OGH 4Ob1621/95

OGH4Ob1621/9519.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann R*****, vertreten durch Dr.Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ingeborg R*****, vertreten durch Dr.Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 19.April 1994, GZ 21a R 41/94-44, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger verwechselt in seiner Argumentation offenbar subjektive und objektive Zerrüttung. Die Frage, ob ein Ehegatte seine Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, ist eine - irrevisible - Tatfrage (EFSlg 57.133; RZ 1990/78 ua); bringt ein Teil eine Ehescheidungsklage ein, dann wird daraus wohl in aller Regel der Schluß zu ziehen sein, daß der Kläger die Ehe subjektiv für unheilbar zerrüttet hält. In diesem Sinn hat das Berufungsgericht die entsprechende Urteilsannahme des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommen (S 363).

Ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, bildet hingegen eine Rechtsfrage (EvBl 1975/91; EFSlg 57.132; RZ 1990/78 ua). Daß sich eine solche Zerrüttung notwendigerweise aus der Einbringung der Scheidungsklage ergebe, trifft nicht zu, bedürfte es doch sonst keiner rechtlichen Prüfung dieser Frage im Prozeß mehr. Wie in RZ 1990/78 das Vorliegen der objektiven unheilbaren Zerrüttung verneint wurde, so ist es umgekehrt nicht ungewöhnlich, daß eine solche Zerrüttung erst nach der Klageerhebung tatsächlich eintritt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß diese Zerrüttung erst im ersten Halbjahr 1989 eingetreten ist, steht somit in keinem Gegensatz zur Tatsache, daß der Kläger schon am 2.11.1988 eine Scheidungsklage eingebracht hatte, über die dann nicht mit Urteil entschieden wurde, weil die Parteien das Verfahren ruhen ließen.

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