European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00259.99G.1109.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die den ärztlichen Sachverständigen betreffenden Ausführungen solche zur irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz darstellen, jedoch keinen Verfahrensmangel aufzeigen.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist auszuführen:
Rechtliche Beurteilung
Wie das Berufungsgericht völlig richtig hervorgehoben hat, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Prüfung der Voraussetzungen des § 144 ASVG, der dem hier anzuwendenden § 66 B‑KUVG entspricht, nicht allein darauf an, ob die Klägerin im fraglichen Zeitraum ärztlicher Hilfe bedurfte (diese hätte ja auch innerhalb des Ordinationsbetriebes niedergelassener Ärzte oder ambulant erfolgen können), sondern vielmehr darauf, ob sie einer solchen ärztlichen Behandlung bedurfte, die - aus medizinischen Gründen - nur in einer Krankenanstalt, also im Rahmen der Anstaltspflege erbracht werden konnte (10 ObS 196/97i = SVSlg 43.398; vgl auch 10 ObS 432/97w = SSV‑NF 12/40, 10 ObS 2317/96z = SSV‑NF 10/119, 10 ObS 151/95 = SSV‑NF 9/65, 10 ObS 43,44/91 = SSV‑NF 5/134 = SZ 64/173 jeweils mwN). Diese Frage, die ihrer Art nach eine medizinische und damit keine rechtliche Frage darstellt, ist nach den Feststellungen von den Tatsacheninstanzen unter eingehender Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles bejaht worden. Die Revisionsausführungen stellen demgegenüber hauptsächlich den Versuch dar, die Tatsachengrundlage und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen kann aber keine Rede davon sein, daß der Krankenhausaufenthalt etwa nur die fehlende häusliche Pflege und Obsorge ersetzt und nicht mehr einer erfolgsversprechenden Behandlung der Krankheit gedient hätte. Auf die weiteren Überlegungen der Revisionswerberin braucht nicht eingegangen zu werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Der Einheitssatz für die Revisionsbeantwortung wurde zu Unrecht in dreifacher Höhe verzeichnet und war nur einfach zuzusprechen.
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