Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein schon vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: Unterbleiben der Parteienvernehmung) kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Mit seinen Ausführungen zur Berechnung der Abfertigung wendet sich der Revisionswerber gegen die Auslegung des Dienstvertrages durch die Vorinstanzen. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; zuletzt 9 ObA 38/99z; 9 ObA 63/99a). Das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis ist aber nicht unvertretbar.
Zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf den aliquoten Teil der Erfolgsprämie hat schon das Erstgericht ausgeführt, daß zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie noch nicht feststellbar waren, sodaß ein Anspruch des Klägers noch nicht fällig sein konnte. Der in der Revision erhobene Einwand, der Kläger sei nicht mehr für das gesamte Kalenderjahr verantwortlich, stellt die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung nicht in Frage.
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