OGH 8Ob215/99x

OGH8Ob215/99x24.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der A*****gesellschaft m.b.H., *****, infolge Revisionsrekurses der Konkursgläubigerin R***** Ges.m.b.H. i.L., *****, vertreten durch den Liquidator Ernst R*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 21. Juni 1999, GZ 2 R 186/98f-242, womit dem Rekurs der Konkursgläubigerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Juni 1998, GZ 23 S 214/95-232, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 171 KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anderes anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozessordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Konkurs betreffenden Bestimmung des § 176 KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (8 Ob 100/97g; 8 Ob 239/97y u. a.). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig. Es muss nicht geprüft werden, ob die Zurückweisung von Forderungsanmeldungen während des anhängigen Konkursverfahrens dem Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO (Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellem Grund) gleichzuhalten ist, weil im hier zu entscheidenden Fall das Konkursverfahren rechtskräftig beendet ist. Wie sich aus der Regierungsvorlage zur WGN 1989 ergibt, sollten von der Unanfechtbarkeit nur jene Beschlüsse ausgenommen werden, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird" (991 BlgNR 17. GP zu § 528 ZPO; 8 Ob 271/99g). Von einer definitiven Versagung des Rechtsschutzes (vgl 5 Ob 2019/96i; 8 Ob 106/99t) kann aber jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der Gläubigerin die Möglichkeit jederzeitiger Klage offensteht (vgl zur Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags 8 Ob 3/94).

Die inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen der Vorinstanzen können daher - wie das Rekursgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgesprochen hat - vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden (1 Ob 239/98y).

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Stichworte