OGH 10Ob350/99i

OGH10Ob350/99i15.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gustav H*****, Sportlehrer, *****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Böhmdorfer Gheneff OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 271.365,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Oktober 1999, GZ 1 R 181/99s-108, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 2. Juni 1999, GZ 15 Cg 161/98p-101, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, wird zu den Rechtsmittelausführungen in Kürze wie folgt Stellung genommen:

Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Erstgericht und das Berufungsgericht hätten die Vereinbarung der Lieferung eines Blockhaus-Bausatzes und der Zurverfügungstellung eines Zimmermannes für den fachmännischen Aufbau des Blockhauses zu Unrecht als Kaufvertrag (nicht Werklieferungsvertrag) und Dienstverschaffungsvertrag (Leiharbeitsverhältnis) qualifiziert, sodass die Beklagte nur die Lieferung eines mängelfreien Bausatzes und die Zurverfügungstellung eines arbeitsbereiten und durchschnittlich qualifizierten Zimmermannes, nicht aber die Erbringung einer mängelfreien Arbeitsleistung durch den Zimmermann - also die mängelfreie Errichtung des Blockhauses - geschuldet habe. Die rechtliche Qualifikation einer solchen Vereinbarung stelle nicht nur auf den Einzelfall ab; eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage liege nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Auffassung ist nicht beizustimmen.

Vertragsgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung ist nach ständiger Rechtsprechung die Bereitstellung eines Dienstnehmers zum Zwecke der Arbeitsleistung (RIS-Justiz RS0021287; SZ 55/115; Arb 10.351; SZ 61/44 jeweils mwN). In Abgrenzung zum Werkvertrag liegt ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag dann vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen ein nach dem Umfang der Überlassung bemessenes Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist und die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. Der Entgeltanspruch ist dabei vom Arbeitsergebnis unabhängig (RIS-Justiz RS0021302; SZ 55/115; 6 Ob 46/99d).

Ein Liefervertrag mit Montageverpflichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Lieferant (Verkäufer) einer Sache sich verpflichtet, die Sache beim Käufer zu "montieren", also aufzustellen, anzuschließen, einzubauen, zu verlegen oder dergleichen (Huber in Soergel, BGB12 vor § 433 Rz 272), bildet also in der Regel eine Mischung aus Kauf- und Werkvertrag (Larenz/Canaris, Schuldrecht13 II/2, § 63 II). Ob ein Kaufvertrag, ein Werkvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt, kann dabei im Einzelfall zweifelhaft sein (Huber aaO Rz 273 ff; Köhler in Staudinger, BGB13 vor §§ 433 ff Rz 70; BGH NJW 1998, 3197; NJW 1983, 2440). Die Montage eines Bausatzes zu einem fertigen Blockhaus muss keinesfalls als unselbständige vertragliche Nebenpflicht angesehen werden, was sich schon daraus ergibt, dass sie mit dem Hauptgeschäft (Kauf des Bausatzes) durchaus nicht zwangsläufig verbunden ist, sondern auch unabhängig von diesem Hauptgeschäft von einem Dritten durchgeführt werden kann. Die Montage gekaufter Gegenstände kann somit eine eigenständige Leistung neben der Lieferung der Hauptware darstellen (wie etwa die Verlegung von Bodenbelägen: 4 Ob 393/78, oder die Montage von Schibindungen bei deren Kauf: 4 Ob 314/75; anders die Lieferung und Montage einer Einbauküche aus vorfabrizierten genormten Bestandteilen - Werkvertrag: 6 Ob 249/74; vgl auch Koziol/Welser10 I 194). Die jeweilige Beurteilung hat sich nicht nur an der konkreten Ausgestaltung des Vertrages, sondern auch an den sonstigen Umständen des Einzelfalles zu orientieren.

Im vorliegenden Fall legte das Berufungsgericht wie schon die erste Instanz den konkret zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch nach den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens dahin aus, dass es sich einerseits um einen Kaufvertrag über einen Blockhaus-Bausatz, andererseits einen (eine selbständige Nebenleistung darstellenden) Dienstverschaffungsvertrag hinsichtlich des für eine ganz bestimmte Zeit zur Verfügung gestellten Zimmermannes handle, die Beklagte sich jedoch nicht zur "Montage" im Sinne der obigen Ausführungen verpflichtet habe. Diese Auffassung, wonach die Beklagte dem Kläger neben der Lieferung des Bausatzes als selbständige Nebenleistung eine Arbeitskraft zu überlassen hatte, nicht aber - wie bei einem Werkvertrag - die Herbeiführung eines bestimmtes Erfolges, nämlich die "Montage" des Bausatzes im Sinne der Errichtung des fertigen Holzhauses schuldete, steht mit der Rechtsprechung in Einklang. Sie stellt angesichts des Umstandes, dass Gegenstand der Lieferung ausdrücklich ein "Blockhaus-Bausatz" war, die Beistellung des Arbeiters mit 25 Tagen zu je 8 Stunden beschränkt war und sich der Kläger, der das Offert einer anderen Firma über die komplette Errichtung eines Blockhauses eingeholt hatte, gerade wegen der Kostengünstigkeit für die von der Beklagten angebotene Selbstbauvariante entschied, keine grobe, im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage der Gewährleistungsfrist bei beweglichen und unbeweglichen Sachen.

Auch die Beantwortung der Frage, ob die nach ständiger Rechtsprechung für die Errechnung der Preisminderung maßgebliche relative Berechnungsmethode im vorliegenden Fall richtig angewendet worden sei, hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

Mangels erheblicher Rechtsfragen ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Stichworte