OGH 7Ob723/81 (RS0021287)

OGH7Ob723/8128.7.1982

Rechtssatz

Vertragsgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung ist die Bereitstellung eines Dienstnehmers zum Zwecke der Arbeitsleistung. Dieser ist aber nicht Erfüllungsgehilfe des Verleihers (seines Dienstgebers), der daher auch nicht für eine schlechte Arbeitsleistung seines Dienstnehmers haftet. Der Verleiher haftet jedoch für die durchschnittliche berufliche oder fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft des überlassenen Dienstnehmers.

Normen

ABGB §1151 VIII

7 Ob 723/81OGH28.07.1982

Veröff: SZ 55/115

7 Ob 659/82OGH16.12.1982

nur: Der Verleiher haftet jedoch für die durchschnittliche berufliche oder fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft des überlassenen Dienstnehmers. (T1)<br/>Beisatz: Nach redlicher Verkehrsübung. (T2)

7 Ob 643/83OGH08.09.1983

Veröff: SZ 56/129

8 Ob 576/83OGH12.04.1984

nur: Vertragsgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung ist die Bereitstellung eines Dienstnehmers zum Zwecke der Arbeitsleistung. (T3)<br/>nur T1<br/>Veröff: Arb 10351

5 Ob 531/85OGH14.05.1985

nur T1

14 Ob 224/86OGH27.01.1987

Auch; nur T3<br/>Veröff: EvBl 1987/100 S 363 = WBl 1987,100 = RdW 1987,237 = Arb 10603

1 Ob 509/88OGH24.02.1988

nur T3; nur T1; Veröff: SZ 61/44 = EvBl 1988/93 S 458 = RdW 1988,287

6 Ob 1569/91OGH16.05.1991
6 Ob 46/99dOGH22.04.1999

nur T3

10 Ob 350/99iOGH15.02.2000

nur T3

1 Ob 203/01mOGH22.10.2001

Beisatz: Der Überlassende hat aus dem Titel der Gewährleistung verschuldensunabhängig nicht etwa dafür einzustehen, dass die überlassene Arbeitskraft eines bestimmten Zeugnisses über ihre Berufsbefähigung entbehrt, sondern nur dafür, dass sie über die - durch ein solches Zeugnis zunächst indizierte - zumindest durchschnittliche berufliche Qualifikation aus bestimmten Gründen tatsächlich nicht verfügt, und zwar unabhängig davon, ob er einen solchen Ausbildungsmangel anlässlich der Einstellung der Arbeitskräfte oder im Zeitpunkt ihrer Überlassung kannte oder wenigstens hätte kennen müssen. Allein das Vorhandensein eines bestimmten Zeugnisses klärt daher die maßgebende berufliche Qualifikationsfrage noch nicht abschließend. (T4)

8 ObA 203/02iOGH13.02.2003

Vgl auch; nur T3

7 Ob 256/03bOGH03.12.2003

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Nicht jedoch für eine mangelnde Qualität der Arbeitsleistung. (T5)<br/>Beis wie T4

9 ObA 80/04mOGH06.04.2005

Veröff: SZ 2005/52

2 Ob 261/07gOGH24.09.2008

Auch; nur T3; nur T1; Veröff: SZ 2008/137

3 Ob 145/10kOGH13.10.2010

Auch; nur T1

2 Ob 181/15dOGH28.06.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/66

5 Ob 94/17kOGH27.06.2017
3 Ob 67/20dOGH02.09.2020

Beisatz: Die rechtliche Qualifikation des Vertrags zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist (daher) nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen; § 4 AÜG ist insofern nicht einschlägig, weil das AÜG primär die Rechtsposition des Arbeitnehmers regelt und grundsätzlich nicht das Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger (so schon 5 Ob 94/17k). (T6)

Dokumentnummer

JJR_19820728_OGH0002_0070OB00723_8100000_001

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