Normen
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
AVG §18 Abs4
AVG §62
Krnt KAO 1978 §48 Abs5
Krnt KAO 1978 §66 Abs3
Krnt KAO 1978 §67
Krnt KAO 1992 §73
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs1 / Verwaltungsakt
AVG §18 Abs4
AVG §62
Krnt KAO 1978 §48 Abs5
Krnt KAO 1978 §66 Abs3
Krnt KAO 1978 §67
Krnt KAO 1992 §73
Spruch:
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gehör durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Am 10. Juli 1975 wurde zwischen dem bischöflichen Ordinariat von Gurk namens der Rechtsträger der öffentlichen geistlichen Krankenanstalten Kärntens, insbesondere namens des Konventes der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan (künftig: Konvent) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (künftig: Hauptverband) unter Mitfertigung der Kärntner Gebietskrankenkasse (künftig: GKK) ein Krankenanstaltenvertrag abgeschlossen. Darin wird festgelegt, daß die Versicherungsträger als Pflegegebührenersatz jeweils den Betrag zu leisten haben, der zwischen dem Hauptverband und dem Land Kärnten für das Landeskrankenhaus Wolfsberg vereinbart wurde. Dieser Vertrag beruht auf §60 der Kärntner Krankenanstaltenordnung - KAO, LGBl. für Kärnten Nr. 13/1958 idF LGBl. für Kärnten Nr. 187/1974; diese Bestimmung entspricht §66 der Krankenanstaltenordnung 1978 (künftig: KAO 1978), Anlage zur Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 34/1978, bzw. §72 der Krankenanstaltenordnung 1992, Anlage zur Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung 1978 (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 2/1993 idF LGBl. für Kärnten Nr. 28/1993.
2. Am 7. November 1986 stellte der Konvent als Träger des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan (künftig: KH St. Veit/Glan) an die Kärntner Landesregierung den Antrag, die annähernde Gleichwertigkeit der von ihm betriebenen Krankenanstalt mit dem allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Villach (künftig: LKH Villach) festzustellen. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Juni 1989 wurde gemäß §48 Abs5 KAO 1978 in Stattgebung dieses Antrages die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit mit dem LKH Villach bescheidmäßig festgestellt.
Da dem Hauptverband im Gleichstellungsverfahren Parteirechte nicht eingeräumt worden waren, erhob er Beschwerde nach Art144 B-VG, die nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde. Mit Beschluß vom 9. November 1990, Z90/18/0219, wurde die Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, da ein rechtliches Interesse des Hauptverbandes an der Beteiligung am Gleichstellungsverfahren und damit die Beschwerdelegitimation zu verneinen sei.
3. In der Folge kündigte der Konvent den am 10. Juli 1975 abgeschlossenen Krankenanstaltenvertrag und stellte an die Schiedskommission gemäß §67, nunmehr §73 Abs4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung (künftig: Schiedskommission) den Antrag festzustellen, daß der dem Konvent zustehende Pflegegebührenersatz für das KH St. Veit/Glan jeweils dem Pflegegebührenersatz für das LKH Villach zu entsprechen habe.
Mit Teilbescheid vom 22. Dezember 1992 erging folgender Spruch:
"1. Gemäß §67 KAO wird ausgesprochen, daß der Pflegegebührenersatz für den Antragsteller Konvent der Barmherzigen Brüder als Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St. Veit/Glan, Spitalgasse 26, 9300 St. Veit/Glan dem Pflegegebührenersatz für das Landeskrankenhaus Villach zu entsprechen hat.
2. Gemäß §67 Abs2 KAO wird ausgesprochen, daß der abzuschließende Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem seit 1.9.1974 geltenden Krankenanstaltenvertrag vom 10.7.1975 zwischen dem Antragsteller Konvent der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan und dem Antragsgegner Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger in der zuletzt maßgeblichen Fassung entspricht.
3. Der Antrag des Antragsgegners Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger auf Unterbrechung des Verfahrens und Bestellung eines Sachverständigen gemäß §38 und §68 Abs1 AVG wird abgewiesen.
4. Dieser Teilbescheid bezieht sich nur auf den Zeitraum bis einschließlich 14.10.1992."
Begründend wird im wesentlichen ausgeführt:
"Gemäß §67 Abs7 KAO (idgF) ist die Schiedskommission bei der Festsetzung des Pflegegebührenersatzes 'an die Erhöhungssätze gemäß §66 Abs4 bis 9 gebunden'. In den verwiesenen Bestimmungen des §66 Abs4 bis 9 wird bestimmt, daß die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1988, im prozentualen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen sind. Die folgenden Absätze enthalten nähere Bestimmungen über die Berechnung des Erhöhungsprozentsatzes.
Gemäß §66 Abs3 KAO dürfen die Pflegegebühren - gemeint sind aufgrund des systematischen Zusammenhanges fraglos die Pflegegebührenersätze - und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, nicht niedriger vereinbart werden als die Pflegegebühren(-ersätze) oder Sondergebühren der nächstgelegenen von der Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalten erforderlich sind. Hinsichtlich der Beurteilung dieser 'Gleichwertigkeit' verweist §66 Abs3 ausdrücklich auf §48 Abs5 KAO, wonach die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit der Landesregierung obliegt.
Aus dieser Bestimmung des §66 Abs3 KAO ergibt sich, daß die Frage der Gleichartigkeit bzw annähernden Gleichwertigkeit bzw eine erfolgte behördliche Feststellung dieser Gleichwertigkeit auch für die zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze maßgeblich ist (vgl VwGH KrSlg 285 zur im wesentlichen gleichlautenden Regelung der sbg KAO). Das heißt, daß die Vertragspartner in ihrer privatrechtlichen Verfügungsmacht insofern gesetzlich eingeschränkt sind, als sie bei der Vereinbarung der Pflegegebührenersätze die Höhe der Pflegegebührenersätze für die nächstgelegene gleichartige Krankenanstalt nicht unterschreiten dürfen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß über die Frage der Gleichwertigkeit bereits ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vorliegt.
Diese hat mit Bescheid vom 27. Juni 1989, Zl: 14-SV-4063/6/89, dem auf §48 Abs5 KAO gestützten Antrag des Konvents der Barmherzigen Brüder stattgegeben und festgestellt, daß eine Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan mit dem Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Villach gegeben ist.
Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsfrage lautet somit, ob und mit welcher Konsequenz diese bescheidmäßige Feststellung der 'Gleichwertigkeit' des Krankenhauses St. Veit/Glan mit dem LKH Villach für die Frage der Festsetzung der Pflegegebührenersätze durch die Schiedskommission zu beachten ist.
Nach der ursprünglichen Auffassung des antragsgegnerischen Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ist die Schiedskommission bei der Festsetzung der Pflegegebührenersätze ausschließlich an die 'Erhöhungsprozentsätze' gebunden, nicht hingegen auch an die 'Gleichwertigkeitsregelung'. Dies ergebe sich im wesentlichen daraus, daß im §66 Abs12 (jetzt §67 Abs7) KAO als Maßstab für die Entscheidung der Schiedskommission lediglich auf die Abs4 bis 9, nicht jedoch auf die 'Gleichstellungsregelung' des Abs3 verwiesen wird. Auch ArtV der KAG-Novelle BGBl 282/1988, mit welchem die Pflegegebührenersätze des aö Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt dauernd auf das Niveau der aö Krankenanstalt Oberwart angehoben wurde, beweise, daß die Berechnungsgrundlagen der Pflegegebührenersätze 'eingefroren' werden sollten und nur durch eine lex specialis (nicht aber durch Vertrag oder eine Entscheidung der Schiedskommission) veränderbar sei.
Die Schiedskommission vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Zwar trifft es zu, daß §66 Abs12 (jetzt §67 Abs7) KAO nicht auf die Regelung des §66 Abs3 KAO bezüglich der Gleichwertigkeit verweist. Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Kärntner Gebietskrankenkasse nicht der Schluß gezogen werden, daß es für die Entscheidung der Schiedskommission über die Festsetzung des Pflegegebührenersatzes ausschließlich auf die 'Erhöhungsdynamik' ankomme, nicht aber auf die Gleichwertigkeit.
a) Dafür spricht einmal, daß die gesetzlichen Regelungen über die jährlichen Erhöhungssätze der Pflegegebührenersätze nur die regelmäßige Anpassung auf der Basis einer unveränderten Ausgangslage im Auge haben. Der 'Erhöhungssatz' trifft schon begrifflich eine Aussage über die jährliche Erhöhung, nicht aber darüber, von welchem Ursprungswert für die Berechnung dieser Erhöhung auszugehen ist. Ein Erhöhungsprozentsatz gibt Auskunft über ein bestimmtes Verhältnis des neuen Wertes zu einem Basis-Vergleichswert; er sagt aber nichts darüber aus, welcher Wert als Vergleichswert heranzuziehen ist.
Das bedeutet, daß die Bestimmung des §66 Abs12 (jetzt §67 Abs7) KAO zwar die Frage der jährlichen Erhöhung regelt, nicht aber die Frage des Ausgangswertes. Insofern ist die Regelung daher nicht als abschließend anzusehen. Im Regelfall - sofern dieser Basiswert unverändert bleibt - mag der Erhöhungsprozentsatz durchaus das einzige Entscheidungskriterium für die Festsetzung der Pflegegebührenersätze darstellen; dies trifft aber gerade dann nicht mehr zu, wenn sich entweder das Ausstattungsniveau der zu vergleichenden Krankenanstalten verändert hat, oder wenn durch eine neue behördliche Feststellung der Gleichwertigkeit die bisher für die Höhe der Pflegegebührenersätze maßgeblichen Vergleichsmaßstäbe zwischen den zu vergleichenden Krankenanstalten verändert wurden. In diesem Fall spricht nichts dagegen, auch andere gesetzliche Determinanten für die Höhe der Pflegegebührenersätze der Entscheidung zugrundezulegen. Zu diesen anderen Determinanten gehört in erster Linie die Gleichwertigkeitsregel des §66 Abs3 KAO, insbesondere auch eine bereits vorliegende Entscheidung über die Gleichwertigkeit gemäß §48 Abs5 KAO.
Dagegen spricht nicht, daß §66 Abs4 KAO für die jährliche Erhöhung aus aufrechten Verträgen an der Basis der zu einem bestimmten Stichtag 'geltenden Pflegegebührenersätze' anknüpft, da die Schiedskommission - unbeschadet der vorläufigen Weitergeltung des Vertrages - ja zu einer Neufestsetzung der Pflegegebührenersätze nach Vertragskündigung berufen ist. Konsequenterweise verweist §66 Abs12 (jetzt §67 Abs7) KAO im Zusammenhang mit der Entscheidung der Schiedskommission daher auch nur auf die 'Erhöhungssätze', nicht aber auch auf die Vergleichsbasis der zum 1.1.1988 'geltenden' Pflegegebührenersätze. Etwas anderes ergibt sich auch aus Art28 des (Bundes-)KAG oder aus Art28 der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl 619/1988, nicht. Etwa abweichende Motive und 'Gegengeschäfte' der am politischen Willensbildungsprozeß beteiligten Personen und Institutionen sind hier nicht weiter von Belang, da sie weder im Gesetzestext noch in den Materialien Niederschlag gefunden haben.
Auch die Neufassung des §67 Abs7 idF LGBl 1992/97 zeigt, daß der Gleichwertigkeitsaspekt (§66 Abs3) auch bei der Entscheidung der Schiedskommission Berücksichtigung finden soll, erfolgte doch die Bindung an die Erhöhungssätze ausdrücklich 'unbeschadet der Bestimmung des §66 Abs3'.
b) Für die Anhebung der Pflegegebührenersätze auf das Niveau des LKH Villach spricht zum zweiten, daß der - im konkreten Fall vorliegende - rechtskräftige Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung über die Gleichartigkeit bzw annähernde Gleichwertigkeit des Krankenhauses St. Veit mit dem LKH Villach auch für die Schiedskommission bindend ist. Mit dem Feststellungsbescheid wurde über eine Vorfrage (§38 AVG) des Schiedsverfahrens - nämlich die Frage, an welchem von der Gebietskörperschaft betriebenen Vergleichskrankenhaus die Pflegegebührenersätze auszurichten sind und von welchem Basiswert aus demzufolge die jährliche Erhöhung zu berechnen ist - rechtskräftig abgesprochen. Diese Vorfrage unterliegt demnach nicht mehr der Beurteilung durch die Schiedskommission (vgl Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 4. Auflage, Rz 310).
Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß die bindende Wirkung in der Vorfragenentscheidung nur in den Grenzen der Rechtskraft dieser Entscheidung eintreten könne und daher gegenüber dem (im Feststellungsverfahren nicht beigezogenen) Versicherungsträger bzw Hauptverband nicht bindend sei. Es trifft zwar zu, daß eine die Behörde bindende Vorfragenentscheidung 'jedenfalls' dann vorliege, wenn die Entscheidung der Vorfrage Verbindlichkeit gegenüber den Parteien entfaltet (Walter - Mayer, Verfahren Rz 307 ff). An dieser Bindung ist im konkreten Fall aber nicht zu zweifeln: Denn erstens ergibt sich aus §66 Abs3 KAO, daß eine Feststellungsentscheidung über die Gleichwertigkeit gemäß §48 Abs5 KAO auch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Krankenanstaltenträgern und den Versicherungsträgern über die Höhe des Pflegegebührenersatzes determiniert und daher insoferne beide Vertragspartner bindet. Und zweitens kommt der bescheidmäßigen Feststellung der Gleichwertigkeit eine absolute Rechtskraftwirkung zu, die auch jene bindet, denen die Rechtsordnung kein rechtliches Interesse an der Entscheidung zuerkennt (vgl zur mangelnden Parteistellung des Antragsgegners im Feststellungsverfahren VwGH KrSlg 285). Diese absolute Rechtskraftwirkung bindet demnach auch jene, die im Verfahren nicht Partei waren (vgl Walter, Probleme der Bindung an sozialversicherungsrechtliche Entscheidungen im Zivilprozeß, FS Schmitz, 1967, Band I, S. 459, insbesondere Seite 463).
Der Grund für diese erweiterte Rechtskraftwirkung liegt in der Parallele des Feststellungsbescheides mit dem in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Typus des 'dinglichen Bescheides'. Der Feststellungsbescheid richtet sich nicht eigentlich an eine bestimmte Person, sondern hat in Wahrheit eine Sache - genauer:
den Vergleich zweier Krankenanstalten - zum Gegenstand. Die getroffene Gleichwertigkeitsentscheidung hängt in keiner Weise von den Eigenschaften des Rechtsträgers, sondern ausschließlich von sachlichen Momenten ab und 'klebt' gewissermaßen an dieser Anstalt. Sie bindet daher auch jene Personen und Rechtsträger, die im Hinblick auf diese Anstalt in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis (Krankenanstaltenvertrag) stehen (vgl Pauger, Der dingliche Bescheid, ZfV 1984, S 93, insbesondere S 103). In gleicher Weise ist daher auch die Schiedskommission gebunden.
Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides schließt es daher aus, daß die Schiedskommission über die Frage der Gleichwertigkeit selbständig entscheidet. Ebenso schließt es die Bindungswirkung aus, daß die Schiedskommission unter Mißachtung der Gleichwertigkeitsentscheidung ihre Entscheidung auf der Basis des alten, am Krankenhaus Wolfsberg orientierten Pflegegebührenersatzes trifft. Vergleichsmaßstab ist ausschließlich die Höhe des Pflegegebührenersatzes für das LKH Villach. Die auf die Gleichwertigkeitsfrage abzielenden Ausführungen des Antragsgegners und der Kärntner Gebietskrankenkasse sind daher nicht entscheidungsbedeutsam.
c) In die gleiche Richtung weisen zum dritten verfassungsrechtliche Überlegungen: Die Schiedskommission ist wie jede andere Behörde an den Gleichheitssatz (Art7 B-VG) gebunden. Dieser verbietet es, Ungleiches gleich und Gleiches ungleich zu behandeln. Das schließt die Verpflichtung ein, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (zB VfSlg 2956, 5727; mwN Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 6. Auflage, 1988, Rz 1347 ff). Würde es §66 Abs12 (jetzt §67 Abs7) KAO ausschließen, bei der Festsetzung der Pflegegebührenersätze auch auf die Gleichwertigkeit Bedacht zu nehmen, dann verstieße die Regelung gegen den Gleichheitssatz, da sie an gleiche bzw gleichwertige Tatbestände unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen würde. Dies trifft umsomehr zu, wenn die Gleichwertigkeit der beiden Tatbestände bereits rechtskräftig festgestellt worden ist. Würde aber die Schiedskommission ihrerseits bei ihrer Entscheidung die Gleichwertigkeit außer Acht lassen, dann würde sie dem §66 Abs12 (jetzt §67 Abs7) KAO fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen und somit ihren Bescheid ebenfalls wegen Widerspruch zu Art7 B-VG mit Verfassungswidrigkeit belasten.
d) Schließlich spricht auch die gesamte Systematik des §66 (jetzt §67 Abs7) KAO dafür, daß die Schiedskommission ihrer Entscheidung die Pflegegebührenersätze des gleichwertigen Vergleichskrankenhauses Villach zugrunde legen muß. Bedenkt man, daß die Entscheidung der Kommission dem Vertrag zugrundezulegen ist (§66 Abs13, alt, KAO) und diese daher den Vertragsinhalt im entscheidenden Punkt vorwegnimmt, dann darf nicht angenommen werden, daß die Schiedskommission von der Beachtung jener Regeln entbunden sein soll, welche die Vertragspartner - würden sie den Vertrag ohne vorangegangene Zwangsschlichtung schließen - sehr wohl befolgen müßten. Die Vertragspartner wären aber jedenfalls dazu verpflichtet, bei ihrer vertraglichen Festsetzung der Pflegegebührenersätze auf die 'Gleichwertigkeitsklausel' zu achten (§66 Abs3 KAO). Würde dies auf die Schiedskommission nicht zutreffen, dann käme man zu der Annahme, daß die Kommission einen Vertragsinhalt festsetzen darf, den die Vertragspartner nicht einmal vereinbaren durften. Die Vertragspartner, die die Kommissionsentscheidung dem Vertrag zugrunde legen müssen (§66 Abs13, alt), wären dann gezwungen, einen Vertragsinhalt zu akzeptieren, der den ausdrücklichen Regeln des Gesetzes betreffend die Gleichwertigkeit (§66 Abs3) widerspricht. Bei dieser Auslegung würde der Kommissionsbescheid die Vertragspartner dazu verhalten, einen gesetzwidrigen Vertrag abzuschließen.
e) Der vom Antragsgegner vorgebrachte Hinweis auf ArtV der KAG-Novelle 1988, BGBl 282, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil aus einer speziellen gesetzlichen Anhebung von Pflegegebührenersätzen in einem Einzelfall für sich genommen nicht der Schluß gezogen werden kann, daß der Schiedskommission eine diesbezügliche bescheidmäßige Entscheidung verwehrt sei.
f) Ausgangspunkt dieser Überlegungen war der Standpunkt des Antragsgegners, daß die Schiedskommission bei der Festsetzung der Pflegegebührenersätze ausschließlich an die 'Erhöhungsprozentsätze' gebunden ist, nicht hingegen auch an die 'Gleichwertigkeitsregelung'. Diese ergebe sich im wesentlichen daraus, daß im §66 Abs12 (jetzt §67 Abs7) KAO als Maßstab für die Entscheidung der Schiedskommission lediglich auf die Abs4 bis 9, nicht jedoch auf die 'Gleichstellungsregelung' des Abs3 verwiesen wird. Diese Argumentation kann neben der gegebenen Begründung für die alte Rechtslage auch nach der neuen Rechtslage nicht durchschlagen, weil zwar gemäß ArtI Z9 LGBl Nr 97/1992 die Bestimmungen der Abs10 bis 13 des §66 aufgehoben wurden, jedoch in der nunmehr geltenden Nachfolgeregelung des §67 Abs7 KAO (LGBl Nr 97/1992) ausdrücklich auf §66 Abs3 Bezug genommen wird.
Auch §67 Abs8 KAO spricht nicht gegen eine Bindung an den Gleichwertigkeitsbescheid der Landesregierung, weil aus der ausdrücklichen Ausnahme von der Rückwirkungsanordnung des ArtII, LGBl 97/1992, bei teleologischer und verfassungskonformer Interpretation nur der Schluß gezogen werden kann, daß durch den neuen §67 Abs8 KAO die Schlichtungsentscheidung über Entgelte für solche Leistungen der Krankenanstalt, die vor dem 14.10.1992 im Vertrauen auf die damalige Rechtslage bereits erbracht wurden, nicht berührt werden soll.
Aus all diesen Gründen ergibt sich somit zusammenfassend, daß die Schiedskommission bei der Festsetzung der Pflegegebührenersätze für das Krankenhaus St. Veit das Niveau der für das LKH Villach geltenden Pflegegebührenersätze nicht unterschreiten kann. Die Festsetzung eines höheren Pflegegebührenersatzes als der für das LKH Villach geltende wurde aber nicht beantragt. Der Ausspruch, daß der Pflegegebührenersatz für das Krankenhaus St. Veit jeweils dem Pflegegebührenersatz für das LKH Villach zu entsprechen hat, ist daher durch die rechtskräftige Feststellung der Gleichwertigkeit zwischen den Krankenanstalten St. Veit und Villach von Rechts wegen zwingend vorgezeichnet. Aus denselben Überlegungen konnte auch ein darüber hinausgehendes Ermittlungsverfahren betreffend die festzusetzenden Pflegegebührenersätze unterbleiben, da der Schiedskommission diesbezüglich überhaupt kein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist.
...
Der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens und auf Bestellung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit war abzuweisen, da diese Frage bereits rechtskräftig entschieden wurde und in diesem Verfahren nicht mehr zu erörtern ist.
...
Die Schiedskommission sah sich veranlaßt, in Form eines Teilbescheides ein bis zum 14.10.1992 befristetes Erkenntnis zu fällen. Dies aus nachstehenden Erwägungen: Nach herrschender Rechtsauffassung hat die Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden (VwSlgNF 9315 A uvA). Von diesem Grundsatz ist noch abzugehen, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung eine abweichende Ansicht zum Ausdruck bringt. Solches ist vorliegend aus nachstehenden Gründen anzunehmen:
§67 Abs8 KAO (idF LGBl Nr 97/1992) trifft eingehende Regelungen in bezug auf die Fragen der 'Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit' von Krankenanstalten. Er lautet:
...
(8) Entscheidungen der Landesregierung gemäß §48 Abs4 über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit sind von der Schiedskommission nicht zu berücksichtigen, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit Krankenanstalten betrifft, die nach dem Krankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind oder Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung hinsichtlich der Zahl und des Leistungsstandards der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinisch-technischen Geräte wesentliche Unterschiede aufweist. In diesen Fällen hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen Kriterien zu entscheiden.
...
Mit LGBl Nr 97/1992, welches am 15. Oktober 1992 in Kraft getreten ist, ändert sich die Rechtslage nur für die Zeit ab dem 15. Oktober 1992. Dies ergibt sich aus ArtII LGBl Nr 97/1992. Die Regelung des §67 Abs8 findet sich in Z10 der Novelle. Die Inkrafttretensregelung des ArtII Abs1 gilt jedoch nur für die Z1, 2, 3, 5, 8 und 9 der Novelle. Nur diese Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft, für die anderen Bestimmungen gilt die allgemeine Regelung, wonach Gesetze mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten. Jede andere Auslegung würde einem Rückwirkungsgebot eines Gesetzes gleichkommen. Eine Rückwirkung von Gesetzen ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht verletzt und insbesondere nicht gegen das aus dem Gleichheitssatz der Verfassung erfließende allgemeine Sachlichkeitsgebot verstößt. Im vorliegenden Fall geht es letztlich um Entgelte für Leistungen, die das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit bereits erbracht hat, dies unter der Annahme der Geltung der im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblichen Rechtslage. Eine Rückwirkung würde in wohlerworbene Rechte des Antragstellers eingreifen und dazu führen, daß der Antragsteller im Vertrauen auf jene Rechtsordnung, wie sie sich zur Zeit seiner Antragstellung darstellte, in gleichheitswidriger Weise enttäuscht werden würde.
Aus den Aktenunterlagen geht hervor, daß die Kärntner Landesregierung eine Verordnung, mit welcher der Kärntner Landeskrankenanstaltenplan erlassen wird, beschlossen hat. Eine Kundmachung dieser Verordnung erfolgte noch nicht. Jedenfalls hat die neue Rechtslage auf weite Teile der hier zu prüfenden Fragen jedenfalls ab 15.10.1992 nachhaltigen Einfluß. Nach Rechtskraft des Teilbescheides werden diese auf Grund der neuen Rechtslage sich ergebenden Sach- und Rechtsfragen einer Lösung zuzuführen sein.
Aus diesen Erwägungen war, wie im Spruch beschrieben, zu erkennen."
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Hauptverband und die GKK die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren gemäß Art6 Abs1 EMRK, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend machen sowie die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der KAO wegen Grundsatzgesetzwidrigkeit und wegen eines Verstoßes gegen §4 F-VG behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehren.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
Auch der Konvent hat eine Äußerung abgegeben, in der er die Zurückweisung der Beschwerde mit der Behauptung beantragt, die angefochtene Erledigung sei "ein rechtliches Nichts", weil sie weder eine Unterschrift noch eine Ausfertigungsklausel der Kanzlei trage.
5. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:
Die in der Äußerung des Konvents aufgestellte Behauptung ist verfehlt; der angefochtene Bescheid wurde mündlich verkündet, die Niederschrift hierüber ist gemäß §18 Abs4 AVG unterschrieben, unter leserlicher Beifügung des Namens. Der angefochtene Bescheid wurde daher rechtswirksam erlassen.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache selbst erwogen:
6.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, daß es sich bei der von der belangten Behörde zu entscheidenden Frage, in welcher Höhe seitens der Sozialversicherungsträger Pflegegebührenersätze an den Konvent geleistet werden müssen, um "civil rights" im Sinne des Art6 Abs1 EMRK handle. Wenn die belangte Behörde annehme, daß der Gleichstellungsbescheid bindende Wirkung auch für den Rechtsstreit über die Höhe der zu leistenden Pflegegebührenersätze besitze, dann seien die angewendeten Bestimmungen der KAO mit der gleichen Verfassungswidrigkeit belastet, die zur Aufhebung des §268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof geführt hat. Die Beschwerdeführer hätten keine Gelegenheit gehabt, ihre Sach- und Rechtsargumente im Gleichstellungsverfahren einzubringen. Wenn dennoch Bindungswirkung des Gleichstellungsbescheides auch ihnen gegenüber vorliege, dann sei §66 Abs3 und Abs13 KAO idF vor der Novelle LGBl. für Kärnten Nr. 97/1992 verfassungswidrig, denn dann wäre eine Verwaltungsbehörde, nämlich die Kärntner Landesregierung, und nicht ein Tribunal berufen, über die von ihnen bestrittene Gleichartigkeit des KH St. Veit/Glan mit dem LKH Villach zu entscheiden, was gegen Art6 EMRK verstoße. Durch die Annahme der Bindungswirkung habe die belangte Behörde sie auch im Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Durch diese Vorgangsweise würden die Beschwerdeführer auch im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, da die belangte Behörde zur Gleichartigkeit selbst keine eigenen Tatsachenfeststellungen getroffen und nur wie eine Berufungsinstanz entschieden habe.
Da die angewendeten Rechtsgrundlagen bei Zutreffen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Annahme der Bindungswirkung des Gleichstellungsbescheides mit Verfassungswidrigkeit belastet seien, verletze sie der angefochtene Bescheid auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Dazu komme, daß der Kärntner Landesgesetzgeber seiner Pflicht, zur grundsatzgesetzlichen Regelung des §28 a KAG eine Landesausführungsregelung zu erlassen, nicht voll entsprochen habe, sodaß auch insofern eine Verfassungswidrigkeit der KAO 1978 vorliege. Hätte der Kärntner Landesgesetzgeber als Ausführungsgesetzgeber grundsatzgesetzgemäß gehandelt, so hätte er bereits mit Wirkung vom 1.1.1991 eine Regelung erlassen müssen, die auf landesgesetzlicher Ebene §28 a KAG ausführt.
Weiters liege auch ein Verstoß gegen die nach Art15 a B-VG abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, BGBl. Nr. 863/1992, aufgrund der Säumigkeit des Kärntner Landesgesetzgebers vor, da hiedurch der vereinbarten Verpflichtung nicht entsprochen worden sei, Sorge zu tragen, daß bei Entscheidungen der Schiedskommission über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit von Krankenanstalten sachliche Kriterien herangezogen werden. Das deklarierte Ziel dieser Vereinbarung sei es gewesen, mit der Neuregelung des §28 a KAG und der zu treffenden landesausführungsgesetzlichen Regelung zusätzliche finanzielle Belastungen für die Träger der sozialen Krankenversicherung nicht entstehen zu lassen (Art33 der genannten Vereinbarung).
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, daß sie an die Gleichstellungsentscheidung gebunden sei, bewirke aber auch, daß sie sich mit den Argumenten der Beschwerdeführer, die gegen die Gleichartigkeit des KH St. Veit/Glan und des LKH Villach sprechen, nicht befaßt und darüber keine Beweise aufgenommen habe, sodaß der angefochtene Bescheid auch mit Willkür belastet sei.
Die Beschwerdeführer vermeinen schließlich, daß die Zusammensetzung der belangten Behörde gegen Art6 Abs1 EMRK auch deshalb verstoße, weil die Entsendung von Beisitzern durch die Parteien mit der nach Art6 EMRK gebotenen Unparteilichkeit und Unabsetzbarkeit nicht vereinbar sei.
6.2. Zur Rechtslage:
Im Hinblick darauf, daß der (Teil-)Bescheid vom 22. Dezember 1992 eine Regelung für die Zeit bis zum 14. Oktober 1992 trifft, ist für die rechtliche Beurteilung die KAO 1978 idF LGBl. für Kärnten Nr. 97/1992 maßgeblich.
Demnach sind gemäß §47 die Pflege- und Sondergebühren kostendeckend zu ermitteln. Gemäß §48 hat die Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich ist, durch Verordnung zu erfolgen (Abs1). Bei mehreren im Sinne des §2 gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die Pflege- und Sondergebühren einheitlich festzusetzen (Abs4). Für öffentliche Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, dürfen diese Gebühren nicht niedriger sein, als jene der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wobei die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit der Landesregierung obliegt (Abs5).
Nach §66 Abs1 KAO 1978 idF LGBl. für Kärnten Nr. 73/1979 sind die Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den Tffentlichen Krankenanstalten, soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen sind. Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen gemäß Abs3 leg.cit. nicht niedriger vereinbart werden als die Pflegegebühren und Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind; hinsichtlich der Beurteilung der "Gleichwertigkeit" verweist §66 Abs3 KAO auf §48 Abs5 leg.cit.
Nach Abs4 des §66 KAO 1978 idF LGBl. für Kärnten Nr. 18/1989 sind die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze jeweils mit 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen.
Gemäß §66 Abs10 KAO 1978 idF LGBl. für Kärnten Nr. 73/1979 wird die Regelungsbefugnis einer Schiedskommission festgelegt, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Krankenanstaltenvertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zustandekommt; die Schiedskommission hat auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung zu erkennen. Der bisherige Vertrag bleibt bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Schiedskommission gemäß Abs11 leg.cit. vorläufig in Kraft. Nach Abs12 leg.cit. ist die Schiedskommission bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze an die Erhöhungssätze (gemäß Abs4 bis 9) gebunden. Nach Abs13 leg.cit. ist die Entscheidung der Schiedskommission von den Streitteilen dem (neuen) Vertrag zugrundezulegen.
Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13001/1992 wurde §67 KAO 1978, was die Zusammensetzung der Schiedskommission betrifft, mit Gesetz vom 9. Juli 1992, LGBl. für Kärnten Nr. 97/1992, - kundgemacht am 14. Oktober 1992 - dahingehend neu gefaßt, daß die Schiedskommission aus dem Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates als Vorsitzendem und je einem von den Streitteilen zu berufenden Beisitzer zu bestehen hat. Dieser Vorschrift hat die Zusammensetzung der belangten Behörde, als sie den angefochtenen Bescheid am 22. Dezember 1992 erließ, entsprochen.
Die ebenfalls mit LGBl. für Kärnten Nr. 97/1992 getroffene Neuregelung des §3 a KAO 1978 betreffend die Erlassung eines Landes-Krankenanstaltenplanes ist nach ArtII der Novelle wohl rückwirkend mit 1. Jänner 1991 in Kraft gesetzt worden. Der Kärntner Landes-Krankenanstaltenplan, der in seinem §3 die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit u.a. des KH St. Veit/Glan und des LKH Villach festlegt, wurde jedoch erst mit Verordnung vom 15. Dezember 1992 erlassen und im LGBl. für Kärnten Nr. 153/1992 am 30. Dezember 1992 kundgemacht. Gemäß seinem §5 trat er am 1. Jänner 1993 in Kraft und war daher für den angefochtenen Bescheid noch nicht anzuwenden.
6.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich zunächst mit dem Beschwerdevorwurf befaßt, daß es bei der Sachentscheidung der Schiedskommission um "civil rights" im Kernbereich ginge, die Zusammensetzung der Schiedskommission jedoch zu Art6 EMRK in Widerspruch stehe, da dem Gebot der Unparteilichkeit hinsichtlich der Beisitzer vom Gesetz nicht entsprochen werde.
Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Richtig ist wohl, daß für die belangte Behörde das durch Art6 EMRK angeordnete Gebot der Unparteilichkeit gilt, da sie über "civil rights" zu entscheiden hat (vgl. hiezu VfSlg. 13001/1992). Verfehlt ist jedoch der Einwand der Beschwerde, daß mit der nach Art6 EMRK gebotenen Unparteilichkeit eines Tribunals unvereinbar sei, daß die Beisitzer der Schiedskommission von den Parteien für den jeweiligen Rechtsstreit zu berufen sind. Die EKMR hatte sich im Fall Bramelid und Malmström mit einem zur Entscheidung berufenen Gremium zu befassen, das aus einem Vorsitzenden und zwei Schiedsrichtern besteht, wobei je einer der beiden Schiedsrichter von je einer der Parteien ernannt wird. Wenngleich damit eine Beziehung zwischen den Parteien und den von ihnen gewählten Schiedsrichtern besteht, steht eine solche Konstruktion nach Ansicht der EKMR mit Art6 EMRK dann nicht im Widerspruch, wenn beide Parteien auf die Zusammensetzung dieses Gremiums gleichen Einfluß haben (siehe den Bericht der EKMR im Fall Bramelid und Malmström vom 12.12.1983, DR 38 (1984), insbes. S. 18 und S. 40). Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Auffassung und ist daher der Meinung, daß die Schiedskommission gemäß §67 KAO 1978 idF LGBl. für Kärnten Nr. 97/1992 den Anforderungen des Art6 EMRK genügt.
6.3.2. Die Beschwerdeführer sind jedoch mit dem Vorwurf, daß sie der angefochtene Bescheid in dem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, von einem unparteiischen Gericht "gehört zu werden", verletzt, tatsächlich im Recht.
Die belangte Behörde ist nämlich davon ausgegangen, daß der Gleichstellungsbescheid, der von der Kärntner Landesregierung am 27. Juni 1989 erlassen wurde und die Gleichartigkeit bzw. annähernde Gleichwertigkeit des KH St. Veit/Glan mit dem LKH Villach feststellte, für sie bindend sei. Im vorausgegangenen Verfahren war den Beschwerdeführern aus den gleichen Gründen Parteistellung - zu Recht - nicht eingeräumt worden, die der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 10150/1984 seiner Auffassung zugrundegelegt hatte, nämlich daß Sozialversicherungsträgern im Verfahren über die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit Parteistellung nicht zukommt. Dieser Auffassung ist auch der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. November 1990, Z90/18/0219, der den Gleichstellungsbescheid vom 27. Juni 1989 hinsichtlich des KH St. Veit/Glan mit dem KH Villach betraf, gefolgt (in die gleiche Richtung ging auch bereits der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1980, Z583/80 = Sammlung von Entscheidungen in Krankenanstaltenfragen (KRSlg.) Nr. 285).
In allen genannten Entscheidungen lag der Verneinung der Parteistellung für Sozialversicherungsträger im Gleichstellungsverfahren zugrunde, daß durch einen von der Landesregierung erlassenen Gleichstellungsbescheid Sozialversicherungsträger in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen sind, sodaß für einen Rechtsstreit über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit von Krankenanstalten in Verfahren gemäß §63 Abs7 bis 9 Sbg KAO (vgl. hiezu §67 Abs2 bis 7 KAO 1978 idF LGBl. für Kärnten Nr. 97/1992) kein Raum bleibt, weil hiefür die Verordnung nach §43 Abs1 Sbg KAO (vgl. hiezu §48 Abs1 Kärntner KAO 1978) über die Pflege- und Sondergebühren allein maßgeblich ist (vgl. VfSlg. 10150/1984). Gegen die Entscheidung der Schiedskommission können die Streitteile die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufen, und es steht in diesem Verfahren den Streitparteien frei, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung geltend zu machen. In einem Verfahren nach Art139 B-VG ist eine Überprüfung einer solchen Verordnung auch in Richtung auf die durch die Gleichartigkeit von Krankenanstalten bedingte Höhe der Pflegegebühren möglich; der Gleichstellungsbescheid steht einer solchen Prüfung nicht entgegen (vgl. neuerlich VfSlg. 10150/1984, S. 167).
Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen.
Die belangte Behörde meint, daß der am 27. Juni 1989 erlassene Gleichstellungsbescheid auch für das Verfahren vor der Schiedskommission bindend sei, weil es sich um einen gleichsam "dinglichen Bescheid" handle. Diese Auffassung ist aus folgenden Gründen jedoch nicht haltbar:
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis VfSlg. 12504/1990, das die Verfassungswidrigkeit des §268 ZPO betraf, ausgesagt, daß die Bindung des Richters im Zivilprozeß an ein rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes im Widerspruch zum Recht, durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gehört zu werden, steht. Wer den Beweis und die Zurechnung eines für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Umstandes in einem Verfahren, das vor einem Tribunal im Sinne des Art6 EMRK durchzuführen ist, nicht in Frage stellen kann, weil ein solches Gericht an die Entscheidung in einem anderen (damals strafgerichtlichen, hier administrativen) Verfahren gebunden ist, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte, dessen Anspruch auf Gehör wird durch das seine Sache entscheidende unabhängige und unparteiische Gericht nicht erfüllt.
Entscheidungswesentlich war im angefochtenen Bescheid, ob Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit zwischen dem KH St. Veit/Glan und dem LKH Villach besteht. Mit dem Gleichstellungsbescheid vom 27. Juni 1989 wurde eine solche Gleichwertigkeit festgestellt; in diesem Verfahren kam jedoch den Beschwerdeführern keine Parteistellung zu. Die Annahme der Bindung der Schiedskommission an den von der Landesregierung erlassenen Gleichstellungsbescheid ist demnach mit Art6 EMRK unvereinbar. Ausgehend von ihrer verfehlten Auffassung über das Vorliegen der Bindung hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern zur Frage der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit des KH St. Veit/Glan und des LKH Villach das nach Art6 Abs1 EMRK jedermann gewährleistete Recht, von einem unparteiischen Gericht gehört zu werden, verwehrt.
Der angefochtene Bescheid ist daher in Verletzung des genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ergangen.
6.4. Der Bescheid war aufzuheben; die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG (in den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer im Ausmaß von S 2.500,-- enthalten).
6.5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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