lit a K-KAO 1999 (ebenso wie zur Auslegung der wortgleichen Bestimmungen in den Krankenanstaltengesetzen der anderen Bundesländer) fehlt. Dies wird von der Revisionsrekurswerberin in ihrer Zulassungsbeschwerde auch insofern geltend gemacht, als sie behauptet, dass die Auslegung der erwähnten Bestimmung der K-KAO durch die Vorinstanzen von der, vergleichbare Bestimmungen der Oberösterreichischen und Salzburger Krankenanstaltengesetze bzw -ordnungen betreffenden, oberstgerichtlichen Judikatur abweiche. Das also entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 528 Abs 3 iVm § 508a Abs 1 ZPO) zulässige Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses - wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):

Die Zulässigkeit des Rechtsweges hängt davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wurde (SZ 57/59 ua). Bürgerliche Rechtssachen sind jene, denen Privatrechtsverhältnisse zu Grunde liegen. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, nicht aber, wie der Kläger den Anspruch rechtlich formt (SZ 51/161 mwN). Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des öffentlichen oder Privatrechts in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches oder privates Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (SZ 51/161 mwN).

Dass es sich beim vorliegenden Klagebegehren seiner Rechtsnatur nach um einen privatrechtlichen Anspruch handelt, kann nach diesen Erwägungen nicht zweifelhaft sein und ist auch völlig unstrittig. Die Revisionsrekurswerberin betont vielmehr selbst, dass der gegenständliche Rechtsstreit einen "Kernbereich der civil rights" betreffe. Über diese habe aber gemäß Art 6 MRK ein unabhängiges und unparteiisches Gericht zu entscheiden. Die Schiedskommission gemäß § 73 K-KAO 1992 (nunmehr § 81 K-KAO 1999), auf die als Verwaltungsbehörde die Bestimmungen des AVG 1991 Anwendung fänden, sei daher über die gegenständlichen Ansprüche nicht entscheidungsbefugt, zumal nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs die bloß nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ausreiche.

Dem ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. 6. 1995, B 395/93 (= ZfVB 1996/449 = VfSlg 14.145) ausgesprochen hat, dass die Schiedskommission gemäß § 67 K-KAO 1978 idF LGBl 97/1992 (§ 73 K-KAO 1992) den Anforderungen des Art 6 MRK genüge. Für die Schiedskommission gelte, da sie über "civil rights" zu entscheiden habe, das durch Art 6 MRK angeordnete Gebot der Unparteilichkeit (VfSlg 13.001/1992), das aber erfüllt sei. Der Oberste Gerichshof schließt sich dieser Auffassung an. Unrichtig ist nämlich der die Unparteilichkeit der nun gemäß § 81 Abs 2 K-KAO 1999 aus fünf Mitgliedern bestehenden Schiedskommission in Zweifel ziehende Einwand der Klägerin, sie habe - im Gegensatz zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - hinsichtlich der von der Landesregierung zu bestellenden Mitglieder kein Vorschlagsrecht, sodass sie bei der Besetzung der Schiedskommission eklatant gegenüber dem Hauptverband benachteiligt sei. Die Klägerin übersieht dabei, dass § 81 Abs 2 lit c K-KAO bestimmt, dass der Kommission zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören, wobei ein Mitglied vom Land oder vom betreffenden Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgeschlagen wird. Die von der Klägerin behauptete Benachteiligung gegenüber dem Hauptverband ist demnach nicht gegeben. Wie der VwGH in der erwähnten Entscheidung auch noch ausführt, steht die Ernennung von Schiedsrichtern durch die Parteien mit Art 6 MRK dann nicht im Widerspruch, wenn beide Parteien auf die Zusammensetzung dieses Gremiums gleichen Einfluss haben (siehe den Bericht der EKMR im Fall Bramelid und Malmström vom 12. 12. 1983, DR 38 (1984), insbesondere S 18 und S 40). Da dies hier der Fall ist und zudem ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vorgeschlagener Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz gehörenden Gerichte den Vorsitz der Schiedskommission inne hat, erscheint deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet. Die auf Art 6 MRK gestützten Einwände der Klägerin gegen die Zuständigkeit der Schiedskommission sind demnach unberechtigt.

Keine Berechtigung kommt auch dem Einwand zu, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 2 Ob 119/81 und 4 Ob 519/92 zum Ausdruck gebracht habe, seien dann, wenn - wie hier - ein "konkretes Leistungsbegehren" vorliege, immer die ordentlichen Gerichte zuständig. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass den zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen landesgesetzliche Bestimmungen (§§ 44 Abs 3 Oö KAG idF LGBl 1976/10 bzw § 63 S-KAO idF LGBl 1975/97) zugrunde lagen, die von der gegenständlich maßgeblichen Bestimmung des Art 73 Abs 1 lit b K-KAO idF LGBl 1997/82 (nunmehr § 81 Abs 1 lit a K-KAO 1999) in einem wesentlichen Punkt abwichen. Die genannten, eine der Aufgaben der Schiedskommission festlegenden Bestimmungen, denen Art 67 K-KAO 1978 idF LGBl 1992/97 bzw § 73 K-KAO 1992 idF LGBl 1993/2 entsprach, lauteten, dass die Schiedskommission über Streitigkeiten entscheide, die sich aus Verträgen zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits ergäben. Dem fügt die Bestimmung des Art 73 Abs 1 lit b K-KAO idF LGBl 1997/82 = § 81 Abs 1 lit a K-KAO 1999 noch bei "einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Kärntner Krankenanstaltenfonds". Diese Ergänzung bzw Neufassung fußt ganz offensichtlich auf der gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den neun Bundesländern geschlossenen Vereinbarung über die Reform des Gesundheitswesen und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (KRAZAF-Vereinbarung), BGBl I Nr 111/1997, deren Art 12 Abs 1 Z 2 einen entsprechenden Wortlaut hat (siehe den Motivenbericht zur K-KAO-Nov LGBl 1997/82, zu Z 49 (§ 73): "Die Grundlage für die Neuregelung bezüglich der Schiedskommission findet sich in Art 12 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000. Dort wird sowohl der Aufgabenbereich dieser Schiedskommission, der bei den Ämtern der Landesregierungen einzurichten ist, zwischen Bund und Länder akkordiert, wie auch die Zusammensetzung dieser Schiedskommission festgelegt, ..."). Entsprechend der KRAZAF-Vereinbarung haben alle Bundesländer die Kompetenzen der Schiedskommission dahin neu geregelt, dass jeweils der oben kursiv wiedergegebene Zusatz der bestehenden landesgesetzlichen Bestimmung beigefügt wurde. Zwar wurde diese Ergänzung in den Gesetzesmaterialien sowohl des Bundes als auch der Länder nicht weiter erläutert. Den Vorinstanzen ist aber darin beizustimmen, dass die betreffende Beifügung nicht anders interpretiert werden kann, als dass nun alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden sind. Die in den Entscheidungen 2 Ob 119/81 = RZ 1982/12 und 4 Ob 519/92 hinsichtlich Leistungsansprüchen gemachte Einschränkung ist demnach in Ansehung der entsprechend dem Art 12 Abs 1 Z 2 der KRAZAF-Vereinbarung erweiterten Formulierung der betreffenden Kompetenzen der Schiedskommissionen nicht mehr aufrechtzuhalten.

Die Klägerin macht schließlich noch geltend, die eben erläuterte Erweiterung der Kompetenzen der Schiedskommission sei erst mit 1. 1. 1997 in Kraft getreten, klagsgegenständlich seien aber Leistungen aus den Jahren 1995 und 1996. Die geänderte Fassung sei daher auf den gegenständlichen Rechtsfall noch nicht anzuwenden.

Dabei wird übersehen, dass die Regelung der Kompetenzen der Schiedskommission eine verfahrensrechtliche Bestimmung ist. Mangels einer entsprechenden landesgesetzlichen Übergangsvorschrift ist daher die jeweils geltende Fassung der Kompetenzregelung (derzeit also § 81 K-KAO 1999) für den Aufgabenbereich der Schiedskommission maßgeblich (vgl Fasching, ZPR2 Rz 130).

Die Vorinstanzen haben demnach die Zuständigkeit der beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Schiedskommission zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsfalles ohne Rechtsirrtum bejaht und daher die Zulässigkeit des Rechtsweges zutreffend verneint. Der Revisionsrekurs der Klägerin muss deshalb erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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