OGH 6Ob298/99p

OGH6Ob298/99p25.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Anton M*****, G*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die Antragsgegnerinnen 1. Anna M*****, 2. Eva-Maria A*****, beide vertreten durch Dr. Burckhard Donath, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Zustimmung zum Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft eines geschlossenen Hofes, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. September 1999, GZ 51 R 123/99h-8, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers eines geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach § 7 Abs 1 TirHöfeG aufheben lassen will (RIS-Justiz RS0063716). Der Antrag kann nur von allen Eigentümern gemeinsam, von einem Miteigentümer aber nur mit Zustimmung der übrigen gestellt werden (ZfVB 1987/549). Die Aufhebung der Eigenschaft des geschlossenen Hofes ist eine wichtige Maßnahme im Sinn der §§ 834 f ABGB und erfordert schon deshalb die Einstimmigkeit der Miteigentümer. Eine Anrufung des Gerichtes im Sinn des § 835 ABGB setzt voraus, dass die Mehrheit diese wichtige Änderung durchführen will (RIS-Justiz RS0013711). Die Minderheit kann hingegen auch bei wichtigen Veränderungen nie die Entscheidung des Gerichtes zu dem Zweck begehren, eine von ihr gewünschte, von der Mehrheit aber abgelehnte Maßnahme durchzusetzen (RIS-Justiz RS0013706 und RS0013711).

Im vorliegenden Fall begehrt der Minderheitseigentümer, die ihm verweigerte Zustimmung der Mehrheit zu einem Antrag auf Aufhebung der Höfeeigenschaft des gemeinsamen Gutes durch Gerichtsbeschluss zu ersetzen, um so die Voraussetzungen für die von ihm angestrebte (von der Mehrheit jedoch verweigerte) Realteilung zu schaffen. Das Rekursgericht hat die Antragslegitimation des Minderheitsegientümers unter Hinweis auf die eingangs wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verneint. Eine im Rahmen des § 14 Abs 1 AußStrG aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Antragsteller letztlich die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Realteilung anstrebt, vermag nichts daran zu ändern, dass ein Minderheitseigentümer eine von der Mehrheit abgelehnte Maßnahme nicht durch einen die Zustimmung der Mehrheit ersetzenden Gerichtsbeschluss durchsetzen kann.

Stichworte