Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN (idF des EherechtsänderungsG BGBl 1978/280) alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. Die Zuständigkeitsnorm wird in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (RV 916 BlgNR 14. GP 23) weit ausgelegt (2 Ob 80/98y; 1 Ob 1/98y). Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt (3 Ob 2084/96h; 7 Ob 257/97p).
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