OGH 5Ob60/00k

OGH5Ob60/00k28.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard D*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt, St. Wendelin-Platz 6, 1220 Wien, gegen die beklagte Partei mj. Mario-Michael D*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 22. Bezirk, Schrödingerplatz 1, 1229 Wien, als bestellter Kollisionskurator und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei Iris D*****, vertreten durch Mag. Arthur Lambauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Bestreitung der ehelichen Geburt, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1999, GZ 45 R 799/99d-30, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, dass in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel auch noch in dritter Instanz geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0043137), doch ändert dies nichts am Rechtsmittelausschluss durch § 502 Abs 1 ZPO, wenn keine gravierende Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze geltend gemacht wird. Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass auch im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren nicht allen Beweisanträgen stattzugeben ist (EFSlg 69.921, 69.923). Billigt das Berufungsgericht die Abweisung eines Beweisantrages, kann demnach ein Mangel des Berufungsverfahrens nur in einer groben Verletzung des richterlichen Ermessens liegen. Ein solcher Fehler ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen, da das Sachverständigengutachten tatsächlich einen mehrfachen Ausschluss des Klägers von der Vaterschaft zum beklagten Kind ergeben hat. Die Auffassung, dass in einer solchen Beweissituation weder die Einvernahme der Mutter des Kindes noch eine kontrollierende DNA-Analyse zielführend gewesen wäre, hält sich im Rahmen des den Tatsacheninstanzen bei der Beweisaufnahme eingeräumten Ermessens (vgl etwa zur DNA-Analyse 1 Ob 2114/96f).

Stichworte