OGH 10ObS97/99h

OGH10ObS97/99h4.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wojciech M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 1998, GZ 9 Rs 322/98h-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21. August 1998, GZ 3 Cgs 102/98x-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Zu berichtigen wäre lediglich das Entscheidungszitat zur Frage der Gleichstellung einer im Ausland absolvierten Ausbildung (SSV-NF 5/99 statt 5/90). Den Revisionausführungen ist ergänzend folgendes zu erwidern:

Der Kläger, der nach den Feststellungen in Polen unter anderem den Beruf eines Elektroinstallateurs erlernte, ist in Österreich als angelernter Elektroinstallateur und Betriebselektriker anzusehen, daher als Facharbeiter zu qualifizieren; sein Anspruch ist nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Obwohl der Kläger nach dem medizinischen Leistungskalkül den Anforderungen seiner in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten konkreten Berufstätigkeit als Elektroinstallateur und Betriebselektriker nicht mehr gewachsen ist, ist er nicht invalid, weil er nach den Feststellungen unter anderem den qualifizierten Verweisungsberuf eines Schalttafelbauers ausüben kann. Ob er überdies auch noch als Schalttafelwärter oder Schaltwärter arbeiten könnte (wie in den Fällen 10 ObS 194/93 und 10 ObS 140/98f),wurde nicht geprüft und kann dahingestellt bleiben. Die vom Revisionswerber gegen seine Verweisbarkeit ins Treffen geführten Argumente sind nicht überzeugend. Er kann sich etwa nicht darauf berufen, daß sein angelernter Tätigkeitsbereich nicht den gesamten Bereich des betreffenden Lehrberufes abdeckt. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es nicht aus, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48 = SZ 60/231 uva). Der Einwand, der Kläger habe den Teilbereich des Schalttafelbauers oder des Vorbereitens von Anlageteilen für die Montage nie ausgeübt, geht daher ins Leere. Die Herstellung, Montage und Reparatur von Schaltschränken gehören zu den Tätigkeiten sowohl eines Betriebselektrikers wie auch eines Elektroinstallateurs (vgl Berufslexikon des Arbeitsmarktservice Österreich, Band 1/1997 "Lehrberufe" 42 und 113). Der am Stichtag 1. 1. 1998 erst 50 Jahre alte Kläger genießt auch keinen Tätigkeitsschutz im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG (vgl dazu SSV-NF 11/110 mwN), sondern er müßte sich allenfalls sogar einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in einem Verweisungsberuf unterziehen (SSV-NF 10/58 mwN). Die Verweisung innerhalb des angelernten Berufes ist auch nicht unzumutbar; das Gesetz enthält übrigens die Zumutbarkeitsformel nur in dem ungelernte Arbeiter betreffenden § 255 Abs 3 ASVG (vgl SSV-NF 2/34 uva, zuletzt 10 ObS 3/99k). Ob mit der Verweisung ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden wäre, wird nach (seit SSV-NF 3/108 = SZ 62/156) ständiger Rechtsprechung nur bei Angestelltenberufen geprüft, deren Verweisungsfeld - anders als nach § 255 ASVG - vom zuletzt ausgeübten Beruf bestimmt wird (SSV-NF 2/73 = SZ 61/167 uva).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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