OGH 1Ob320/99m

OGH1Ob320/99m22.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ulrich O. D*****, wider die beklagten Parteien 1) Ä***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, und 2) R***** Kommanditgesellschaft, *****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 1999, GZ 4 R 104/99i-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Dezember 1998, GZ 15 Cg 22/96v-39, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Die außerordentliche Revision gegen die Bestätigung der Abweisung des gegen die zweitbeklagte Partei erhobenen Klagebegehrens wird zurückgewiesen.

II. Dagegen wird der Revision gegen die Bestätigung der Abweisung des gegen die erstbeklagte Partei erhobenen Klagebegehrens Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird insoweit aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Die erstbeklagte Partei - eine GmbH - ist die einzige Kommanditistin der zweitbeklagten Handelsgesellschaft, deren persönlich haftenden Gesellschafter zwei physische Personen sind. Die erstbeklagte Partei ist als Gesellschafterin der KG Treuhänderin einer Mehrzahl von Personen.

Der Kläger strebte mit seinem gegenüber beiden beklagten Parteien erhobenen Hauptbegehren die Feststellung an, "als Treugeber der erstbeklagten Partei über die erstbeklagte Partei als seinem Treuhänder an der zweitbeklagten Partei mit einer Kommanditeinlage von 750.000 S beteiligt" zu sein. Hilfsweise begehrte er,

a) festzustellen, dass ihm "die erstbeklagte Partei ... für sämtliche Schäden" hafte, die er künftig deshalb erleiden werde, weil die erstbeklagte Partei den Betrag von 750.000 S nicht in seinem Namen "an die zweitbeklagte Partei weitergeleitet" habe,

b) in eventu, die erstbeklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm 750.000 S samt 5 % Zinsen seit 1. Jänner 1988 zu bezahlen.

Er brachte vor, über die erstbeklagte Partei als Treuhandkommanditistin mit einer Einlage von 750.000 S an der zweitbeklagten Partei beteiligt zu sein. Die erstbeklagte Partei habe "eine Reihe von treuhändig von ihr gehaltenen Einlagen" gesammelt. Dabei seien zwei physische Personen als ausdrücklich oder zumindest konkludent Bevollmächtigte der beklagten Parteien tätig geworden. Diese seien auch zu Sonderabsprachen - abweichend von Prospektinhalten und Vertragstexten - ermächtigt gewesen. Er habe am 31. Dezember 1987 eine "Kommanditeinlage" von 750.000 S im Verrechnungsweg mit anwaltlichen Honoraransprüchen an die erstbeklagte Partei bezahlt. Der Leistungsempfang sei namens der erstbeklagten Partei quittiert worden. Demgemäß sei er von ihr auch "als Treugeber anerkannt" worden und habe "Jahre hindurch die entsprechenden steuerlichen Verlustzuweisungen" erhalten. Mit Schreiben vom 16. September 1991 habe ihm ein anwaltlicher Vertreter der zweitbeklagten Partei u. a. mitgeteilt:

"Sie sind an der ... (zweitbeklagten Partei) ... im Treuhandwege gleich einem Kommanditisten beteiligt. In diesem Sinne erlaube ich mir, Sie im folgenden als Gesellschafter anzusprechen."

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 habe die erstbeklagte Partei ihm gegenüber jedoch ausgesprochen, "nur diejenigen Einleger als 'echte Anleger'" anzuerkennen, deren Zahlungen bis zum 20. Dezember 1986 einem bestimmten Treuhandkonto bei der Steiermärkischen Sparkasse gutgebucht worden seien. In den Unterlagen, über die er im Dezember 1987 verfügt habe, sei zwar angeführt, die "Pflichteinlage" sei auf ein bestimmtes "Sperrkonto" einzuzahlen, er habe jedoch aus dem Zusammenhang deren sonstigen Informationsgehalts, zufolge der Bestätigung des Empfangs von 750.000 S, "Jahre lange Verständigungen ... von seiner Beteiligung an der Gesellschaft im Rahmen des Treuhandverhältnisses", aber auch wegen der 1991 erklärten ausdrücklichen Bestätigung seiner Stellung als "Gesellschafter" der zweitbeklagten Partei schließen müssen, an ihr "über die erstbeklagte Partei ... mit einer Einlage von 750.000 S beteiligt" zu sein. Die "Verrechnungsmodalitäten zwischen den beklagten Parteien" hätten sich seiner Kenntnis und seinem Einfluß entzogen. Er habe daher ein rechtliches Interesse an der Erwirkung eines Feststellungsurteils im Sinne des Hauptbegehrens. Falls er jedoch an der zweitbeklagten Partei nicht "indirekt über die erstbeklagte Partei" beteiligt sein sollte, habe er ein rechtliches Interesse an der im Verhältnis zur erstbeklagten Partei hilfsweise begehrten Feststellung. Bei "mangelnder Weiterleitung seiner Kommanditeinlage an die zweitbeklagte Partei" habe ihm die erstbeklagte Partei ferner den empfangenen Betrag von 750.000 S sA zurückzuzahlen. Die erstbeklagte Partei hafte ihm überdies für den Verlust eines Anwaltshonorars von 500.000 S, das ohne den hervorgerufenen Anschein seiner Zahlung hätte erfolgreich geltend gemacht werden können.

Die beklagten Parteien wendeten ein, sie unterhielten mit dem Kläger keine Vertragsbeziehungen. Zwingende Beteiligungsvoraussetzung sei die Einzahlung des Beteiligungskapitals auf ein bestimmtes Treuhandkonto der erstbeklagten Partei bei der Steiermärkischen Sparkasse gewesen, weil nur auf diesem Weg habe ermittelt werden können, "wer, in welcher Höhe und wann eine Beteiligung gezeichnet" habe. Das Beteiligungsmodell habe einer der Gesprächspartner des Klägers "gemeinsam mit" einer dritten Gesellschaft "betreut und abgewickelt". Es sei jedoch niemand bevollmächtigt gewesen, "Bedingungen des Steuermodells gegenüber einzelnen Interessenten abzuändern". Deshalb sei der Erwerb von Beteiligungen anders als durch Einzahlung auf das erwähnte Treuhandkonto gar nicht möglich gewesen. Die erstbeklagte Partei habe vom Kläger keine Leistung erhalten; dieser habe für den Erwerb einer Beteiligung auch nichts bezahlt. Dessen Stellung als "Gesellschafter" sei niemals anerkannt worden. Sollten Gelder des Klägers widmungswidrig verwendet worden sein, müsse er sich an seine Vertragspartner halten.

Das Erstgericht stellte - soweit bedeutsam - fest:

Geschäftsführer der erstbeklagten Partei sei 1987 ein Rechtsanwalt gewesen. Gegen Ende dieses Jahres hätten beide beklagten Parteien kein eigenes Personal gehabt. Deren "Aktivitäten" seien daher "von Mitarbeitern" einer dritten Gesellschaft entfaltet worden. Deren Prokurist sei bei den Vertragsverhandlungen Gesprächspartner des Klägers, aber weder Geschäftsführer noch Prokurist einer der beklagten Parteien gewesen. Der Kläger habe seine "Beteiligung" Ende Dezember 1987 "finalisiert" und dabei "die vorhandenen Zeichnungsscheine" unterschrieben. Die ihm übergebenen Unterlagen hätten u. a. Hinweise auf die Gründung der zweitbeklagten Partei durch zwei Zahnärzte, deren Stellung als persönlich haftende Gesellschafter und den Auftrag an die erstbeklagte Partei zur "Abwicklung der Beteiligung" enthalten. Die Einzahlung des Beteiligungskapitals sei bis zum 15. Dezember 1987 terminisiert, jedoch die Notwendigkeit der Kapitaleinzahlung auf ein bestimmtes Konto nicht erwähnt worden. Die dritte Gesellschaft, deren Prokurist einer der Gesprächspartner des Klägers gewesen sei, komme auch "nirgends vor". Der vom Kläger unterschriebene Zeichnungsschein enthalte den unwiderruflichen Auftrag an die erstbeklagte Partei, eine Kommanditbeteiligung an der zweitbeklagten Partei in Höhe von 750.000 S nach den Bestimmungen deren Gesellschaftsvertrags zu vermitteln. Dort sei auch "die Verpflichtung" erwähnt, die übernommene Pflichteinlage auf ein bestimmtes "Sperrkonto" der zweitbeklagten Partei bei der Steiermärkischen Sparkasse einzahlen zu müssen. Der Kläger habe bestätigt, sowohl "vom Treuhand-Verwaltungs- als auch vom Gesellschaftsvertrag vollinhaltlich Kenntnis genommen" und "ein Exemplar erhalten zu haben". Er habe "(wörtlich wieder unrichtig)" quittiert, 500.000 S an Honoraren bar erhalten zu haben, "während umgekehrt ... (ein Mitarbeiter der dritten Gesellschaft) ... (gleichfalls unrichtig) den Erhalt von 750.000 S für die Kommanditeinlage des Klägers ..." bestätigt habe. Dass "die Vollmacht" der zweitbeklagten Partei an jenen "echt" gewesen sei, könne nicht "als erwiesen angenommen werden". Der Geschäftsführer der erstbeklagten Partei habe vom Auftreten der Mitarbeiter der dritten Gesellschaft "im Rahmen der Beklagten" gewusst. Den beklagten Parteien seien die quittierten 750.000 S nicht zugekommen. Der Kläger habe jedoch von der zweitbeklagten Partei "etliche Jahre Bestätigungen ... zur Geltendmachung seiner Verlustbeteiligung beim Finanzamt" erhalten. Er sei in einem "Rundschreiben" der zweitbeklagten Partei "an alle Beteiligte" vom 16. September 1991 auch als deren Beteiligter "gleich einem Kommanditisten" im "Treuhandweg" und als "Gesellschafter" bezeichnet worden. Damals hätten sich allerdings wegen des Verhaltens des Prokuristen der dritten Gesellschaft "schon gewisse Schwierigkeiten abzuzeichnen" begonnen.

Das Erstgericht wies das Haupt- und die Eventualbegehren ab. Es vertrat die Ansicht, das rechtliche Interesse des Klägers auf Feststellung seiner Stellung als "mittelbarer Kommanditbeteiligter" der zweitbeklagten Partei sei an sich zwar zu bejahen, die Abweisung des Hauptbegehrens stütze sich jedoch darauf, dass keine "verbindliche Zeichnung durch den Kläger" vorliege. Das Verhalten der Gesprächspartner des Klägers in der Beteiligungsfrage sei der erstbeklagten Partei nicht zurechenbar, sodass auch den beiden Eventualbegehren kein Erfolg beschieden sein könne.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In Ansehung der "Abweisung beider Eventualbegehren" hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die Abweisung des Hauptbegehrens werde bereits durch die unstrittige Beteiligungskonstruktion (Mangel einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei) gestützt, ohne dass noch zu prüfen sei, ob der vom Kläger behauptete Treuhandvertrag überhaupt abgeschlossen worden sei. Nur die erstbeklagte Partei, dagegen nicht auch der Kläger habe Gesellschafter der zweitbeklagten Partei werden sollen. Die Beteilung an einer KG über einen Treuhänder als Gesellschafter sei "in Lehre und Rechtsprechung anerkannt". Aus dem Gesellschaftsverhältnis sei allein der Treuhänder berechtigt und verpflichtet. Zwischen der Gesellschaft und dem Treugeber fehle es an einer Rechtsbeziehung. Daran ändere auch eine offene Treuhand nichts. Allein deshalb könne "das auf Feststellung gerichtete Hauptbegehren, daß der Kläger - wohl als Treugeber der Erstbeklagten - an der Zweitbeklagten mit einer Kommanditeinlage von 750.000 S beteiligt sei, nicht zielführend sein, weil der Kläger selbst an die Zweitbeklagte keine Kommanditeinlage geleistet" habe, sondern nur die erstbeklagte Partei Kommanditistin der zweitbeklagten Partei sei. Die ordentliche Revision gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung sei in Ermangelung einer Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Feststellungen über die "Rechtsstellung" der Gesprächspartner des Klägers "beim angeblichen Vertragsabschluß" reichten jedoch nicht aus, um endgültig auch schon über die Eventualbegehren absprechen zu können.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist, soweit sie das Prozessrechtsverhältnis mit der zweitbeklagten Partei zum Gegenstand hat, unzulässig. Im Verhältnis zur erstbeklagten Partei ist das Rechtsmittel dagegen, wie sich aus den Gründen unter II. ergeben wird, zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Die Entscheidung 6 Ob 2352/96t (= ZIK 1998,98) trägt den Prozessstandpunkt des Klägers nicht, wird doch dort betont, dass zwischen dem Kläger als Treugeber einer Kommanditistin der KG einerseits und der Gesellschaft andererseits "keine direkte Rechtsbeziehung" besteht. Deshalb war die Frage nach einem Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurs der Treuhänderin zu klären. Der dort bejahte Aussonderungsanspruch bezieht sich aber nur auf die Herausgabe dessen, was die Treuhänderin zur Befriedigung ihres Anspruchs auf Leistung eines Auseinandersetzungsguthabens aus dem Vermögen der KG erlangen sollte.

Die Entscheidung 8 Ob 4, 5/95 (= SZ 68/176) stützt das Feststellungsbegehren gegen die zweitbeklagte Partei gleichfalls nicht. Darin wurde ein Konkursteilnahmeanspruch der Treugeber eines stillen Gesellschafters als "Mitunternehmer" einer KG - der späteren Gemeinschuldnerin - verneint. Die Rechtsnatur der Treuhand war für die Klageabweisung nicht ausschlaggebend, wurde doch dort ausgesprochen, dass der Treugeber keine solchen Rechte gegen die KG haben könne, die selbst den Treuhänder nicht zustünden. Der Masseverwalter im Konkurs der Treuhänderin hatte dort alle Ansprüche gegen die KG aus der Treuhandbeteiligung an die Kläger zediert. Die Frage nach dem Erfordernis einer Abtretung der Ansprüche des Treuhänders an die klagenden Treugeber als Voraussetzung eines Direktanspruchs der Kläger gegen die KG bedurfte dort aber wegen der voranstehenden tragenden Begründung keiner Erörterung, hätte doch eine Zession nicht existenter Rechte dem Klagebegehren auch nicht zum Erfolg verhelfen können. Unter Berücksichtigung dieser Prämisse ist es nicht von Bedeutung, wie weit die in der Begründung unterbliebene (genaue) Differenzierung zwischen der Rechtsstellung der Treuhänderin als stiller Gesellschafterin und Mitunternehmerin und derjenigen der Treugeber mit der Rechtsnatur der Treuhand im Einklang steht.

Auch die Entscheidungen 6 Ob 563/95 (= RdW 1996, 407) und 6 Ob 544/92 (= RdW 1993, 147) sprechen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (SZ 68/28; GesRZ 1992, 130) gegen den Prozessstandpunkt des Klägers. Die ferner zitierte Entscheidung 6 Ob 85/91 existiert nicht. Der Rechtsmittelwerber dürfte sich jedoch in Wahrheit auf die Entscheidung 6 Ob 585/91 berufen, die gleichfalls die ständige Rechtsprechung fortschreibt.

Der Kläger kann daher gegenüber der KG, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, keine Feststellung erwirken, er sei an ihr kraft der von einer anderen Gesellschaft treuhändig gehaltenen Kommanditeinlage beteiligt, besteht doch zwischen ihm und der KG keine Rechtsbeziehung. Das gilt nicht minder für eine offene Treuhand. Die dagegen ins Treffen geführten Gründe sind rein wirtschaftlicher Natur, die jedoch an der Rechtslage nichts ändern. Allfällige steuerliche Nachteile des Klägers wegen der von ihm gewählten Beteiligungsform erfordern keine Änderung der Rechtsprechung, weil der Kläger für die Veranlagung seines Kapitals vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung eine andere zivilrechtliche Grundlage hatte aushandeln oder - in Ermangelung eines Verhandlungserfolgs - die Veranlagung im Wege eines Treuhänders überhaupt hätte unterlassen können. Es ist aber aus den noch unter II. zu erörternden Gründen auch seine Befürchtung nicht gerechtfertigt, seine Rechtsstellung als Treugeber einer Treuhandkommanditistin sei, träfen die Abweisungsgründe des Gerichts zweiter Instanz zu, nicht feststellungsfähig.

Das gegen die KG erhobene Feststellungsbegehren beschränkt sich daher, wie zusammenzufassen ist, mangels einer Rechtsbeziehung der Streitteile nur auf die Feststellung von Tatsachen, nämlich ob ein bestimmtes Beteiligungskapital überhaupt investiert worden und - bejahendenfalls - wem es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zuzurechnen sei. Bloße Tatsachen sind aber nicht feststellungsfähig.

Somit wirft die außerordentliche Revision im Verhältnis zur zweitbeklagten Partei keine entscheidungswesentlichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, wurden doch vom Gericht zweiter Instanz die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zutreffend auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Das Rechtsmittel ist demnach soweit gemäß § 508a Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

II. Unzutreffend ist dagegen die vom Berufungsgericht - unabhängig von der Klärung bestimmter Beweisfragen - bestätigte Abweisung des Hauptbegehrens im Verhältnis zur erstbeklagten Partei, weil der Kläger sein Feststellungsbegehren insofern augenscheinlich nur missverständlich formuliert hat. Er scheint in Wahrheit nämlich bloß die Feststellung anzustreben, dass die erstbeklagte Partei (auch) als seine Treuhänderin eines bestimmten Beteiligungskapitals Kommanditistin der zweitbeklagten Partei sei. Einem solchen Feststellungsbegehren gegen jemanden, der seine Treuhänderstellung bestreitet, steht kein rechtliches Hindernis entgegen. Der Kläger wäre daher, soweit der Sinngehalt seines Begehrens Zweifel aufwerfen könnte, nach § 182 ZPO anzuleiten gewesen, sein - bloß nicht wünschenswert deutlich formuliertes - Feststellungsbegehren zu verdeutlichen. Die Klage abzuweisen, ohne einen solchen Versuch unternommen zu haben, belastet das Berufungsverfahren mit dem im Revisionsverfahren gemäß § 503 Z 2 ZPO geltend gemachten wesentlichen Verfahrensmangel. Dabei ist hervorzuheben, dass der Kläger nicht gehalten war, die Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht schon in der Berufung als Mangel des Verfahrens erster Instanz zu rügen, hatte doch das Erstgericht das Feststellungsinteresse des Klägers an sich bejaht und das Hauptbegehren gegen die erstbeklagte Partei offenkundig auch im Sinne der voranstehenden Ausführungen verstanden, ihm jedoch nach den festgestellten Tatsachen die sachliche Berechtigung abgesprochen. Die Abweisungsgründe des Berufungsgerichts (ON 50 S. 11 f) beschränken sich überdies nur auf die zweitbeklagte Partei. Das Rechtsverhältnis des Klägers zur erstbeklagten Partei wird im Lichte des erhobenen Feststellungsbegehrens gar nicht erörtert.

Die von der erstbeklagten Partei im Revisionsverfahren vertretene Ansicht, das Hauptbegehren sei nur gegen die zweitbeklagte Partei gerichtet, missachtet ausdrückliche Prozessbehauptungen des Klägers im Verfahren erster Instanz, wurde doch schon in Punkt 3.) der Klage unmissverständlich klargestellt, der dem Hauptbegehren zugrunde liegende Feststellungsanspruch bestehe gegen beide beklagten Parteien. Soweit die erstbeklagte Partei ferner die Bestätigung der Abweisung des gegen die zweitbeklagte Partei erhobenen Feststellungsbegehrens verteidigt, ist das für ihr Prozessrechtsverhältnis zum Kläger bedeutungslos.

Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 510 Abs 1 Satz 2 ZPO aufzuheben. Das Gericht zweiter Instanz wird das Hauptbegehren im fortgesetzten Verfahren mit dem Kläger im Sinne der voranstehenden Erwägungen zu erörtern und danach neuerlich über die Berufung zu entscheiden haben, bekämpft doch der Kläger das Ersturteil auch aus Gründen, denen je nach der schließlichen Formulierung des Feststellungsbegehrens bereits auf der Tatsachenebene entscheidende Bedeutung zukommen kann und im Berufungsverfahren zu erledigen sein werden. Sollte sich danach die Berechtigung des Hauptbegehrens gegen die erstbeklagte Partei schon im fortgesetzten Berufungsverfahren herausstellen, so wäre damit dem auf die Eventualbegehren bezogenen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz die Grundlage entzogen, läge doch dann ein klagestattgebendes Urteil über das Hauptbegehren vor, das eine Entscheidung über die Eventualbegehren nicht mehr zuließe. In einem solchen Fall wäre der erörterte Aufhebungsbeschluss gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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