Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung eines Betrages von S 24.070,97 an rückständigen Betriebskosten und Reparaturkostenanteil für die Liegenschaft ***** in ***** und die "erstrangige" Anmerkung dieser Klage gemäß § 13c Abs 3 WEG ob dem dem Beklagten gehörigen Liegenschaftsanteil.
Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung der Klage bei den 53/506-Anteilen der beklagten Partei an dieser Liegenschaft, mit welchen Anteilen untrennbares Wohnungseigentum in der Wohnung top 2 im Haus ***** verbunden ist.
Einem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei, mit dem die Klagsanmerkung im ersten Rang begehrt wurde, gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Das in § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht gehe ohne Rücksicht auf deren bücherlichen Rang allen anderen Forderungen, auch den pfandrechtlich sichergestellten vor, dies mit Ausnahme der in § 216 Abs 1 Z 1 und 2 EO bezeichneten Kosten und Abgaben. Der Gesetzgeber habe dem Pfandrecht gesetzlichen Vorrang verliehen, weshalb sich die Frage nach einer rangwahrenden Wirkung der Klagsanmerkung nicht stelle.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG für zulässig, weil zur aufgeworfenen Frage höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass ihrem Antrag auf "erstrangige" Klagsanmerkung stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Das durch Art III Z 3 WRG 1999 in § 13c Abs 3-5 WEG neu geschaffene, gesetzliche Vorzugspfandrecht ist in seinem Bestand weder von einer vertraglichen Einräumung abhängig noch von einer Eintragung im Grundbuch, abgesehen von der in § 13c Abs 4 WEG konzipierten Einschränkung. Damit ist der Eintragungsgrundsatz des Grundbuchs lückenlos durchbrochen (vgl Würth/Zingher Wohnrecht 99, 278; Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 304; Call, Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3-5 WEG, WoBl 1999, 360).
Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorzugspfandrechtes für die jeweiligen Forderungen ist, dass für diese innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit die Klage mit dem Antrag auf Anmerkung im Grundbuch eingebracht wird. Diese Anmerkung hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist (vgl Würth/Zingher aaO Rz 5 zu § 13c WEG).
Es bedarf daher, wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausführte, keinerlei Zusätze zur Anmerkung der Klage, um diese Vorrangigkeit herzustellen. Eine "erstrangige" Anmerkung einer Klage ist im Übrigen im Grundbuchsrecht auch nicht vorgesehen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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