OGH 8Ob311/98p

OGH8Ob311/98p25.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris H*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14. September 1998, GZ 1 R 234/98h-80, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Anders als die dem irrevisiblen Tatsachenbereich zuzuordnenden Frage, ob ein Ehegatte seine Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, stellt die Beurteilung, die Ehe sei objektiv unheilbar zerrüttet, ebenso eine Rechtsfrage dar, wie die Ermittlung des Zeitpunkts des Eintritts der Zerrüttung (EvBl 1975/1; EFSlg 57.132; RZ 1990/78; 4 Ob 1621/95; 1 Ob 177/97d u. a.). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haftet daher dem Verfahren kein Mangel an, weil die Vorinstanzen berechtigt waren, den Zeitpunkt des Eintritts objektiver Zerrüttung auf Grundlage getroffenen Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen. Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, daß nach neuerer gesicherter Rechtsprechung der Kausalzusammenhang zwischen einer Eheverfehlung und der Zerrüttung dann nicht mehr gegeben ist, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt schon so tief zerrüttet war, daß eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte (EvBl 1964/385; EFSlg 34.051; 9 Ob 109/97p; u. a.). Dieser Rechtsprechung sind im Ergebnis auch die Vorinstanzen gefolgt. Wenngleich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt mißverständlich sind, ergibt sich doch aus den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Klägerin "die gesamte Situation" akzeptiert habe, daß die Ehe jedenfalls bis zur Aufnahme einer "Lebensgemeinschaft" durch die Klägerin nicht völlig zerrüttet war. Wenngleich eine Ehe zunächst durch das Verschulden eines Gatten zerrüttet wurde, sind Eheverfehlungen des anderen Teils dann noch von Belang und geeignet ein Mitverschulden zu begründen, wenn eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen werden kann und der zunächst schuldtragende Teil das Verhalten seines Gatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf (3 Ob 507/83; 8 Ob 543/89; SZ 70/19; u. a.). Diese Rechtsansicht hängt ebenso wie die daraus resultierende Verschuldensabwägung entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb - da eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht zu erkennen ist - die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen (EFSlg. 73.013 f; zuletzt 1 Ob 37/97s u. a.).

Stichworte