Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unstrittig ist, daß im vorliegenden Fall schweizerisches Obligationenrecht anzuwenden ist. Der Revisionswerber behauptet dazu nicht einmal, daß das ausländische Recht unzutreffend ermittelt oder eine im Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden sei (RIS-Justiz RS0042948; insbesondere 8 Ob 28/87; zuletzt 8 Ob 64/99s). Der Revisionswerber geht vielmehr davon aus, daß es zu den nach seiner Ansicht wesentlichen Rechtsfragen sowohl an Rechtsprechung als auch Lehre in der Schweiz fehle. Wird jedoch eine Rechtsfrage über die Auslegung einer ausländischen Norm, die bisher noch keinen Entscheidungsniederschlag im Heimatstaat gefunden hat, zum ersten Mal an den Obersten Gerichtshof herangetragen, so ist es nicht Aufgabe dieses Höchstgerichtes, einen (unverbindlichen) Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes zu liefern (7 Ob 283/98p). Der Revisionswerber vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iSd § 508 Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
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