OGH 9ObA127/99p

OGH9ObA127/99p16.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr. Franz Zörner und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Erwin K*****, Facharzt, *****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, 9020 Klagenfurt, St. Veiterstraße 34, vertreten durch Dr. Johann Quendler und Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 592.580 brutto sA (Revisionsinteresse S 262.965,- brutto sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 1999, GZ 7 Ra 43/99v-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein schon vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: Unterbleiben der Parteienvernehmung) kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Mit seinen Ausführungen zur Berechnung der Abfertigung wendet sich der Revisionswerber gegen die Auslegung des Dienstvertrages durch die Vorinstanzen. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; zuletzt 9 ObA 38/99z; 9 ObA 63/99a). Das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis ist aber nicht unvertretbar.

Zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf den aliquoten Teil der Erfolgsprämie hat schon das Erstgericht ausgeführt, daß zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie noch nicht feststellbar waren, sodaß ein Anspruch des Klägers noch nicht fällig sein konnte. Der in der Revision erhobene Einwand, der Kläger sei nicht mehr für das gesamte Kalenderjahr verantwortlich, stellt die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung nicht in Frage.

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