Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte mit seiner Amtshaftungsklage die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden, die ihm dadurch entstehen, daß er rechtswidrig nicht zum Abteilungsleiter einer Bundesbehörde ernannt wurde.
Nach Erstattung der Klagebeantwortung erklärte einer der Beamten dieser Behörde seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten im wesentlichen mit der Begründung, ihm werde als Organ des Rechtsträgers vom Kläger im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungsverfahren haftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen.
Der Kläger beantragte, die Nebenintervention nicht zuzulassen, weil der Beitritt nur im Fall der Streitverkündung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AHG zulässig sei.
Das Erstgericht wies die Nebenintervention zurück. Im Amtshaftungsverfahren seien die Möglichkeiten, die die ZPO einem Nebeninterventienten eröffnet, zufolge der Befreiung des Organs von jeder unmittelbaren Haftung beschränkt, weshalb eine Beteiligung des Organs am Amtshaftungsprozeß als Partei auszuschließen sei.
Das Gericht zweiter Instanz ließ die Nebenintervention zu. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Durch die in § 10 Abs 1 Z 2 AHG normierte Pflicht des beklagten Rechtsträgers, den Organen, die er für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden, werde nach dem klaren Wortlaut des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle die Möglichkeit zur Nebenintervention des Organs nicht eingeschränkt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Gemäß § 18 Abs 4 ZPO kann die Entscheidung durch die die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Dies gilt nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung auch für den Beschluß des Rekursgerichts, der die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zuläßt (Fasching, LB2 Rz 402; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß, 129; SZ 53/168; RZ 1981/57; RZ 1987/20; RZ 1987/35; SZ 64/122; u. v. a.).
Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs des Klägers ist zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)