OGH 8Ob3/94

OGH8Ob3/9424.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei B***** GesmbH, ***** wegen S 647.140,90 s.A. infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7.Dezember 1993, GZ 3 R 262/93-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 12.November 1993, GZ 6 Cg 349/93t-2, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen, also soweit er sich gegen die Bestätigung der Klagszurückweisung richtet, wird ihm Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens über die Wechselklage aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die klagende Partei beantragte mit ihrer als Wechselmandatsklage bezeichneten Wechselklage die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages über S 637.595,70 s.A. Gleichzeitig legte sie den von der beklagten Partei angenommenen Orginalwechsel vor, der in Deutschland ausgestellt worden war und auf DM 90.434,- lautet.

Mit dem Beschluß ON 2 wies das Erstgericht sowohl den Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages als auch die Wechselklage selbst zurück. Zur Begründung führte es aus, ach Art 41 WG habe der Schuldner zwar die Möglichkeit, sich durch Zahlung in inländischer Währung zu befreien, jedoch habe der Gläubiger keinen Anspruch auf Zahlung in österreichischer Währung. Eine Klagszustellung nach § 554 ZPO sei nicht möglich, weil die Klage die allgemeinen Erfordernisse eines solchen Schriftsatzes nicht erfülle.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß, insoweit die Klagszurückweisung bestätigt wurde, der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig, im übrigen aber nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Es begründete seine Entscheidung damit, daß gemäß § 557 Abs 1 ZPO auf Antrag auf Grund eines formal gültigen und unbedenklichen Wechsels dem Beklagten aufzutragen sei, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuld zu bezahlen oder Einwendungen dagegen zu erheben. Der vorliegende Wechsel laute auf eine ausländische Währung, während die klagende Partei begehre, dem Beklagten aufzutragen, eine Summe inländischer Währung zu bezahlen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß der geltend gemachte Betrag in österreichischer Währung etwas anderes als die auf DM lautende Wechselsumme sei. Aus Art 41 Abs 1 WG ergebe sich keineswegs eindeutig, daß nach dieser Bestimmung bei Verzug das Wahlrecht über die zu zahlende Währung auf den Wechselgläubiger übergehe. Auch aus der E SZ 53/158 gehe keineswegs hervor, daß es bei Zahlungsverzug im Belieben des Gläubigers stünde, die Zahlung in Landeswährung zu verlangen. Selbst wenn man aber ein uneingeschränktes Wahlrecht des Gläubigers ungeachtet einer Erklärung des Schuldners, in inländischer Währung zahlen zu wollen, annehme, gelte noch immer, daß sich der verlangte Schillingbetrag aus dem auf DM lautenden Wechsel nicht ohne weiteres ableiten lasse, sodaß das Erstgericht zu Recht die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages verweigert habe.

Das Rekursgericht teile zwar nicht die Auffassung des Erstgerichtes, daß die vorliegende Wechselmandatsklage die allgemeinen Erfordernisse eines Schriftsatzes nicht aufweise, jedoch müsse nach der E JBl 1986, 256 (= SZ 57/138) auch im allgemeinen Wechselprozeß der Klagsanspruch aus dem Wechsel selbst abgeleitet werden können. Sei dies nicht der Fall, sei auch die Wechselklage zurückzuweisen, da andere Anspruchsgründe weder geltend gemacht noch geprüft werden dürften. Demnach habe das Erstgericht auch die Wechselklage zu Recht zurückgewiesen.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß die Zurückweisung der Wechselklage aufgehoben und der beantragte Zahlungsbefehl erlassen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages richtet, unzulässig, im übrigen, also soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Wechselklage richtet, berechtigt.

Allerdings kann dem Einwand der Revisionsrekurswerberin, es sei weder über ihren Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages noch über ihre Wechselmandatsklage entschieden worden, nicht gefolgt werden. Das Erstgericht hat eindeutig die Wechselklage und den Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages zurückgewiesen (siehe erster Satz der Begründung) und das Rekursgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Eine Wechselklage und eine Wechselmandatsklage sind keineswegs verschiedene "Rechtsinstrumentarien"; als Wechselmandatsklage wird lediglich eine Klage bezeichnet, mit der wechselrechtliche Ansprüche verbunden mit einem Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages geltend gemacht werden (§ 557 ZPO).

Soweit mit dem Beschluß die Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bestätigt wurde, ist der Rekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz iVm § 528 Abs 1 ZPO zulässig und auch sachlich berechtigt.

Zurecht macht der Revisionsrekurswerber geltend, daß der Gläubiger sein Wahlrecht nach Art 41 Abs 1 Satz 2 WG nach Verzug des Schuldners jederzeit, also auch unmittelbar danach ausüben kann und er hiemit keineswegs bis zum Exekutionsverfahren zuwarten muß: Er kann einen Fremdwährungswechsel ohne Effektivvermerk entweder in ausländischer Währung einklagen und erst im Exekutionsverfahren von seinem Wahlrecht, ob er die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfallstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet haben will, Gebrauch machen, oder bereits in der Klage die Zahlung in inländischer Währung begehren; in diesem Fall scheidet die Umrechnung nach dem Kurs des Zahlungstages naturgemäß aus; der Gläubiger ist darauf beschränkt, die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfallstages in inländische Währung umzurechnen.

Auch aus den zitierten E SZ 53/158 und SZ 57/138 = JBl 1986, 126 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr besagt die E SZ 53/158 ausdrücklich, daß ein - nicht mit einem Effektivvermerk (Art 41 Abs 3 WG) versehener - Wechsel, der auf eine am Zahlungsort nicht geltende Währung lautet, in der Landeswährung bezahlt werden kann. Es handelt sich hiebei um keine Wahlschuld; geschuldet wird vielmehr vom Wechselschuldner nur die im Wechsel angegebene Fremdwährungssumme; der Schuldner kann sich jedoch durch Zahlung in inländischer Währung von der Schuld befreien; er hat also eine Ersetzungsbefugnis. Wenn der Schuldner aber die Zahlung verzögert, so kann aber der Wechselinhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfallstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll. Dies soll verhindern, daß der Schuldner die Zahlung in der spekulativen Absicht hinauszögert, aus einer Änderung des Umrechnungskurses zum Nachteil des Wechselinhabers Gewinn zu ziehen. Der Wechselgläubiger muß aber sein Wahlrecht in der Klage nicht ausüben; er kann die Wechselschuld so, wie sie aus der Urkunde hervorgeht, als Fremdwährungsschuld geltend machen. Ein auf ausländische Währung lautender Titel ist zulässig und hinreichend bestimmt. Die Umrechung ist dann erst bei Befriedung des Gläubigers im Verwertungsverfahren vorzunehmen. Der Gläubiger kann also - wie es die klagende Partei getan hat - bereits in der Klage sein Wahlrecht ausüben und Zahlung in inländischer Währung begehren. Dies ist ebenso aus der E SZ 57/138 zu folgern: Die klagende Partei hat auch bereits vor Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens das Recht, ihre auf Fremdwährung lautende Wechselforderung umzurechnen.

Aus der zitierten Belegstelle bei Fasching (Komm IV 593) läßt sich die Ansicht des Rekursgerichtes ebenfalls nicht ableiten; dort ist nur davon die Rede, daß das Gericht den Klagsanspruch ohne Klagsänderung nur aus dem Wechsel, nicht aber aus dem Grundgeschäft prüfen dürfe. Die vom Rekursgericht zitierte Ansicht einiger deutscher Kommentare zur gleichartigen Rechtslage in Deutschland, daß der Gläubiger bei Verzug des Schuldners nur dann wählen dürfe, wenn der Schuldner in inländischer Währung zahlen wolle, beruft sich zu Unrecht auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW 1970, 2172); auch diese Entscheidung - zum gleichlautenden Art 36 ScheckG - geht eindeutig davon aus, daß der Gläubiger bei Verzug des Schuldners sogleich Zahlung auch in der Landeswährung begehren kann.

Der Beschluß, mit dem die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages bestätigt wurde, kann jedoch - ungeachtet der Frage seiner sachlichen Berechtigung - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mehr angefochten werden, weil es sich um einen bestätigenden Beschluß handelt der nicht den Ausnahmsfall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen betrifft.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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