OGH 1Ob287/71 (RS0063716)

OGH1Ob287/7128.10.1971

Rechtssatz

Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes (§ 3 Abs 1 Tir HöfeG) nicht mehr bestehen. Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht.

Normen

Tir HöfeG §1
Tir HöfeG §3
Tir HöfeG §7

1 Ob 287/71OGH28.10.1971

Veröff: EvBl 1972/102 S 183 = RZ 1972,89

1 Ob 121/74OGH28.08.1974
6 Ob 298/99pOGH25.11.1999
6 Ob 59/01xOGH20.12.2001

nur: Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht. (T1)<br/>Beisatz: Die Aufhebung der Eigenschaft des geschlossenen Hofes ist eine wichtige Maßnahme im Sinne der §§ 834 f ABGB und erfordert deshalb die Einstimmigkeit der Miteigentümer. (T2)

6 Ob 2/06xOGH12.10.2006

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Weigerung eines Minderheitseigentümers oder bei Stimmengleichheit kann die fehlende Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 835 ABGB ersetzt werden. (T3)<br/>Beisatz: Vor dem Hintergrund, dass sich die Miteigentümer dahin einig sind, den geschlossenen Hof bestmöglich zu verkaufen, ist davon auszugehen, dass eine Antragstellung bei der Höfebehörde, die Höfeeigenschaft aufzuheben, vorteilhaft ist. (T4)

6 Ob 121/10bOGH01.09.2010

nur: Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren. (T5)

2 Ob 139/16dOGH27.10.2016

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19711028_OGH0002_0010OB00287_7100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)