OGH 6Ob139/99f

OGH6Ob139/99f16.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Siegfried K*****, vertreten durch Dr. Johann Quendler und Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Josef P*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Widerrufs ehrverletzender Äußerungen, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 1999, GZ 6 R 219/98t-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Juli 1998, GZ 20 Cg 6/97b-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 8.112 S (darin 1.352 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Amtsleiter und Vorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde E*****, deren Bürgermeister der Beklagte war und ist. Die Gemeinde hatte Flächenumwidmungen beschlossen gehabt, denen die Landesregierung widersprochen hat. Ein Beharrungsbeschluß der Gemeinde bedurfte einer Begründung. In der Gemeinderatssitzung vom 23. 5. 1996 wurde ein Beharrungsbeschluß ohne Begründung gefaßt (Beil. C). In einem Rundschreiben des Klägers an alle Abteilungsleiter der Gemeinde wurde zum Ausdruck gebracht, daß in der Angelegenheit der Flächenwidmung ein weiteres Mal ein Beharrungsbeschluß gefaßt werden und eine entsprechende Begründung durch den Sachbearbeiter erfolgen solle. Der zuständige Sachbearbeiter verfaßte nach Rücksprache mit dem Beklagten eine Begründung für den Beharrungsbeschluß und übermittelte diese dem Sekretariat der Gemeinde. Es wurde eine zweite Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 23. 5. 1996 hergestellt, in der abweichend von der ersten Fassung die Beharrungsbeschlüsse eine Begründung erhielten.

Der Beklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. 11. 1997 wegen Urkundenfälschung (§§ 12 und 311 1. Fall, StGB) in erster Instanz strafrechtlich verurteilt.

Am 6. 12. 1996 erschien in der K***** Zeitung ein Bericht über die dem Beklagten angelasteten Vorwürfe der Urkundenfälschung, in dem der Beklagte wörtlich zitiert wurde: "K***** als Amtsleiter versucht mir das in die Schuhe zu schieben, um daraus politisches Kapital zu schlagen. K***** hat jedoch selbst den dafür zuständigen Sachbearbeiter in der Gemeinde, Dr. L*****, beauftragt, die Ergänzungen im besagten Protokoll zu machen".

Der Kläger begehrt mit seiner auf § 1330 ABGB gestützten Klage die Unterlassung und den Widerruf der Behauptung (und inhaltsgleicher Behauptungen), er hätte im Zusammenhang mit der Übersendung eines geänderten Protokolls über die Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde E***** vom 23. 5. 1996 diese Veränderungen veranlaßt. Das Eventualbegehren ist auf die Unterlassung und den Widerruf der Behauptung (und inhaltsgleicher Behauptungen) gerichtet, der Kläger hätte im Zusammenhang mit der dem Beklagten vorgeworfenen Urkundenfälschung den zuständigen Sachbearbeiter beauftragt, die Ergänzung im besagten Protokoll zu machen.

In der Gemeinderatssitzung sei die notwendige Begründung für den Beharrungsbeschluß vergessen worden. Der Beklagte habe die Anweisung erteilt, einen geänderten Auszug des Gemeinderatsprotokolls anzufertigen, der der Landesregierung vorgelegt worden sei. Gegen den Beklagten sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Von einer Journalistin dazu befragt habe der Beklagte die schon zitierte Äußerung abgegeben. Diese falsche Behauptung sei in der Zeitung veröffentlicht worden. Der Kläger habe aber mit der Protokollveränderung nicht das geringste zu tun gehabt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei unrichtig zitiert worden. Er habe der Journalistin mitgeteilt, daß der Kläger selbst den dafür zuständigen Sachbearbeiter in der Gemeinde, Ing. L*****, beauftragt habe, die Begründung für einen Beharrungsbeschluß zu verfassen. Dies sei mit dem Rundschreiben des Klägers nach der Gemeinderatssitzung geschehen. Es liege also ein Mißverständnis vor. Der Beklagte habe nicht gesagt, daß der Kläger den Sachbearbeiter beauftragt habe, die Ergänzung "im besagten Protokoll" zu machen. Nach Auffassung des Beklagten hätte die Begründung anläßlich der nächsten Gemeinderatssitzung im Gemeinderat beschlossen werden sollen. Dies habe der Beklagte in seinem Gespräch mit der Journalistin auch zum Ausdruck gebracht.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren zur Gänze ab. Es traf neben dem im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt noch die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte gegenüber der Journalistin geäußert hätte "K***** jedoch hat selbst den dafür zuständigen Sachbearbeiter in der Gemeinde, Dr. L*****, beauftragt, die Ergänzung im besagten Protokoll zu machen".

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die bekämpften Behauptungen Tatsachenbehauptungen seien, die in die Ehre des Klägers eingriffen. Die Beweislast, daß der Beklagte die ihm vorgeworfene Äußerung auch tatsächlich getan habe, treffe den Kläger. Dieser Beweis sei ihm nicht gelungen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, den Kläger treffe die Beweislast, daß der Beklagte die bekämpfte Äußerung gemacht oder verbreitet habe. Das Stillschweigen zu einem unrichtigen Zitat könne für sich allein nicht als Verbreitungshandlung angesehen werden. Der Sachverhalt sei nicht mit der Entscheidung SZ 7/133 vergleichbar, weil der Beklagte im Unterschied dazu im vorliegenden Verfahren stets behauptet habe, daß er unrichtig zitiert worden sei und dem Kläger keine Urkundenfälschung unterstellen habe wollen. Es könne von ihm nicht verlangt werden, daß er sich von der in der Zeitung ihm zugeschriebenen Äußerung distanziere und einen Widerruf oder eine Gegendarstellung veranlasse.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S nicht aber 260.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch aber auf Antrag des Klägers dahin ab, daß die ordentliche Revision zugelassen wurde.

Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Haftung eines falsch Zitierten für die durch das Falschzitat bewirkten Ehrverletzungen und Rufschäden nur die jüngst ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. 6. 1999, 6 Ob 90/99z (dieser Entscheidung lag die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung zweiter Instanz zugrunde), aber noch keine gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, daß die Haftung des Zitierten für die Richtigkeit des Zitats zu bejahen sei, wenn er zu der in seinem Namen öffentlich bekanntgemachten Erklärung bloß schweige und keine Richtigstellung veranlasse. Die Öffentlichkeit billige dem führenden Printmedium des Landes einen besonders hohen Wahrheitsgehalt zu. Der angesprochene Leser hätte der Überzeugung sein müssen, daß die wiedergegebene Äußerung des Beklagten stimme und daß sich dieser damit voll identifiziere. Im öffentlichen Leben stehende Politiker müßten die "unrichtige Wiedergabe einer Aussage bekämpfen".

Dem Revisionsvorbringen ist wegen der Vergleichbarkeit der Fälle die Begründung aus der zitierten Vorentscheidung (S 12 f) entgegenzuhalten:

"Die Auffassung der Revision, der Beklagte müsse sich das von der APA unrichtig wiedergegebene Zitat zurechnen lassen, weil er diese ihm zugeschriebene Äußerung nicht dementiert habe, wird nicht geteilt. Die Klägerin strebt mit ihrem Hauptbegehren die Unterlassung einer Äußerung an, die der Beklagte so nicht abgegeben hat. Ein derartiger Anspruch findet im § 1330 ABGB keine Grundlage. Im Gegensatz zu bisher entschiedenen Fällen der Repräsentantenhaftung (SZ 60/49; Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 56 mwN) und der Haftung für Erklärungen bevollmächtigter Vertreter (MR 1997, 23 [Korn]) handelte die APA im Rahmen ihrer Aussendung weder als Repräsentant des Beklagten noch als sein (rechtsgeschäftlich) bevollmächtigter Vertreter (vgl Koziol, Haftpflichtrecht II2, 176), sie zitierte ihn lediglich (unrichtig). Auch der von der Revision aufgezeigten Entscheidung SZ 7/133 lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Während der in SZ 7/133 zur Haftung Herangezogene sein grundsätzliches Einverständnis zur Abgabe öffentlicher Erklärungen in seinem Namen abgegeben hatte, ist dies hier nicht der Fall. Der Beklagte hat die APA nicht (auch nicht stillschweigend) bevollmächtigt, Erklärungen in seinem Namen abzugeben; er hat es ihr nur freigestellt, im Rahmen ihrer Presseaussendungen zu berichten und ihn dabei zu zitieren. Daß aber - wie die Revision vermeint - den Beklagten bei Erkennen des unrichtigen Zitats eine Handlungspflicht zur Abgabe eines Dementis treffen würde, ist beim vorliegenden Sachverhalt nicht zu erkennen. Dem Berufungsgericht ist aus den von ihm angeführten Gründen zuzustimmen, daß von einem Politiker nicht verlangt werden kann, im Falle eines unrichtigen Zitates durch Presseagenturen oder in Massenmedien von sich aus tätig zu werden. Das Berufungsgericht hat demnach das Hauptbegehren zu Recht abgewiesen".

Auch im jetzt zu entscheidenden Fall ist festzuhalten, daß der auf § 1330 ABGB gestützte Anspruch auf Unterlassung und Widerruf falscher rufschädigender Tatsachenbehauptungen zur Voraussetzung hat, daß die Behauptung und die Verbreitung vom Beklagten stammen, andernfalls man zur Haftung für fremde Tatsachenbehauptungen, also zu einer Erfolgshaftung gelangte, die in der zitierten Gesetzesstelle aber keine Grundlage hat. Daß der Beklagte die fremde Behauptung (das falsche Zitat) nicht dementierte, macht die Behauptung noch nicht zu seiner eigenen. Es wurde schon darauf hingewiesen, daß die Zeitung (der interviewende Journalist) nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter des Beklagten sondern nur dazu ermächtigt war, die Aussagen des zitierten Beklagten zu veröffentlichen. Aus der widerspruchslosen späteren Duldung der Veröffentlichung, gegen die zwangsläufig erst nach Erkennen des Fehlzitats vorgegangen werden könnte, ergibt sich noch keineswegs zwingend eine Identifikation des falsch Zitierten mit der von ihm nicht gemachten Äußerung. Primär ist es Sache des Verletzten, beim falsch zitierenden Medium eine Richtigstellung zu erwirken. Ob und bejahendenfalls in welcher Weise (etwa weil sich das Medium einer Gegendarstellung mit der Begründung widersetzt, das Zitat sei richtig) eine Mitwirkungspflicht (Handlungspflicht) des Beklagten besteht, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Eine Handlungspflicht könnte zwar allenfalls aus der Ablehnung einer Forderung des in seiner Ehre Verletzten nach Richtigstellung durch den Beklagten gegenüber dem Medium abgeleitet werden. Aus einer solchen Ablehnung könnte der Anschein hervorgehen, daß der Zitierte jetzt die falsche Wiedergabe seiner Äußerung sanktioniert und damit zu seiner eigenen macht (ähnlich SZ 7/133). Ein solcher Sachverhalt wurde aber weder behauptet noch festgestellt. Das bloße Untätigsein nach der Veröffentlichung eines falschen Zitats reicht zur Begründung des Unterlassungs- und Widerrufsbegehrens jedenfalls nicht aus.

Der Revisionswerber geht selbst von einem Falschzitat aus. Er hat damit den ihm auch im Fall einer Ehrverletzung nach § 1330 Abs 1 ABGB obliegenden Beweis nicht erbracht, daß der Beklagte die bekämpfte Äußerung, die zu einem Unterlassungs- und Widerrufsgebot führen soll, gemacht hat. Das Klagebegehren wurde daher zutreffend aus diesem Grund abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt nach der zwingenden Bestimmung des § 10 RATG hier 120.000 S. Eine höhere Bewertung durch den Kläger ist unzulässig (6 Ob 93/98i ua). Die höhere Bemessungsgrundlage von 240.000 S käme nur bei Äußerungen in einem Medium in Frage. Hier hat der Beklagte sich nur gegenüber einer Journalistin geäußert. Auch wenn ihm bewußt war, daß er in einem Medium zitiert werden wird, macht dies die Äußerung noch nicht zu einer solchen in einem Medium. Dies wäre nur der Fall, wenn der Beklagte die Veröffentlichung seiner Behauptungen selbst veranlaßt oder im Medium einen Beitrtag verfaßt hätte. Nur auf Geldbeträge lautende Begehren (Schadenersatz) könnten die im § 10 RATG angeführten Höchstbeträge erhöhen, nicht aber die Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs.

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