OGH 5Ob231/99b

OGH5Ob231/99b28.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Höfrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Alois A*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Ewald A*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Irmgard J*****, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts nach § 25 Abs 1 WEG (Streitwert S 500.000,--) über die außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 2. März 1999, GZ 21 R 577/98w-54, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Entscheidung vom 8. 7. 1997, 5 Ob 2087/96i, war im zweiten Rechtsgang nur zu klären, ob das Klagebegehren im Einverleibungsanspruch des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 25 Abs 1 WEG Deckung findet, wobei sich die Frage stellte, ob die hiefür unabdingbare schriftliche Zusage von Wohnungseigentum in der urkundlich festgehaltenen Vereinbarung vom 18. 5. 1992 (Beilage 4) oder im behaupteten gerichtlichen Vergleich (der die fehlende Schriftform ersetzen würde) erblickt werden kann. Ein gerichtlicher Vergleich (oder auch nur ein formelles Anerkenntnis des streitgegenständlichen Wohnungseigentums-Verschaffungsanspruchs) liegt aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht vor. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht aber auch die in der Beilage 4 enthaltene Wohnungseigentumszusage nicht dem Schriftlichkeitsgebot des § 23 Abs 1 WEG, weil die Unterschrift der Beklagten fehlt (ON 48, 9). Dass die Urkunde (genau genommen nur der mit Einzeichnungen des Klagevertreters versehene Lageplan) die Unterschrift des Bevollmächtigten trägt, reicht für die Erfüllung der Schriftform nicht aus, weil deren Zweck nicht allein in der Beweissicherung liegt und daher auch die Vollmacht des Bevollmächtigten der Schriftform hätte genügen müssen (vgl SZ 57/118; SZ 67/130; WoBl 1994, 188/45). Dass dieser am 18. 5. 1992 von der Beklagten schriftlich bevollmächtigt war, dem Alois A. eine Wohnungseigentumszusage zu machen, wurde weder behauptet noch festgestellt; es liegt auch keine diesbezügliche Vollmachtsurkunde vor. Ob die vermeintliche Wohnungseigentumszusage vom 18. 5. 1992 den (wahren) Rechtsgrund erkennen läßt, wie dies von der Judikatur gefordert wird (MietSlg 33/25; MietSlg 40/22), kann dahingestellt bleiben. Damit sind alle in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungsrelevant. Dem "in Erfüllung eines Realteilungsanspruchs" geltend gemachten, auf die Verschaffung schlichten Miteigentums abzielenden Eventualbegehren fehlt schon angesichts des eigenen Vorbringens der klagenden Partei, dass eine Realteilung rechtlich unmöglich ist, die Schlüssigkeit.

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