Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es handelt sich im vorliegenden Fall um die einzelfallbezogene Haftung eines Rechtsanwalts, dem in einem Zwischenurteil zur Last gelegt wird, im Vorprozess, in dem er den Kläger rechtsfreundlich vertreten hat, schuldhaft ein rechtzeitiges ergänzendes und klarstellendes Vorbringen unterlassen zu haben, das - wäre es rechtzeitig erstattet worden - jedenfalls nach dem Stand der damaligen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu einem Zuspruch dem Grunde nach geführt hätte. Eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts kann hierin im Hinblick auf die beiden Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes im Vorprozess nicht erblickt werden.
Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens eines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht möglicher Weise nicht notwendig ist. Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten (6 Ob 784/82 uva, zuletzt 3 Ob 30/97a).
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