Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Kläger hatte nach einem Arbeitsunfall einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt und bereits Vorschüsse erhalten. Er wurde Stadtrat einer Gemeinde in Niederösterreich. Gegenüber Journalisten hatte er zunächst fälschlich erklärt, er arbeite als Dreher in Wien und sei Pendler. Später erklärte er, diese Angaben seien eine Notlüge gewesen. Er habe ein "faires Verfahren" (gemeint: zur Erlangung der Pension) erhalten und deshalb vermeiden wollen, daß seine Stadtratsfunktion frühzeitig bekannt werde.
Die Beklagte äußerte in der in der APA veröffentlichten Meldung vom 29. 7. 1998 folgendes:
"Im Bezirk N***** wurde jetzt ein *****-Stadtrat sogar der Lüge überführt. Er behauptete zunächst eine Anstellung in Wien zu haben, in Wahrheit bezieht er eine Berufsunfähigkeitspension. Damit er diese nicht verliert, verheimlichte er gleichzeitig gegenüber dem Bundessozialamt seine Funktion als N***** Stadtrat".
Der Kläger ließ den Vorwurf der Lüge unbeanstandet und begehrt (hier im Provisorialverfahren) die Unterlassung der Behauptung, er beziehe eine Berufsunfähigkeitspension und damit er diese nicht verliere, habe er seine Funktion als Stadtrat gegenüber dem Bundessozialamt oder einer über die Berufsunfähigkeitspension entscheidungsbefugten Behörde verheimlicht.
Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.
Rechtliche Beurteilung
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen auf. Er reißt die Äußerung der Beklagten aus ihrem Gesamtzusammenhang, was nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur unzulässig ist. In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind stets nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen (MR 1995, 16; 6 Ob 2300/96w; 6 Ob 245/97s; 6 Ob 46/98b; 6 Ob 212/98i uva). Da der Gegenstand des Wahrheitsbeweises nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen ist, sondern schon der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns genügt (ÖBl 1990, 18; 6 Ob 22/95 uva), beruht die Entscheidung des Rekursgerichtes nach den angeführten Grundsätzen auf einer vertretbaren Rechtsauffassung.
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